TE OGH 1997/2/26 3Ob39/97z

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Alina Katharina A*****, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt St.Pölten, wegen Rückzahlung eines Unterhaltsvorschusses, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 22. November 1996, GZ 10 R 371/96b-72, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 13.September 1996, GZ 1 P 1029/95h-68, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies unter anderem den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes, die Mutter als Pflegeperson zur Rückzahlung, zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von S 36.540,-- zu verpflichten, ab.

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß diese Entscheidung, was die Mutter betrifft, und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes ist

allerdings gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig, weil

der Entscheidungsgegenstand nicht S 50.000,-- übersteigt und ein

Ausnahmetatbestand gemäß § 14 Abs 3 AußStrG nicht vorliegt. Nach

einhelliger Rechtsprechung ist ein auf die §§ 22 ff UVG gestützter

Rückzahlungsanspruch des Bundes, mag er auch die Geltendungmachung

eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches voraussetzen, einem solchen

gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gleichzusetzen (EFSlg 76.501 =

ÖA 1995, 63/F 90 und ÖA 1995, 122/F 98; EFSlg 73.554 = ÖA 1994, 105/F

79 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00039.97Z.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19970226_OGH0002_0030OB00039_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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