Norm: EheG nF BGBl 1978/280 §55 Abs2 f
Rechtssatz: § 55 Abs 3 EheG lässt erkennen, dass selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zur dauernden Verweigerung der Scheidung führen kann. Es können daher nur ganz besonders schwerwiegende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens nach § 55 Abs 2 rechtfertigen. Paragraph 55, Absatz 3, EheG lässt erkennen, dass selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zur dau... mehr lesen...
Norm: EheG nF §55 Abs2 fEheG nF §55 Abs2 g
Rechtssatz: Den für die Härteabwägung im Sinne des § 55 Abs 2 EheG maßgebenden Umständen ist umso geringeres Gewicht beizumessen, je mehr sich die Dauer der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Sechsjahresfrist des § 55 Abs 3 EheG nähert. Steht der Ablauf dieser Frist im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung unmittelbar bevor, könnten nur ganz besonders gravierende U... mehr lesen...
Norm: EheG nF §55 Abs2 f
Rechtssatz:
Nach dem neugefaßten § 55 Abs 2 EheG hat das Gericht auf Verlangen des beklagten Ehegatten die gesamten - materiellen wie immateriellen - Lebensumstände der Ehegatten einander gegenüberzustellen und unter Berücksichtigung der vom Gesetz beispielsweise angeführten Umstände abzuwägen, ob den beklagten Ehegatten nach der besonderen Lage des jeweiligen Einzelfalles die Scheidung härter träfe als die V... mehr lesen...
Norm: EheG nF §55 Abs2 e2EheG nF §55 Abs2 fEheG nF §55 Abs2 g
Rechtssatz: Die in § 55 Abs 2 letzter Satz EheG nF angeführten Umstände sind für sich allein kein ausreichender Grund für die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Vielmehr werden diese Umstände nur im Falle des Vorliegens konkreter weiterer Tatsachen, die einen Schluß auf eine besondere Härte zulassen, eher zu deren Bejahung führen als ihr Fehlen. Die in Paragraph 55, Absatz 2... mehr lesen...
Norm: EheG nF §55 Abs2 e2EheG nF §55 Abs2 f
Rechtssatz: Die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG setzt das Vorliegen konkreter Umstände voraus, aus denen für den Einzelfall eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte für den der Scheidung widersprechenden Ehegatten abgeleitet werden kann. Ein bloß unwägbares inneres Unbehagen am Scheitern der Ehe genügt nicht. Die Härteklausel des Paragraph 55, Absatz 2, EheG setzt das Vorliegen konkrete... mehr lesen...
Norm: EheG nF §55 Abs2 e2EheG nF §55 Abs2 f
Rechtssatz: Der Sinn der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG liegt darin, daß der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert werden, ihm in Ausnahmsfällen vielmehr eine Anpassungsfrist gewährt werden soll. Der Sinn der Härteklausel des Paragraph 55, Absatz 2, EheG liegt darin, daß der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung ... mehr lesen...
Norm: EheG nF §55 Abs1 e2EheG nF §55 Abs2 f
Rechtssatz:
Bei Zulässigkeit des vom beklagten Ehegatten erhobenen Widerspruchs ist nicht abstrakt auf das Wesen der Ehe abzustellen, sondern von den subjektiven Verhältnissen der Ehegatten auszugehen. Hiebei sind auch die Interessen des klagenden, wenn auch an der Zerrüttung schuldtragenden Ehegatten zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG nF §55 Abs2 f
Rechtssatz:
Interesse jeden Elternteiles an der Legitimation eines außerehelichen Kindes ist bei der Interessenabwägung nach § 55 Abs 2 EheG nF zu berücksichtigen. Interesse jeden Elternteiles an der Legitimation eines außerehelichen Kindes ist bei der Interessenabwägung nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG nF zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte 7 Ob 5... mehr lesen...
Norm: EheG nF BGBl 1978/280 §55 Abs2 f
Rechtssatz: Das Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung kann im Regelfall nicht für die Abwägung nach § 55 Abs 2 EheG nF herangezogen werden. Insbesondere darf die Abweisung des Scheidungsbegehrens nicht als bloße Strafmaßnahme gegen den an der Zerrüttung schuldtragenden Teil aufgefaßt werden. Das Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung kann im Regelfall nicht für die Abwägung nach Parag... mehr lesen...
Der am 11. Mai 1927 geborene Kläger und die am 13. Feber 1928 geborene Beklagte haben am 4. September 1949 miteinander die Ehe geschlossen. Es handelt sich beiderseits um die erste Ehe. Dieser Ehe entstammen keine Kinder, nachdem die Ehe vorerst gut verlaufen war, begann sich ab 1956 das gegenseitige Einverständnis zu trüben. Im Mai 1973 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er seit 1972 ein ehebrecherisches Verhältnis zu Katharina H unterhalte. Diesem Verhältnis entstammt die im... mehr lesen...
Norm: EheG §55 Abs2 e2 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
Rechtssatz:
Für die Beachtlichkeit des Widerspruches genügt es, wenn materieller Beistand in Zukunft möglich und denkbar ist.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §55 Abs2 d EheG §55 Abs2 e3 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/197... mehr lesen...
Norm: EheG §55 Abs2 e1 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
Rechtssatz:
Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerspruches der Beklagten sind die Zerrüttungsursachen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und es bedarf zugleich der... mehr lesen...
