RS OGH 2025/9/30 1Ob567/79; 1Ob787/81; 7Ob523/82; 1Ob511/82; 3Ob515/82; 2Ob558/83; 4Ob550/88; 4Ob502

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Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

EheG nF §55 Abs2 f
EheG nF §55 Abs2 g

Rechtssatz

Den für die Härteabwägung im Sinne des § 55 Abs 2 EheG maßgebenden Umständen ist umso geringeres Gewicht beizumessen, je mehr sich die Dauer der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Sechsjahresfrist des § 55 Abs 3 EheG nähert. Steht der Ablauf dieser Frist im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung unmittelbar bevor, könnten nur ganz besonders gravierende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens rechtfertigen.Den für die Härteabwägung im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, EheG maßgebenden Umständen ist umso geringeres Gewicht beizumessen, je mehr sich die Dauer der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Sechsjahresfrist des Paragraph 55, Absatz 3, EheG nähert. Steht der Ablauf dieser Frist im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung unmittelbar bevor, könnten nur ganz besonders gravierende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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