Norm
4.DVEheG §24Rechtssatz
Wurde die Ehe schon im Ausland (ohne Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich) rechtskräftig geschieden, so kann die im Ausland verbliebene Frau, die nicht bereit ist, dem Mann nach Österreich zu folgen, einer vom Mann nunmehr in Österreich angestrebten Ehescheidung keinen wesentlichen Widerspruch entgegensetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0057689Dokumentnummer
JJR_19601026_OGH0002_0050OB00365_6000000_001