Norm
EheG nF BGBl 1978/280 §55 Abs2 fRechtssatz
Das Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung kann im Regelfall nicht für die Abwägung nach § 55 Abs 2 EheG nF herangezogen werden. Insbesondere darf die Abweisung des Scheidungsbegehrens nicht als bloße Strafmaßnahme gegen den an der Zerrüttung schuldtragenden Teil aufgefaßt werden.Das Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung kann im Regelfall nicht für die Abwägung nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG nF herangezogen werden. Insbesondere darf die Abweisung des Scheidungsbegehrens nicht als bloße Strafmaßnahme gegen den an der Zerrüttung schuldtragenden Teil aufgefaßt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0056927Im RIS seit
01.03.1979Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025