RS OGH 1964/12/16 IVZR33/64

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Veröffentlicht am 16.12.1964
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Norm

EheG §55 Abs2 c2
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

Der Widerspruch des beklagten Ehegatten nach § 48 Abs 2 EheG ist nicht begründet, wenn er an der Ehe nur aus rein wirtschaftlichem Interesse und wegen der Sorge festhält, eine Scheidung werde zu Minderung seines gesellschaftlichen Ansehens führen. Veröff: NJW 1965,584Der Widerspruch des beklagten Ehegatten nach Paragraph 48, Absatz 2, EheG ist nicht begründet, wenn er an der Ehe nur aus rein wirtschaftlichem Interesse und wegen der Sorge festhält, eine Scheidung werde zu Minderung seines gesellschaftlichen Ansehens führen. Veröff: NJW 1965,584

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1964:RS0103326

Dokumentnummer

JJR_19641216_AUSL000_0040ZR00033_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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