Index: E1EE3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz59/04 EU - EWR
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 idF 2014/I/013 UStG 1994 §11 Abs12 idF 2014/I/013 UStG 1994 §11 Abs6 idF 2014/I/01312010E267 AEUV Art26732006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art. 19332006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art20332006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art220 Abs132006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art23862017CJ0416 Kommission / Frankreich62021CJ0378 Finanzamt Österreich VORAB ... mehr lesen...
1 A. Sachverhalt und bisheriges Verfahren: 2 Die P GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht. Sie betreibt einen Indoor-Spielplatz. Im Jahr 2019 unterzog sie die Eintrittsgelder zum Indoor-Spielplatz (Entgelt für ihre Dienstleistungen) dem Umsatzsteuersatz von 20 %. Sie stellte ihren Kunden bei Zahlung des Entgelts Rechnungen (Registrierkassenbelege) aus, bei denen es sich um Kleinbetragsrechnungen gemäß § 11 Abs. 6 UStG 1994 (vereinfachte Rec... mehr lesen...
1 Die Revisionswerberin ist eine im Bereich des KFZ-Handels tätige GmbH. 2 Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung der Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 wurde festgestellt, dass die Revisionswerberin gebrauchte Fahrzeuge beim Einzelunternehmer TS sowie bei der R GmbH angekauft habe. Die Fahrzeuge seien nach den Erhebungen der Steuerfahndung von TS und der R GmbH bei deutschen Fahrzeughändlern erworben und in der Folge durch Fahrzeugübersteller direkt an die Revision... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62016CJ0374 Geissel VORAB; UStG 1994 §11 Abs1; UStG 1994 §12 Abs1; UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geä... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art226;62016CJ0374 Geissel VORAB; UStG 1994 §11 Abs1; UStG 1994 §12 Abs1; UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 UStG 1994 § 11 gült... mehr lesen...
1 Beim Beschwerdeführer wurde eine Außenprüfung betreffend die Jahre 2005 bis 2008 und den Nachschauzeitraum Jänner bis November 2009 durchgeführt. Der Prüfer stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum eine Liegenschaft erworben und ein darauf befindliches Gebäude renoviert sowie ein weiteres Gebäude errichtet habe. Zu diesem Zweck habe er Aufträge an acht Gesellschaften vergeben, die als Schein- bzw. Betrugsfirmen anzusehen seien. 2 An die vom Prüfer inkrimin... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62014CJ0518 Senatex VORAB; UStG 1994 §11 Abs1 Z3 litb; UStG 1994 §12 Abs1 Z1; UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 ... mehr lesen...
1 Die mitbeteiligte Partei erklärte - nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichts - für das Jahr 2009 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrafen die Vermietung eines im Jahr 2009 angeschafften Geschäftslokals an ihren Ehegatten, der in diesen Räumen sein Versicherungsmaklerbüro betrieb. Die Mitbeteiligte hatte für diese Überlassung v... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1; UStG 1994 §22;UStG 1994 Anh Art28; UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGB... mehr lesen...
1 Die Revisionswerberin ist eine deutsche Genossenschaft, die die Trocknung von Mais und Getreide durchführt und als solche auch Lieferungen von gemäß § 22 UStG 1994 pauschalierten österreichischen Landwirten nach Deutschland (innergemeinschaftliche Lieferungen) erhalten hat. 1 Die Revisionswerberin ist eine deutsche Genossenschaft, die die Trocknung von Mais und Getreide durchführt und als solche auch Lieferungen von gemäß Paragraph 22, UStG 1994 pauschalierten österreichi... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z1; UStG 1994 §2; UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024 ... mehr lesen...
Strittig ist im Beschwerdefall der von der belangten Behörde im Instanzenzug versagte Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer liechtensteinischen Gesellschaft (im Folgenden: B.C.). Im angefochtenen Bescheid wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine GmbH, deren Geschäftsanteile zu 100 % von einer Gesellschaft in Prag gehalten würden. Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin sei der Vertrieb von Produkten der C. AG in Wien und der Handel mit Che... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z1; UStG 1994 §11 Abs1 Z2; UStG 1994 §11 Abs3; UStG 1994 §12 Abs1 Z1; UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z1; UStG 1994 §11 Abs1 Z2; UStG 1994 §11 Abs3; UStG 1994 §12 Abs1 Z1; UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 ... mehr lesen...
