TE OGH 1989/8/31 6Ob620/89

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Veröffentlicht am 31.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Zehetner und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei

Dr. Luc-Alphonse-Jean-Pierre B***, geboren am 15. April 1951 in Wiltz, Groß-Herzogtum Luxemburg, Primararzt, Lerchenfelderstraße 50/2/23, 1080 Wien, vertreten durch Dr. Helga Prokopp, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Marie-Anne B***, geboren am 12. August 1951 in Wiltz, Groß-Herzogtum Luxemburg, Angestellte, Sternwartestraße 75, 1180 Wien, vertreten durch Dr. Otto Kern, Dr. Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 16. März 1989, GZ 47 R 3035/88-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 30. September 1988, GZ 1 C 534/88-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Es wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.916,75 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 771,75 Umsatzsteuer) und die mit S 5.206,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.500,- Barauslagen und S 617,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben am 22. August 1973 vor dem Standesamt in Winseler, Groß-Herzogtum Luxemburg, die Ehe geschlossen. Es handelte sich bei beiden Ehegatten um die erste Ehe. Aus dieser stammen die Kinder Fabienne, geboren am 3. Mai 1981 und Claire, geboren 19. Mai 1985. Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger, die Beklagte ist Staatsangehörige des Groß-Herzogtums Luxemburg. Der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten befand sich in Wien 18., Sternwartestraße 75. Die eheliche Gemeinschaft ist seit 18. Juni 1985 aufgelöst, eine Versöhnung hat nicht stattgefunden. Auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches vom 4. Mai 1987 bezahlt der Kläger der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 5.500,- wertgesichert.

Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe gemäß § 55 Abs 1 EheG. Er gestand zu, die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt zu haben. Die Beklagte wendete gemäß § 55 Abs 2 EheG ein, sie hätte Pensionsansprüche nach dem Kläger nur, wenn sie im Zeitpunkt der Ehescheidung das 40. Lebensjahr erreicht habe. Aus einer Ehescheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde ihr daher ein Nachteil erwachsen, der unverhältnismäßig größer sei als jener, der dem Kläger durch Aufrechterhaltung der Ehe entstehe. Für den Fall der Scheidung stellte die Beklagte den Antrag, das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen. Der Kläger brachte ergänzend vor, die Beklagte habe sich beruflich in leitender Stellung befunden und ohne Anlaß ihre Position in eine Halbtagsbeschäftigung geändert, sodaß sich ihr Gehalt auf die Hälfte reduziert habe. Der Kläger leiste für die Beklagte und die Kinder Unterhalt, die Beklagte sei in unterhaltsrechtlicher Hinsicht voll abgesichert. Abgesehen davon, daß es der Beklagten unbenommen bleibe, wieder einer Vollbeschäftigung nachzugehen, könne es nicht Sinn und Zweck des Ehegesetzes sein, eine vollkommen zerrüttete Ehe aufrecht zu erhalten, damit eine 37jährige Frau einen Pensionsanspruch gewahrt bekomme. Es sei der Beklagten möglich und zumutbar, einen eigenen Pensionsanspruch zu erwerben. Eine Verweigerung der Scheidung würde für den Kläger besonders schwer wiegen, da seine Lebensgefährtin ein Kind von ihm erwarte.

