TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/24 2005/15/0113

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §33 Abs5;
FinStrG §49 Abs1 lita;
FinStrG §49 Abs2;
UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §11 Abs14;
UStG 1994 §21;
UStG 1994 §3a Abs6;
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 49 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 49 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  3. FinStrG Art. 1 § 49 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 49 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 49 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  3. FinStrG Art. 1 § 49 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 21 heute
  2. UStG 1994 § 21 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  5. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. UStG 1994 § 21 gültig von 23.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 21 gültig von 15.08.2015 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 21 gültig von 02.08.2011 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. UStG 1994 § 21 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 21 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  19. UStG 1994 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996
  1. UStG 1994 § 3a heute
  2. UStG 1994 § 3a gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
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  4. UStG 1994 § 3a gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  7. UStG 1994 § 3a gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  8. UStG 1994 § 3a gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. UStG 1994 § 3a gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  10. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  11. UStG 1994 § 3a gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  12. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 3a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 3a gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  16. UStG 1994 § 3a gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  17. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des R F in S, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, vom 26. April 2004, GZ. FSRV/0005-S/03, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des R F in S, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, vom 26. April 2004, GZ. FSRV/0005-S/03, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 391,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde, nachdem ein erstes Straferkenntnis im Instanzenzug aufgehoben und die Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen wurde, von dieser in der Folge für schuldig erkannt, er habe als selbständiger Unternehmer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Februar bis Mai 1995 und Dezember 1995 sowie durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Oktober 1995 und Jänner bis September 1996, Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend Februar bis Mai 1995 und Dezember 1995 in Höhe von insgesamt S 334.269,--, betreffend Oktober 1995 in Höhe von S 50.430,--, sowie betreffend Jänner bis September 1996 in Höhe von insgesamt S 540.371,--, gesamt daher S 925.070,--, wissentlich bewirkt. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem ein erstes Straferkenntnis im Instanzenzug aufgehoben und die Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen wurde, von dieser in der Folge für schuldig erkannt, er habe als selbständiger Unternehmer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Februar bis Mai 1995 und Dezember 1995 sowie durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Oktober 1995 und Jänner bis September 1996, Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend Februar bis Mai 1995 und Dezember 1995 in Höhe von insgesamt S 334.269,--, betreffend Oktober 1995 in Höhe von S 50.430,--, sowie betreffend Jänner bis September 1996 in Höhe von insgesamt S 540.371,--, gesamt daher S 925.070,--, wissentlich bewirkt.

Er habe dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Monate) verurteilt. Er habe dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG begangen und werde hiefür nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Monate) verurteilt.

Begründend wurde im Erkenntnis des Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, die Umsatzsteuervoranmeldungen Februar bis Mai 1995 und Dezember 1995 wesentlich verspätet eingereicht und die Umsatzsteuer auch nicht fristgerecht abgeführt habe. In der Folge seien zwar - teilweise im Vollstreckungswege - Zahlungen geleistet worden, diese hätten aber den angeführten Voranmeldungszeiträumen mangels Widmung nicht zugeordnet werden können.

Die Verantwortung, wonach der Beschwerdeführer von seiner damaligen Ehefrau (im Folgenden nur: Ehefrau) und von Mitarbeitern seiner Kanzlei nicht entsprechend informiert worden wäre, überzeuge nicht, weil sich der Beschwerdeführer bereits 1995 in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Seine Ehefrau habe in der Kanzlei mitgearbeitet, sei auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers zeichnungsberechtigt gewesen und habe dessen Belege für die Buchhaltung vorbereitet, nicht aber die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Zahlscheine für die Umsatzsteuervorauszahlungen erstellt. Diese Angelegenheiten habe ein Sachbearbeiter der Kanzlei erledigt. Die Ehefrau habe aber die ausgefüllten Zahlscheine zur Bank gebracht und die Überweisungen an das Finanzamt durchgeführt, weshalb es gänzlich unglaubwürdig sei, dass sie den Beschwerdeführer von der "Nichtzahlung in eigener Sache" nicht informiert habe. Anlässlich ihrer Einvernahmen sei die Ehefrau zwar sichtlich bemüht gewesen den Beschwerdeführer zu entlasten, aus ihrer Aussage sei aber zu ersehen, "dass durchaus auch entsprechende Informationen und Eingriffshandlungen des (Beschwerdeführers) erfolgt sind."

In Bezug auf die Voranmeldungszeiträume Oktober 1995 und Jänner bis September 1996 führte die Finanzstrafbehörde erster Instanz aus, dass der Beschwerdeführer 1994 seine Büroräumlichkeiten vergrößert und teilweise an seinen damaligen Klienten Thomas K. untervermietet habe. Mit diesem habe sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge aber überworfen, was zu Strafanzeigen und Verfahren geführt habe. Im März 1996 habe der Beschwerdeführer auch die steuerliche Vertretung von Thomas K. zurückgelegt.

