Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 25.Juni 1979 geborenen Sabine W***** infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 20. Juni 1994, GZ 6 R 49/94-62, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Steyr vom 1.März 1994, GZ P 270/80-57, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, das Kind, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner nach den §§ 22, 23 UVG zur Rückzahlung des für den Monat Jänner 1994 zu Unrecht gezahlten Unterhaltsvorschusses zu verpflichten, ab.Das Erstgericht wies den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, das Kind, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner nach den Paragraphen 22, 23, UVG zur Rückzahlung des für den Monat Jänner 1994 zu Unrecht gezahlten Unterhaltsvorschusses zu verpflichten, ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz ist indes gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG (Entscheidungsgegenstand nicht über S 50.000) jedenfalls unzulässig, weil der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 3 AußStrG die Geltendmachung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches voraussetzt, der auf §§ 22 ff UVG gestützte Rückzahlungsanspruch des Bundes aber einem solchen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gleichzusetzen ist (so schon 6 Ob 589/94; 5 Ob 531/93 mwN; 1 Ob 546/93).Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz ist indes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG (Entscheidungsgegenstand nicht über S 50.000) jedenfalls unzulässig, weil der Ausnahmetatbestand des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG die Geltendmachung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches voraussetzt, der auf Paragraphen 22, ff UVG gestützte Rückzahlungsanspruch des Bundes aber einem solchen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gleichzusetzen ist (so schon 6 Ob 589/94; 5 Ob 531/93 mwN; 1 Ob 546/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00556.94.0907.000Dokumentnummer
JJT_19940907_OGH0002_0030OB00556_9400000_000