Das Erstgericht schied die Ehe, sprach aus, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und erkannte den Kläger gemäß § 45 a Abs 2 ZPO schuldig, der Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen. Es führte aus, nach den Sozialversicherungsgesetzen gebühre im Witwenfall einer nach § 55 EheG geschiedenen Gattin unter der Voraussetzung eines Schuldausspruches im Sinne des § 61 Abs 3 EheG eine "Vollversorgung", wenn die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert habe und die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet habe. Der Gesetzgeber habe daher ganz bewußt das Alter der Frau im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles als eine von mehreren Voraussetzungen für die sogenannte Vollversorgung normiert. Wollte man nun vor Erreichen dieses Alters der Frau ein Widerspruchsrecht im Sinne des § 55 Abs 2 EheG allein aus diesem Grunde einräumen, käme dies einer Unterlaufung der Absicht des Gesetzgebers gleich, nach mindestens dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft eine Scheidung der Ehe herbeiführen zu können. In diesem Falle wäre eine Scheidung nach dieser Gesetzesstelle grundsätzlich erst möglich, sobald die Ehegattin das 40. Lebensjahr erreicht habe. Daß dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Der mögliche - rein wirtschaftliche - Nachteil für die Beklagte werde sich, wenn überhaupt, erst nach Jahrzehnten einstellen, da, so lange eine Waisenpension für eines der beiden Kinder der Beklagten, die sich ja bei ihr aufhielten, anfalle, § 264 Abs 5 bb ASVG und analog die anderen Sozialversicherungsgesetze ihr ohnedies eine "Vollversorgung" sicherten. "Der aus heutiger Sicht überhaupt unsichere und seines zeitlichen Eintrittes überhaupt völlig unbestimmte rein finanzielle Nachteil für die Beklagte" stehe dem heute bereits erkennbaren Nachteil des Klägers gegenüber, vor der Geburt seines Kindes dessen Mutter nicht ehelichen zu können. Bei Abwägung aller dieser Umstände müsse die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers ausfallen, so daß dem Klagebegehren stattzugeben gewesen sei.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz verwies auf die Entscheidung EvBl 1983/30 = EFSlg Band XIX Nr. 5, in der sich der erkennende Senat mit der Frage der Beachtlichkeit einer Verschlechterung in der Anwartschaft auf öffentlich-rechtliche (Witwen-)Versorgung des beklagten Ehegatten im Falle der Ehescheidung nach § 55 Abs 2 EheG auseinandergesetzt hatte, und führte aus, im vorliegenden Fall sei die Unterhaltsleistung des Klägers nicht nur für die ehelichen Kinder sondern auch für die Beklagte Bestandteil der einvernehmlichen Lebensgestaltung der Parteien. Es sei zutreffend, daß die Beklagte lediglich die Möglichkeit einer finanziellen Schlechterstellung im Witwenfall dafür geltend gemacht habe, daß sie die Scheidung härter treffe als den Kläger die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Zu diesem Umstand sowie zu den Ausführungen in der Berufungsbeantwortung, wonach die Beklagte durch größeren Arbeitseinsatz in der Lage wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, sei darauf hinzuweisen, daß "die Beklagte in Intensität und Flexibilität ihres Arbeitseinsatzes auf das Vorhandensein von zwei noch relativ kleinen ehelichen Kindern Rücksicht nehmen" müsse, was sich auf ihre Einkommensmöglichkeiten und zwar sowohl jetzt wie auch in Zukunft (berufliche Laufbahn) hemmend auswirke. Demgegenüber seien die beruflichen Möglichkeiten des Klägers von der Aufrechterhaltung oder Scheidung dieser Ehe unberührt. Der Umstand, daß das Kind seiner Lebensgefährtin unehelich geboren werde, stelle allein keinen Umstand dar, der den "Beklagten" (richtig: Kläger), mehr treffe als die "Klägerin" (richtig: Beklagte) die Scheidung der Ehe. Es werde durch diese Auslegung auch keineswegs das Widerspruchsrecht im Sinne des § 55 Abs 2 EheG "unterlaufen", sondern es sei vielmehr Zweck dieser Bestimmung, eine Verschlechterung der rechtlichen Position der Beklagten für mögliche künftige Versorgungsansprüche hintanzuhalten, wenn die Versorgung der beklagten Ehegattin auch im Rahmen der bisherigen Lebensgestaltung ein maßgeblicher Faktor gewesen sei. Auf die Problematik, daß die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsrechtliche "Vollversorgung" der Beklagten auch nach sechsjähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht erfüllt sein könnten, brauche nicht eingegangen zu werden, da eine sich darauf berufende Klagsführung des Klägers ein ungewisses in der Zukunft liegendes Ereignis darstelle und diese Umstände für die Beurteilung der derzeitigen Verhältnisse unmaßgeblich seien. Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Gemäß § 55 Abs 2 EheG ist einem nach § 55 Abs 1 EheG gestellten Scheidungsbegehren auf Verlangen des beklagten Ehegatten dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen. Der erkennende Senat hat in seiner oben angeführten Entscheidung ausgeführt, eine Änderung der Voraussetzungen oder des Umfanges eines Versorgungsanspruches zum Nachteil des beklagten Ehegatten im Falle der Ehescheidung sei nicht schon deshalb ein für die Abwägung nach § 55 Abs 2 EheG unbeachtlicher Umstand, weil der Versorgungsanspruch pensionsrechtlicher Natur sei. Sei die Ehescheidung Tatbestandsmerkmal einer dem beklagten Ehegatten nachteiligen pensionsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Regelung seines Versorgungsanspruches, dann müsse die Scheidung auch für die Verschlechterung des Versorgungsanspruches als kausal angesehen werden. Eine im Falle der Ehescheidung bewirkte nachteilige Veränderung der Voraussetzungen oder des Umfanges eines pensions- oder sozialversicherungsrechtlichen Versorgungsanspruches für den betroffenen Ehegatten stelle aber nicht stets einen für die Abwägung nach § 55 Abs 2 EheG beachtlichen Umstand dar. Jener Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei welchem im Falle des Todes des Klägers ein Anspruch der Beklagten auf Witwenversorgungsgenuß nach der Wiener Pensionsordnung 1966 zu beurteilen gewesen wäre. Nach dieser ist - ebenso wie nach anderen sozialrechtlichen Gesetzen - eine geschiedene Ehefrau besser gestellt, wenn in dem auf Scheidung lautenden Urteil ausgesprochen wurde, daß der klagende Ehemann die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, wenn die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und die frühere Ehefrau zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Der erkennende Senat hob in der angeführten Entscheidung die Urteile der Vorinstanzen mit der Begründung auf, entscheidend sei, ob und wie weit die Streitteile zur Zeit ihrer einvernehmlichen Lebensgestaltung eine Versorgung der Beklagten mittels einer durch den Kläger erworbenen Anwartschaft auf eine pensionsrechtliche Vollversorgung für den Witwenfall zum Bestandteil ihrer ehelichen Lebensverhältnisse gemacht hätten, welches konkrete Interesse der Beklagten unter Wahrung der Anwartschaft auf pensionsrechtliche Vollversorgung nach der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes der Anspruchsvoraussetzung nach § 19 Pensionsordnung 1966 zuzubilligen sei, in welcher Weise der Beklagten zuzumuten wäre, den Wegfall der erwähnten pensionsrechtlichen Voraussetzung und ihrer Folgen durch entsprechende eigene Vorsorge wettzumachen und welche konkreten Interessen des Klägers an einer unverzüglichen Auflösung der Ehe einem mit den pensionsrechtlichen Erwägungen der Beklagten begründeten Interesse nach einem entsprechenden Aufschub der Ehescheidung entgegenstünden.

