Norm
EheG §55 Abs2 c2Rechtssatz
Der Widerspruch des beklagten Ehegatten nach § 48 Abs 2 EheG ist nicht begründet, wenn er an der Ehe nur aus rein wirtschaftlichem Interesse und wegen der Sorge festhält, eine Scheidung werde zu Minderung seines gesellschaftlichen Ansehens führen. Veröff: NJW 1965,584Der Widerspruch des beklagten Ehegatten nach Paragraph 48, Absatz 2, EheG ist nicht begründet, wenn er an der Ehe nur aus rein wirtschaftlichem Interesse und wegen der Sorge festhält, eine Scheidung werde zu Minderung seines gesellschaftlichen Ansehens führen. Veröff: NJW 1965,584
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1964:RS0103326Dokumentnummer
JJR_19641216_AUSL000_0040ZR00033_6400000_001