RS OGH 1960/5/4 1Ob66/60

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Veröffentlicht am 04.05.1960
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Norm

EheG §55 Abs2 e2

Rechtssatz

Auch Flüchtlingselend darf nicht dazu führen, daß entgegen dem Willen der Frau, die bereit ist, das Schicksal des Mannes zu teilen, auf dessen Wunsch die Ehe geschieden werde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0057686

Dokumentnummer

JJR_19600504_OGH0002_0010OB00066_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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