Für die Beklagte ist durch die Anwendung dieser Grundsätze nichts zu gewinnen. Der Kläger brachte vor, die Beklagte habe sich beruflich in leitender Stellung befunden und übe derzeit eine Halbtagsbeschäftigung aus. Die Beklagte gibt in der Revisionsbeantwortung als richtig zu, daß sie halbstags beschäftigt ist und bereits 15 1/2 Berufsjahre hinter sich hat. Daraus folgt aber, daß die Beklagte während der gesamten Ehe zumindest halbtags berufstätig war, weshalb die einvernehmliche Lebensgestaltung nicht dahin ging, die Beklagte für den Witwenfall ausschließlich durch eine Witwenpension zu versorgen. Die Beklagte erwirbt durch ihre Berufstätigkeit einen eigenen Pensionsanspruch. Mag eine eigene Pension im Hinblick darauf, daß die Beklagte nur halbtags tätig ist, auch nicht sehr hoch sein, so ist zu berücksichtigen, daß der Beklagten auch bei sofortiger Scheidung der Ehe im Falle des Todes des Klägers im Umfang von dessen Unterhaltspflicht ein Anspruch auf Witwenpension zusteht. Dem Verlust einer pensionsrechtlichen "Vollversorgung" kommt daher für die Beklagte keine so große Bedeutung zu, wie im Falle einer geschiedenen Ehefrau, die zur Bestreitung ihres Lebensaufwandes ausschließlich auf die Unterhaltsleistungen bzw. die Witwenpension angewiesen ist. Die in der Revisionsbeantwortung enthaltenen Ausführungen über die Möglichkeit, daß die Beklagte ihren derzeitigen Arbeitsplatz verlieren könnte, sind bei der Abwägung nach § 55 Abs 2 EheG nicht zu berücksichtigen, da es sich um ungewisse, in der Zukunft liegende Umstände handelt und die Beklagte nicht einmal behauptet, daß sie keinen anderen Arbeitsplatz finden könnte.

Nimmt man darauf Bedacht, daß die berufstätige Beklagte einen eigenen Pensionsanspruch erwirbt und zusätzlich im Falle des Todes des Klägers in dem Umfang, in welchem dieser unterhaltspflichtig ist, einen Anspruch auf Witwenpension hat, und berücksichtigt man überdies das Alter der Beklagten von erst 38 Jahren und den Umstand, daß selbst nach Ablauf von sechs Jahren nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft die Voraussetzungen für eine pensionsrechtliche "Vollversorgung" nicht erfüllt wären, weil die Beklagte auch dann noch nicht 40 Jahre alt sein wird, dann kann vom Vorliegen einer der Ehescheidung entgegenstehenden besonderen Härte für die Beklagte im Sinne des § 55 Abs 2 EheG nicht ausgegangen werden. Bei der Abwägung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist überdies zu Gunsten des Klägers darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Frau, mit der er zusammenlebt, zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz von ihm ein Kind erwartete, das nach den Behauptungen der Revision inzwischen geboren sein soll (vgl. EFSlg 34.007, 46.212). Da nach ständiger Rechtsprechung eine Ehe bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 EheG grundsätzlich zu scheiden ist (EFSlg 38.743) und nur ganz besonders schwerwiegende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens nach § 55 Abs 2 EheG rechtfertigen (EFSlg 36.364, 43.660 u.a.), war der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E18559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00620.89.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19890831_OGH0002_0060OB00620_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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