Der Kläger begehrt die Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten wegen mehr als dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe, wogegen die Beklagte Widerspruch erhob. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge, hob die untergerichtlichen Urteile auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens ... mehr lesen...
Norm: EheG §55 Abs2 d EheG §55 Abs2 e1 EheG §55 Abs2 e2 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch ... mehr lesen...
Der 37jährige Kläger und die 44jährige Beklagte haben am 18. Juli 1963 vor dem Standesamt K geheiratet. Der Verbindung entstammt der am 3. Mai 1963 geborene Eduard, der sich in Pflege und Erziehung der Mutter befindet. Der Kläger begehrte in seiner am 28. August 1968 erhobenen Klage die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG mit der Behauptung, daß die eheliche Gemeinschaft schon seit mehr als drei Jahren aufgehoben und eine tiefgreifende, unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnis... mehr lesen...
Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe zunächst nur nach § 55 EheG wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren, dann aber auch nach § 49 EheG, da die Beklagte ehewidrige Beziehungen zum Witwer Oskar W, dem Schwiegervater ihres Halbbruders, unterhalte. Die Beklagte bestritt die Behauptungen des Klägers, beantragte Abweisung des Klagebegehrens und erhob gegen das Scheidungsbegehren nach § 55 EheG Widerspruch. Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe zunä... mehr lesen...
Norm: EheG §55 Abs2 e2 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
Rechtssatz:
Das Gericht darf dem Eheteil, der ausschließlich oder überwiegend an der Zerrüttung der Ehe schuld trägt, nicht behilflich sein, sich gegen den Willen des anderen, ... mehr lesen...
Norm: EheG §55 Abs2 e2 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
Rechtssatz:
Wenn die Beklagte in Anbetracht des beharrlichen Strebens des Klägers aus der Ehe (er weigert sich seit fünfzehn Jahren, in die Ehegemeinschaft zurückzukehren) in E... mehr lesen...
Norm: EheG §55 Abs2 e2 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
Rechtssatz:
Zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruches. RG vom 11.12.1939, IV 245; Veröff: DREvBl 1940/135 RG vom 11.12.1939, römisch vier 245; Veröff: DREvBl 1940/135 ... mehr lesen...
Norm: EheG §55 Abs2 e2 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
Rechtssatz:
Die Aufrechterhaltung der Ehe entspricht grundsätzlich den Sittengesetzen.
Entscheidungstexte 6 Ob 112/67 ... mehr lesen...
Norm: EheG §55 Abs2 c2 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
Rechtssatz:
Der Widerspruch des beklagten Ehegatten nach § 48 Abs 2 EheG ist nicht begründet, wenn er an der Ehe nur aus rein wirtschaftlichem Interesse und wegen der Sorge fe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Erstgericht wies das auf § 55 EheG gestützte Scheidungsbegehren ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus. Die Streitteile haben am 1. 8. 1953 vor dem Kommunalbürgermeister in Helsinki die Ehe geschlossen. Die Ehe ist kinderlos. Der Kläger lernte die Beklagte kennen, als er seiner wissenschaftlichen Ausbildung als mittelloser Student in Nordschweden - Abisko - oblag. Schon vor der Eheschließung und auch während des Bestandes der Ehegemeinschaft u... mehr lesen...
Norm: EheG §55 Abs2 e3 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
Rechtssatz:
Unbeachtlichkeit des Widerspruches des beklagten Ehegatten, wenn der Widersprechende aus Gehässigkeit und Rachsucht einen Wiederaufnahmsantrag in einem bereits eing... mehr lesen...
Norm: ABGB §44 EheG §55 Abs2 e2 ABGB § 44 heute ABGB § 44 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2017 ABGB § 44 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2018 EheG § 55 heute ... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §24 EheG §55 Abs2 e2 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
Rechtssatz:
Wurde die Ehe schon im Ausland (ohne Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich) rechtskräftig geschieden, so kann die im Ausland verbliebene Frau,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 22. 10. 1900 geborene Kläger und die am 20. 2. 1910 geborene Beklagte haben am 3. 7. 1934 geheiratet. Der Ehe entstammt die nach Angabe des Klägers am 30. 4. 1940 geborene Tochter Hildegard. Das Erstgericht hat das auf § 55 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers, dem die Beklagte widersprochen hat, abgewiesen. Es stellte fest: Der am 22. 10. 1900 geborene Kläger und die am 20. 2. 1910 geborene Beklagte haben am 3. 7. 1934 geheiratet. Der Ehe ent... mehr lesen...
Norm: EheG §55 Abs2 e2 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
Rechtssatz:
Auch Flüchtlingselend darf nicht dazu führen, daß entgegen dem Willen der Frau, die bereit ist, das Schicksal des Mannes zu teilen, auf dessen Wunsch die Ehe geschi... mehr lesen...
Norm: EheG §55 Abs2 e2 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
Rechtssatz:
Unbeachtlichkeit des Widerspruches, wenn die beklagte Frau - wenn auch aus religiösen Motiven - bei den kirchlichen Behörden ein Eheungültigkeitsverfahren eingeleit... mehr lesen...
Norm: EheG §55 Abs2 e2 EheG § 55 heute EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
Rechtssatz:
Von einem ernstlichen Festhalten an der ehelichen Gemeinschaft kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Frau selbst Handlungen setzt, die nach menschlichem ... mehr lesen...