Norm
EheG nF BGBl 1978/280 §55 Abs2 fRechtssatz
§ 55 Abs 3 EheG lässt erkennen, dass selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zur dauernden Verweigerung der Scheidung führen kann. Es können daher nur ganz besonders schwerwiegende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens nach § 55 Abs 2 rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056971Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020