TE OGH 2019/12/17 3Ob225/19p

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr.

 Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei I*****, vertreten durch Dr. Manfred Opetnik, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 14. August 2019, GZ 4 R 237/19y-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte zeigt aus folgenden Gründen keine erhebliche Rechtsfrage auf (§ 510 Abs 3 ZPO):

Die Rechtsprechung sieht die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG nur als äußerst selten zum Tragen kommendes Instrument zur Gewährung einer Anpassungsfrist an und lässt demgemäß nur ganz besonders schwerwiegende Umstände als Grund für die Verweigerung des Scheidungsbegehrens gelten. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls ist anhand der gesamten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Nur eine besondere, über die typischen Scheidungsfolgen hinausgehende Härte ist tatbestandsmäßig (2 Ob 56/10i; 5 Ob 37/07p; RIS-Justiz RS0056971, RS0057346).

Die Behauptung der Beklagten, sie werde ihre derzeitige Wohnmöglichkeit mit Auflösung der Ehe verlieren, ist nach den Feststellungen nicht erwiesen. Es ist daher nicht zu unterstellen, dass sie ihr Zimmer im Haus des Bruders des Klägers mit Rechtskraft der Scheidung verlieren wird. Damit ist aber dem darauf aufbauend behaupteten Szenario, sie könne sich keine andere Wohnmöglichkeit leisten und neben der Ablegung von Prüfungen auch keine Wohnung suchen, die Grundlage entzogen. Deshalb bedarf die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Beklagten sei der Nachweis der von der Rechtsprechung geforderten, gegenüber dem Normalfall besonderen Härte nicht gelungen, keiner Korrektur.

Textnummer

E127114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00225.19P.1217.000

Im RIS seit

24.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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