Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Alina Katharina A*****, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt St.Pölten, wegen Rückzahlung eines Unterhaltsvorschusses, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 22. November 1996, GZ 10 R 371/96b-72, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 13.September 1996, GZ 1 P 1029/95h-68, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies unter anderem den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes, die Mutter als Pflegeperson zur Rückzahlung, zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von S 36.540,-- zu verpflichten, ab.
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß diese Entscheidung, was die Mutter betrifft, und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes ist
allerdings gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig, weil
der Entscheidungsgegenstand nicht S 50.000,-- übersteigt und ein
Ausnahmetatbestand gemäß § 14 Abs 3 AußStrG nicht vorliegt. Nach
einhelliger Rechtsprechung ist ein auf die §§ 22 ff UVG gestützter
Rückzahlungsanspruch des Bundes, mag er auch die Geltendungmachung
eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches voraussetzen, einem solchen
gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gleichzusetzen (EFSlg 76.501 =
ÖA 1995, 63/F 90 und ÖA 1995, 122/F 98; EFSlg 73.554 = ÖA 1994, 105/F
79 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00039.97Z.0226.000Dokumentnummer
JJT_19970226_OGH0002_0030OB00039_97Z0000_000