Thomas K. habe Hans-Dieter S., der Optionen auf den Erwerb tschechischer Grundstücke gehabt habe, mit dem Beschwerdeführer bekannt gemacht und es sei zwischen dem Beschwerdeführer, Hans-Dieter S. und Thomas K. die Möglichkeit der Verwertung dieser Gründstücke besprochen worden. Zu einer Verwertung sei es aber nicht gekommen. Thomas K. habe Hans-Dieter S., der Optionen auf den Erwerb tschechischer Grundstücke gehabt habe, mit dem Beschwerdeführer bekannt gemacht und es sei zwischen dem Beschwerdeführer, Hans-Dieter Sitzung und Thomas K. die Möglichkeit der Verwertung dieser Gründstücke besprochen worden. Zu einer Verwertung sei es aber nicht gekommen.

Da sich seine finanzielle Situation verschlechtert habe, habe der Beschwerdeführer Thomas K. dazu veranlasst, fingierte Rechnungen auszustellen, um in den Voranmeldungszeiträumen Oktober 1995 und Jänner bis September 1996 Vorsteuern in Anspruch nehmen zu können. Die Rechnungen hätten nicht näher konkretisierte Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Grundstücken in der tschechischen Republik betroffen und seien nie bezahlt worden.

Der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf die angeführten Rechnungen dahingehend verantwortet, dass Thomas K. konkrete Leistungen erbracht habe und die von diesem gelegten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten. Diese Verantwortung überzeuge jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht. So habe Thomas K. erklärt, dass den gegenständlichen Rechnungen keine konkreten Leistungen gegenübergestanden seien und er diese nur über Ersuchen des Beschwerdeführers ausgestellt habe. Diese Angaben seien von Personen bestätigt worden, die Thomas K benannt habe. Auch die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen hätten keine Leistungen zu bestätigen vermocht, die die verfahrensgegenständlichen Rechnungen als berechtigt erscheinen ließen.

In der Berufung gegen das im fortgesetzten Verfahren ergangene Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er die Umsatzsteuerzahllasten Februar bis Mai 1995 und Dezember 1995 zwischenzeitig beglichen und bei Fälligkeit der angeführten Zahllasten keine Kenntnis davon gehabt habe, dass weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Zahlungen geleistet worden seien. Im ersten Rechtsgang habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgesagt, dass sie eine Zeichnungsberechtigung am Konto des Beschwerdeführers gehabt, die Zahlscheine zur Bank gebracht und die Überweisungen an das Finanzamt durchgeführt habe. Über Vorhalt, dass 1995 Voranmeldungen verspätet bzw. überhaupt nicht abgegeben worden seien, habe die Ehefrau erklärt, sie sei schlampig gewesen, habe nach Ermessen bezahlt und die Belege einfach liegen gelassen. Anlässlich einer weiteren Einvernahme habe die Ehefrau ausgesagt, dass sie die Umsatzsteuervoranmeldungen und Zahlscheine vom Sachbearbeiter, der für Umsatzsteuerangelegenheiten zuständig gewesen sei, erhalten und sich im Falle von Unklarheiten an diesen gewandt habe. Der Beschwerdeführer sei in diesen Bereich nicht involviert gewesen und habe sich nur allgemein erkundigt, ob alles in Ordnung sei. Diese Angaben der Ehefrau habe die Zeugin Erika G. bestätigt.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers entspreche geradezu einer typischen Lebenssituation. Im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben konzentriere sich ein Steuerberater auf komplizierte Steuerfälle und delegiere Routinearbeiten wie Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung von Vorauszahlungen an entsprechend ausgebildete Mitarbeiter. Die Ehefrau habe eine Ausbildung in der Handelsakademie abgeschlossen, weshalb der Beschwerdeführer, der im Tatzeitraum drei Kanzleien mit rund 600 Klienten und 20 Mitarbeitern gehabt habe, darauf vertraute, dass sie das Richtige mache. Die Ehefrau habe damals aber nicht gewusst, dass die verspätete Entrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung einen Strafrechtstatbestand bewirke, wenn nicht stattdessen eine Voranmeldung abgegeben werde. Dieser Sachverhalt sei im Mai 1995 erstmalig aufgetreten, weshalb dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er diese Fallkonstruktion nicht zuvor ausdrücklich besprochen habe. Die Nichtzahlung und gleichzeitige Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung habe dadurch einige Zeit unentdeckt bleiben können. Von einem Steuerberater könne nicht erwartet werden, dass er seine Mitarbeiter ständig dahingehend kontrolliere, ob diese die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Bankgeschäfte pünktlich durchführten.

