RS OGH 2025/9/30 7Ob567/79; 5Ob574/80; 4Ob550/88; 1Ob137/25s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1979
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Norm

EheG nF BGBl 1978/280 §55 Abs2 f

Rechtssatz

Das Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung kann im Regelfall nicht für die Abwägung nach § 55 Abs 2 EheG nF herangezogen werden. Insbesondere darf die Abweisung des Scheidungsbegehrens nicht als bloße Strafmaßnahme gegen den an der Zerrüttung schuldtragenden Teil aufgefaßt werden.Das Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung kann im Regelfall nicht für die Abwägung nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG nF herangezogen werden. Insbesondere darf die Abweisung des Scheidungsbegehrens nicht als bloße Strafmaßnahme gegen den an der Zerrüttung schuldtragenden Teil aufgefaßt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0056927">7 Ob 567/79
    Entscheidungstext OGH 01.03.1979 7 Ob 567/79
    Veröff: EvBl 1979/131 S 393
  • 5 Ob 574/80
    Entscheidungstext OGH 10.06.1980 5 Ob 574/80
    nur: Das Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung kann im Regelfall nicht für die Abwägung nach § 55 Abs 2 EheG nF herangezogen werden. (T1) Veröff: EvBl 1981/10 S 46
  • RS0056927">4 Ob 550/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 4 Ob 550/88
    Auch
  • RS0056927">1 Ob 137/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.09.2025 1 Ob 137/25s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0056927

Im RIS seit

01.03.1979

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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