RS Vwgh 2006/7/31 2006/05/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2006
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Index

E1E
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
59/04 EU - EWR

Norm

11997E082 EG Art82;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs1 Z1;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs2;
UStG 1994 §11 Abs1;
UStR 2000 Rz1536;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr. 29/2006, S 832 - S 834;

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs. 2 Energie-Regulierungsbehördengesetz hat die Regulierungsbehörde im Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Dies bedeutet im Beschwerdefall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes, dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Rechtslage an den Stromlieferanten Rechnungen des Kunden so auszustellen und über Verlangen des Stromlieferanten und des Kunden, der vom Lieferanten vertreten werden kann, die hiefür von der Finanzverwaltung geforderte Vereinbarung mit dem Inhalt abzuschließen hat, dass dem Stromlieferanten die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges dadurch ermöglicht wird. Im zweiten Satz des Bescheidspruches wird aber der Netzbetreiber verpflichtet, mit dem Lieferanten eine Rahmenvereinbarung zwecks Erfüllung der im ersten Satz genannten Verpflichtung abzuschließen. Aus dieser Anordnung ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der Begründungsdarlegungen in den Bescheiden der Regulierungsbehörden - nicht, welchen Inhalt diese "Rahmenvereinbarung" haben soll. Eine solche Anordnung wird dem im § 59 AVG geforderten Bestimmtheitsgebot nur dann gerecht, wenn für die Parteien der Inhalt dieser Vereinbarung klar ist und im Rahmen der Rechtskontrolle auf Grund schlüssiger Begründungsdarlegungen auch überprüfbar ist. Für die Beschwerdeführerin und auch den Verwaltungsgerichtshof muss die aufgetragene Verpflichtung jedenfalls eindeutig erkennbar sein.

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050057.X08

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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