Wenn der Beschwerdeführer bereits zuvor gewusst hätte, dass die Umsatzsteuer nicht entrichtet werde, hätte er die fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, allenfalls verbunden mit einem Ersuchen um Zahlungserleichterung, veranlasst, um sich nicht der Gefahr einer Strafverfolgung und des Verlustes der Berufsberechtigung auszusetzen, zumal das Abgabenkonto des Beschwerdeführers einen - bereits in Exekution gezogenen - Negativsaldo aufgewiesen habe und es keinen wesentlichen Unterschied gemacht hätte, wenn die Beträge der Umsatzsteuervorauszahlungen hinzugekommen wären.

In Bezug auf die Voranmeldungszeiträume Oktober 1995 und Jänner bis September 1996 wurde in der Berufung ausgeführt, dass Thomas K. die zwischen dem Beschwerdeführer und Hans-Dieter S. geführten Gespräche über die Verwertung von Grundstücken in Tschechien nicht vermittelt habe. Diesbezüglich sei zunächst eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Hans-Dieter S. und erst in weiterer Folge eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Thomas K. zustande gekommen. In Bezug auf die Voranmeldungszeiträume Oktober 1995 und Jänner bis September 1996 wurde in der Berufung ausgeführt, dass Thomas K. die zwischen dem Beschwerdeführer und Hans-Dieter Sitzung geführten Gespräche über die Verwertung von Grundstücken in Tschechien nicht vermittelt habe. Diesbezüglich sei zunächst eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Hans-Dieter Sitzung und erst in weiterer Folge eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Thomas K. zustande gekommen.

Dass der Beschwerdeführer Thomas K. dazu veranlasst habe, die gegenständlichen Rechnungen auszustellen, um Vorsteuerbeträge zu erhalten, stehe im Widerspruch zu den vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen und Rechnungen und werde bestritten. Thomas K. sei vorerst als Verdächtiger einvernommen worden und habe angegeben, dass die gegenständlichen Rechnungen im August 1996 gleichzeitig mit der Vereinbarung über die Vermittlung geschrieben und etwa zwei Monate später storniert worden seien. Anlässlich der später erfolgten Einvernahme als Zeuge habe Thomas K. hingegen angegeben, dass die Vereinbarung über die Vermittlung am 6. Oktober 1995 abgeschlossen und die gegenständlichen Rechnungen am gleichen Tag ausgestellt worden seien. Die Behauptung, dass alle Rechnungen zum gleichen Zeitpunkt erstellt worden seien, sei durch die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers und durch die unterschiedliche Diktion der Schriftstücke widerlegt.

Wenn die Rechnungen nur erstellt worden wären, um Vorsteuern zu erlangen, hätte der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, Thomas K. wohl angehalten, Rechnungen zu erstellen, die bei der belangten Behörde keinen Verdacht auf allfällige Malversationen oder das Vorliegen von steuerbefreiten oder nicht steuerbaren Umsätzen erweckt hätten. Im Übrigen wäre Thomas K. auf Grund der Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG 1994 Schuldner der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer und Mitbeschuldigter im gegenständlichen Strafverfahren gewesen. Diese Risken lapidar als Freundschaftsdienst zu erklären, obwohl 1996 zwischen Thomas K. und dem Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen keine Freundschaft mehr bestanden habe, sei nicht nachvollziehbar. Wenn die Rechnungen nur erstellt worden wären, um Vorsteuern zu erlangen, hätte der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, Thomas K. wohl angehalten, Rechnungen zu erstellen, die bei der belangten Behörde keinen Verdacht auf allfällige Malversationen oder das Vorliegen von steuerbefreiten oder nicht steuerbaren Umsätzen erweckt hätten. Im Übrigen wäre Thomas K. auf Grund der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1994 Schuldner der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer und Mitbeschuldigter im gegenständlichen Strafverfahren gewesen. Diese Risken lapidar als Freundschaftsdienst zu erklären, obwohl 1996 zwischen Thomas K. und dem Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen keine Freundschaft mehr bestanden habe, sei nicht nachvollziehbar.

