Norm
UVG §21Rechtssatz
Verletzung der Mitteilungspflicht begründet nur dann Ersatzpflicht nach § 22 Abs 1 UVG, wenn dadurch die Gewährung der Vorschüsse veranlasst worden ist, diese Verletzung daher für die Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse kausal war.Verletzung der Mitteilungspflicht begründet nur dann Ersatzpflicht nach Paragraph 22, Absatz eins, UVG, wenn dadurch die Gewährung der Vorschüsse veranlasst worden ist, diese Verletzung daher für die Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse kausal war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020