Index: E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 62010CJ0280 Polski Trawertyn VORAB;62012CJ0271 Petroma Transports VORAB; UStG 1994 §11 Abs1 Z1; UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.1... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Frankreich, das in den Jahren 2002 und 2003 steuerpflichtige Inlandsumsätze ausgeführt hat, welche sie (gemeinsam mit den Umsätzen für das Jahr 2004 in der Umsatzsteuererklärung für 2004) im Jahr 2005 erklärt hat. Ebenso hat die Beschwerdeführerin Vorsteuern aus ihr in den Jahren 2002 und 2003 zugegangenen Rechnungen für in den Jahren 2002 und 2003 an sie erfolgte Lieferungen im Zuge der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2004 a... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Frankreich, das in den Jahren 2002 und 2003 steuerpflichtige Inlandsumsätze ausgeführt hat, welche sie (gemeinsam mit den Umsätzen für das Jahr 2004 in der Umsatzsteuererklärung für 2004) im Jahr 2005 erklärt hat. Ebenso hat die Beschwerdeführerin Vorsteuern aus ihr in den Jahren 2002 und 2003 zugegangenen Rechnungen für in den Jahren 2002 und 2003 an sie erfolgte Lieferungen im Zuge der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2004 a... mehr lesen...
Bei der beschwerdeführenden Partei fand im Jahr 2003 eine u. a. die Umsatzsteuer der Streitjahre 1998 und 1999 betreffende Buch- und Betriebsprüfung statt, als deren Ergebnis - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - Vorsteuern betreffend Rechnungen einer M. KEG (drei Rechnungen aus dem Zeitraum September bis Dezember 1998) und einer S. GmbH (zehn Rechnungen aus dem Zeitraum März bis November 1999) mit der Begründung: , die Aussteller der Rechnungen hätten zu den jeweils maßgeblic... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH befasst sich mit der Verwertung von Liegenschaften. Am 6. August 1996 wurden in einer von ihrem Geschäftsführer verkauften Wohnung, mit deren Sanierung die Beschwerdeführerin von der Käuferin beauftragt worden war, zwei nicht angemeldete ausländische Arbeitskräfte angetroffen. Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Oktober 1997 wurde dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, er habe als Vertreter der B... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1; UStG 1994 §12 Abs1 Z1; UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Abziehbarkeit von Vorsteuern in Höhe von 11,372.118 S (826.444,05 EUR) aus einer Rechnung der A GmbH für Generalunternehmerleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Hotelgebäudes auf einer der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft strittig. Über diese Leistung hatte die A GmbH zunächst am 3. Dezember 1999 Rechnung gelegt. Nachdem diese Rechnung von der Abgabenbehörde mangels richtiger Anschrift nicht als Grundlage für einen Vorsteuerabzug anerk... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4; UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024 ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1; UStG 1994 §12 Abs1; UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/20... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, deren Betriebsgegenstand die Erbringung von Softwaredienstleistungen war, machte für das Jahr 2000 Vorsteuern aus einer Eingangsrechnung der Y AG vom 30. September 2000 geltend. In Bezug auf Leistung und Entgelt umschrieb die Rechnung das "Produkt" mit "5 Stk." "Festlizenzgebühr für 'Ares Finance', Basislizenz lt. Vertrag vom 29.09.2000" zum Preis von EUR 1,500.000,-- zuzüglich EUR 300.000,-- USt. Als "Zahlungskondition" nannte die Rech... mehr lesen...
Im Beschwerdefall geht es um die behauptete Beteiligung der Beschwerdeführerin an einem von der Finanzverwaltung festgestellten "Vorsteuer-Betrugskarussell" im Umfeld der B. GmbH, mit dem der Verwaltungsgerichtshof u.a. schon in dem - Sicherstellungsaufträge gegen andere beteiligte Gesellschaften betreffenden - Erkenntnis vom 4. Juni 2009, 2006/13/0143, 0144, befasst war. Kennzeichnend für das von der Finanzverwaltung festgestellte "Karussell" waren der Import billiger Musik-CDs und a... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH führt ein Transportunternehmen. Die im Zuge einer Außenprüfung im Jahr 2008 nicht erfolgte steuerliche Anerkennung verschiedener Eingangsrechnungen bildet den Streitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Den Feststellungen des (auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Prüfungsberichtes ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass beanstandeten Rechnungen der L. Transporte GmbH (Streitjahr 2006), der E. Bauträger GmbH und der L. Handels GmbH (jeweil... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art18;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22; UStG 1994 §11 Abs1; UStG 1994 §12 Abs1 Z1; UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3; UStG 1994 §11 Abs2; UStG 1994 § 11 heute UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113... mehr lesen...
Bei der Gemeinschuldnerin wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte u.a. fest, dass die Gemeinschuldnerin im Streitzeitraum Rechnungen der SK GmbH, A GmbH und ST GmbH verbucht habe, die die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllten, weil die angeführten Gesellschaften an den in den Rechnungen angegebenen Adressen weder die Geschäftsleitung noch den Betriebssitz gehabt hätten. Außerdem wurde festgestellt, dass die Gemeinschuldnerin Räumlichkeiten im Ausmaß v... mehr lesen...