Durch die gehörten Zeugen seien sehr wohl konkrete Leistungen des Thomas K. im Zusammenhang mit der Grundstücksverwertung in Tschechien nachgewiesen worden. Thomas K. sei für den Beschwerdeführer auf der Suche nach Investoren gewesen, was auch durch die Zeugenaussage von Hans-Dieter S. bestätigt werde. Die Höhe der von Thomas K. verrechneten Provisionen korrespondiere mit der Höhe jener Provisionen, die der Beschwerdeführer von Hans-Dieter S. hätte erhalten sollen. Allein der Umstand, dass keine Verkäufe stattgefunden hätten, erkläre, dass die Rechnungen des Thomas K. nicht beglichen worden seien. Mit Thomas K. sei als Bedingung für die Auszahlung nämlich ausdrücklich vereinbart worden, dass genügend "Geldfluss der Käufer" vorhanden sein müsse, um die vereinbarten Beträge abdecken zu können. Durch die gehörten Zeugen seien sehr wohl konkrete Leistungen des Thomas K. im Zusammenhang mit der Grundstücksverwertung in Tschechien nachgewiesen worden. Thomas K. sei für den Beschwerdeführer auf der Suche nach Investoren gewesen, was auch durch die Zeugenaussage von Hans-Dieter Sitzung bestätigt werde. Die Höhe der von Thomas K. verrechneten Provisionen korrespondiere mit der Höhe jener Provisionen, die der Beschwerdeführer von Hans-Dieter Sitzung hätte erhalten sollen. Allein der Umstand, dass keine Verkäufe stattgefunden hätten, erkläre, dass die Rechnungen des Thomas K. nicht beglichen worden seien. Mit Thomas K. sei als Bedingung für die Auszahlung nämlich ausdrücklich vereinbart worden, dass genügend "Geldfluss der Käufer" vorhanden sein müsse, um die vereinbarten Beträge abdecken zu können.

In der Berufungsverhandlung vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer u.a. auch vor, dass die mit Thomas K. getroffene schriftliche Vereinbarung die von Thomas K. geforderten Leistungen nicht korrekt beschreibe, weil sich Thomas K. nicht zur Vermittlung von Käufern für ein in Tschechien gelegenes Grundstück, sondern zur Beibringung von Finanziers für den Ankauf eines Grundstückes in Tschechien mittels einer zu gründenden Gesellschaft, verpflichtet habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren in Bezug auf die Voranmeldungszeiträume Februar bis Mai 1995 eingestellt und das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe wie folgt abgeändert:

"I.1. (Der Beschwerdeführer) ist schuldig, er hat als selbständiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes (...) vorsätzlich

I.1.a. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, betreffend Oktober 1995 in Höhe von S 50.429,--, betreffend Dezember 1995 in Höhe von S 92.274,-- und betreffend Jänner 1996 in Höhe von S 50.607,-- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch die geschuldeten Abgaben bis zu diesen Zeitpunkten nicht zumindest der Abgabenbehörde bekannt gegeben, sowie römisch eins.1.a. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, betreffend Oktober 1995 in Höhe von S 50.429,--, betreffend Dezember 1995 in Höhe von S 92.274,-- und betreffend Jänner 1996 in Höhe von S 50.607,-- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch die geschuldeten Abgaben bis zu diesen Zeitpunkten nicht zumindest der Abgabenbehörde bekannt gegeben, sowie

I.1.b. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Februar bis September 1996 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 490.431,-- (02/96 S 72.804,-- + 03/96 S 47.381,-- + 04/96 S 93.225,-- + 05/96 S 63.258,-- + 06/96 S 55.695,-- + 07/96 S 89.692,-- + 08/96 S 10.446,-- + 09/96 S 57.930,--) bewirkt, indem er die Entrichtung der Vorauszahlungen bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten unterlassen hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. römisch eins.1.b. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Februar bis September 1996 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 490.431,-- (02/96 S 72.804,-- + 03/96 S 47.381,-- + 04/96 S 93.225,-- + 05/96 S 63.258,-- + 06/96 S 55.695,-- + 07/96 S 89.692,-- + 08/96 S 10.446,-- + 09/96 S 57.930,--) bewirkt, indem er die Entrichtung der Vorauszahlungen bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten unterlassen hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Er hat hiedurch zu Faktum I.1.a. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu Faktum I.1.b Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Aus diesem Grund wird über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von EUR 9.000,-- (in Worten: Euro neuntausend) und gemäß § 21 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen verhängt." Er hat hiedurch zu Faktum römisch eins.1.a. Finanzordnungswidrigkeiten nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG und zu Faktum römisch eins.1.b Abgabenhinterziehungen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG begangen. Aus diesem Grund wird über ihn gemäß Paragraphen 33, Absatz 5, 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 2 FinStrG eine Geldstrafe von EUR 9.000,-- (in Worten: Euro neuntausend) und gemäß Paragraph 21, FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen verhängt."

Im Erwägungsteil führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Abgabenkonto des Beschwerdeführers ab der am 2. November 1994 erfolgten Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1993 einen erheblichen Rückstand aufgewiesen habe. Die Umsatzsteuervorauszahlungen Mai bis November 1994 seien verspätet entrichtet worden. Die im September 1995 eingereichte Umsatzsteuererklärung 1994 habe eine Restschuld von S 157.313,-- ausgewiesen, was einem vorerst nicht offen gelegten Umsatz von S 786.565,-- entspräche. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1995 sei wiederum verspätet entrichtet worden. Bis Juni 1995 sei der Rückstand am Abgabenkonto des Beschwe

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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