Norm
ABGB §1431 KRechtssatz
Es stellt einen Rechtsmißbrauch dar, sich auf den Verbrauch der Vorschüsse für den Unterhalt im Sinne des § 22 Abs 1 UVG zu berufen, soweit der Minderjährige selbst durch seinen Vertreter für diese Zeiträume den Antrag auf Einstellung der Vorschüsse wegen Wegfalles der Voraussetzungen gestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033842Dokumentnummer
JJR_19830414_OGH0002_0060OB00614_8300000_001