RS OGH 2020/7/28 6Ob687/86, 2Ob585/93, 10Ob61/08f, 10Ob72/18p, 10Ob26/20a

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Rechtssatz

Verletzung der Mitteilungspflicht begründet nur dann Ersatzpflicht nach § 22 Abs 1 UVG, wenn dadurch die Gewährung der Vorschüsse veranlasst worden ist, diese Verletzung daher für die Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse kausal war.Verletzung der Mitteilungspflicht begründet nur dann Ersatzpflicht nach Paragraph 22, Absatz eins, UVG, wenn dadurch die Gewährung der Vorschüsse veranlasst worden ist, diese Verletzung daher für die Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse kausal war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076773

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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