RS OGH 2025/9/30 5Ob574/80; 6Ob812/80; 1Ob610/81; 1Ob787/81; 1Ob511/82; 2Ob601/82; 6Ob750/82; 2Ob558

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1980
beobachten
merken

Norm

EheG nF BGBl 1978/280 §55 Abs2 f

Rechtssatz

§ 55 Abs 3 EheG lässt erkennen, dass selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zur dauernden Verweigerung der Scheidung führen kann. Es können daher nur ganz besonders schwerwiegende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens nach § 55 Abs 2 rechtfertigen.Paragraph 55, Absatz 3, EheG lässt erkennen, dass selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zur dauernden Verweigerung der Scheidung führen kann. Es können daher nur ganz besonders schwerwiegende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens nach Paragraph 55, Absatz 2, rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056971

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten