TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/28 2004/13/0039

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115;
BAO §119;
UStG 1994 §11 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde der O GmbH in W, vertreten durch Gregorich & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1190 Wien, Grinzinger Allee 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. Dezember 2003, Zl. RV/3661-W/02, betreffend Umsatzsteuer für September bis Dezember 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Baugewerbe tätige beschwerdeführende GesmbH (Beschwerdeführerin) machte mit ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum der Monate September bis Dezember 2001 als Vorsteuern Umsatzsteuerbeträge geltend, welche ihr in Höhe von zusammen 1,064.328 S von der Z. Bau GmbH und in Höhe von zusammen 1,015.298 S von der C. Bau GmbH in Rechnung gestellt worden seien.

In den vorgelegten Verwaltungsakten ist eine Niederschrift vom 28. März 2002 über eine bei der Beschwerdeführerin durchgeführte "UVA-Prüfung" enthalten, worin unter Tz 1 "Vorsteuern aus ER Subfirmen Z. Bau GesmbH und C. Bau GesmbH" ausgeführt wird, dass von der Beschwerdeführerin Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der Z. Bau GmbH und der C. Bau GmbH in der erwähnten Höhe geltend gemacht worden seien. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 müssten Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Die Angabe "nur" einer falschen Anschrift könne nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden und der Hinweis auf den guten Glauben allein im Hinblick auf einen Firmenstempel reiche nicht für den Vorsteuerabzug aus, wenn für Leistungen eines Unternehmers Rechnungen akzeptiert würden, ohne dessen Existenz und Rechnungsanschrift zu überprüfen, und wenn sich die Nichtexistenz des Vertragspartners an der angegebenen Adresse herausstelle. Sodann ist in die Niederschrift der Satz enthalten: "Bei den auf den Rechnungen der Subunternehmer angegebenen Adressen handelt es sich nicht um den Sitz der Firmen, sodass die vorliegenden Eingangsrechnungen formale Mängel (§ 11 Abs. 1 UStG) aufweisen und demzufolge die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der Subunternehmer nicht anerkannt werden."

Dem folgend setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 5. April 2002 die Umsatzsteuer für den Zeitraum September bis Dezember 2001 fest, ohne die genannten Vorsteuerbeträge anzuerkennen.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die "Schlussfolgerungen der UVA-Prüfung" unrichtig seien. Als Nachweis für die Existenz der Subunternehmen lege die Beschwerdeführerin "nochmals" den Firmenbuchauszug, den Gewerbeschein sowie "exemplarisch" eine Vertragsvereinbarung mit den dazugehörigen Rechnungen vor. Die beiden Subunternehmer hätten ihre Leistungen auftragsmäßig erbracht und entsprechende Rechnungen gelegt. Die korrekte Leistungserstellung könne jederzeit überprüft werden und sei bisher auch in keiner Weise angezweifelt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Veranlassung gesehen, die Existenz und Rechnungsanschrift der Geschäftspartner anzuzweifeln, weil die Geschäftspartner ständig erreichbar gewesen seien und darüber hinaus ihre Arbeiten in Ordnung erledigt hätten. Es könne dem Auftraggeber nicht zur Last gelegt werden, wenn eine Auftrag nehmende "Firma" insolvent werde oder den Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht nachkomme.

In den vorgelegten Verwaltungsakten ist weiters eine mit 25. Juni 2002 datierte Stellungnahme der "AMTS-BETRIEBS-PRÜFUNG" zur Berufung enthalten, worin ausgeführt wird, dass sich "der Steuerpflichtige" auf Firmenbuchauszüge berufe, "in denen jene Anschriften angeführt" seien, "an denen die besagten Firmen nicht existent" seien; weiters auf einen "Gewerbeschein der Fa Z. Bau GmbH, der eine veraltete Adresse" beinhalte. "Die vorgelegte Vereinbarung" umfasse "den Leistungsauftrag, deren tatsächliche Ausführung - durch wen auch immer - seitens der BP nicht bestritten" werde. Ein Abgabepflichtiger könne sich aber nicht - auch wenn es sich um ein öffentliches Register handle - für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf unüberprüfte Daten des Firmenbuches berufen, sondern müsse sich von der Richtigkeit der im Firmenbuch aufscheinenden Daten und der in der Rechnung ausgewiesenen Angaben überzeugen. Die Eintragung im Firmenbuch bedeute nicht, dass an der im Firmenbuch ausgewiesenen Anschrift auch tatsächlich ein Unternehmen betrieben werde. Maßgeblich für die Zuerkennung des Vorsteuerabzuges sei nicht die rechtliche, sondern die tatsächliche Existenz eines Unternehmens an der in der Rechnung ausgewiesenen Anschrift. Da es sich bei der in den Rechnungen der in Rede stehenden Subunternehmen aufscheinenden Anschrift um Scheinadressen handle und "die Firmen, zumindest an den angegebenen Adressen, als nicht existent anzusehen" seien, seien die geltend gemachten Vorsteuern nicht anzuerkennen. Der Hinweis auf den guten Glauben allein im Hinblick auf eine Erfassung im Firmenbuch reiche für den Vorsteuerabzug nicht aus, wenn sich "die Nichtexistenz des Vertragspartners an der angegebenen Adresse" herausstelle.

In der vor der belangten Behörde am 11. Dezember 2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung trug der Referent lt. über diese Verhandlung abgefasster Niederschrift "den Sachverhalt" vor. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass entgegen den "Feststellungen der BP" nicht ausschließlich Barzahlungen erfolgt seien, sondern es sich hinsichtlich elf Zahlungen an die Z. Bau GmbH "um 8 kontenmäßig Belege" handle und lediglich bei drei Zahlungen um Barzahlungen; bei der C. Bau GmbH seien von 16 Buchungen zwei Kontoüberweisungen gewesen. Weiters verwies er darauf, dass hinsichtlich der beiden Subunternehmer Anmeldungen bei Gebietskrankenkassen, der Gewerbebehörde udgl. vorgelegen seien, weil diese sonst nicht hätten arbeiten können. Zum Zeitpunkt der Leistungsausführung seien "die auf den Rechnungen angegebenen Firmenadressen jedenfalls aufrecht" gewesen. Im Nachhinein lasse es sich nicht feststellen, ob die Subunternehmer an den angegebenen Anschriften "tatsächlich tätig gewesen" seien. Es würden ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, Leistungen würden ordnungsgemäß erbracht, von der Beschwerdeführerin bezahlt und in Bücher aufgenommen worden sein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Im Zuge einer Umsatzsteuernachschau sei festgestellt worden, dass die genannten Vorsteuerbeträge von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden seien. Da es sich bei den auf den Rechnungen der Subunternehmer angegebenen Anschriften nicht um den "Sitz der Firmen" gehandelt habe, hätten die Eingangsrechnungen "nach Meinung der Betriebsprüfung" formelle Mängel aufgewiesen und seien demzufolge die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der Subunternehmer nicht anerkannt worden. "Die Betriebsprüfung" habe festgestellt, dass über das Vermögen der Z. Bau GmbH mit 7. Dezember 2001 ein Konkursverfahren eröffnet worden sei.

Der "Center-Manager H.M." habe am 20. November 2001 niederschriftlich angegeben, dass die Z. Bau GmbH "am angegebenen Ort" nur eine Postadresse hätte und die Post ca. zweimal wöchentlich von einem Angestellten der Firma abgeholt worden sei. Von "der Firma selbst" würde an dieser Adresse keinerlei Tätigkeit ausgeübt werden.

Hinsichtlich der C. Bau GmbH habe der "Erhebungsdienst des Finanzamtes" festgestellt, dass seit Gründung dieser Firma an ihrem angegebenen Sitz keine operative Tätigkeit ausgeübt worden sei, dieser vielmehr der Wohnsitz einer F.M. gewesen sei. "Mit Verkauf der Geschäftsanteile" wäre die C. Bau GmbH "in den

16. Bezirk verzogen".

Trotz wiederholter Aufforderungen wären "der Betriebsprüfung" keine Unterlagen vorgelegt worden, welche die Existenz der Unternehmen Z. Bau GmbH und C. Bau GmbH und die Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten überprüfbar gemacht hätten ("Bautagebücher, Regiestundenlisten, Arbeitsaufzeichnungen"). Unterlagen über Auftragsvergaben, Kontaktaufnahme mit den Unternehmen durch die Beschwerdeführerin und über die Abrechnungsmodalitäten seien gleichfalls nicht vorgelegt worden. "Die Betriebsprüfung" sei daher davon ausgegangen, dass die in Rechung gestellten Leistungen von anderen, steuerlich nicht erfassten "Subjekten", durchgeführt worden wären.

Nach Wiedergabe der Berufung führte die belangte Behörde weiter aus, aus den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen gehe hervor, dass der Firmenbuchauszug hinsichtlich der Z. GmbH eine "Geschäftsanschrift im 1. Bezirk" enthalte, der Gewerbeschein aus dem Jahr 2000 einen Sitz im Bereich des Landes Niederösterreich angebe und ein Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31. August 2001 eine Verlegung des Betriebes des Gewerbes in den ersten Bezirk in Wien zum Inhalt habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Reisepasses sowie Kopien von Vertragsbedingungen, beinhaltend Bedingungen, Auftragsumfang, Rechnungslegung, Gewährleistung, besondere Feststellung und Zahlung, sowie zwei Rechnungen der Z. GmbH an die Beschwerdeführerin vorgelegt. Hinsichtlich der C. Bau GmbH sei als Geschäftsanschrift im Firmenbuch eine solche im zweiten Bezirk in Wien angegeben und habe die Beschwerdeführerin "die Kopie mit Unterschrift betreffend einen Rahmenvertrag für die Erstellung von Werkleistungen" beigelegt.

Nach Wiedergabe der "Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 25. Juni 2002" und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung begann die belangte Behörde den Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides mit Ausführungen zu § 12 Abs. 1 Z 1 und zu § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Folge man der Argumentation der Beschwerdeführerin- fuhr die belangte Behörde fort -, dass sie mit an "diesen Orten tatsächlich geschäftlich tätigen Firmen in Geschäftsverbindung gestanden wäre", so sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die angegebenen Örtlichkeiten im Rahmen der Auftragsabwicklung niemals durch ihre Mitarbeiter besucht habe. Denn "zumindest bei Auftragsbeginn" seien Räumlichkeiten mit einer erforderlichen technischen Grundausstattung für Besprechungen, Planen udgl. notwendig, die regelmäßig am Sitz der auftragsausführenden Firmen vorhanden sein müssten. Dass solche Treffen nur auswärts stattgefunden hätten, könne vor allem "bei Beginn der Auftragsabwicklung" nicht glaubwürdig behauptet werden.

Die Begründung der Beschwerdeführerin, durch die ständige Erreichbarkeit der beauftragten Unternehmen habe sie keinen Anlass für Zweifel an deren Existenz an den Rechnungsanschriften gehegt, vermöge im Zeitalter der Mobiltelefone in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Gerade "die Postadresse der Z. Bau GmbH" zeige nämlich, dass durch Mobiltelefone auch die Anwesenheit an Örtlichkeiten behauptet werden könne, ohne dass dies unmittelbar auf seinen Wahrheitsgehalt hin nachvollzogen werden könne. Auch dass nicht nur Barzahlungen erfolgt seien, sondern auch "Kontoüberweisungen" stattgefunden hätten, sage über die Frage der tatsächlichen Existenz der beiden Subunternehmen an den angeführten Adressen nichts aus. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Beschwerdeführerin sei es durchaus möglich, im Nachhinein festzustellen, ob die Subunternehmer dort tätig gewesen seien. Einerseits habe im Verfahren die Aussage des "Center Managers H.M." nicht entkräftet werden können, nach welcher es sich bei der behaupteten Adresse der Z. Bau GmbH lediglich um eine Postadresse handle, andererseits habe kein Beweis erbracht werden können, dass an der Wohnadresse der F.M., der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der C. Bau GmbH, tatsächlich "ein Geschäftsbetrieb stattgefunden" habe. Vielmehr habe die belangte Behörde auch hinsichtlich der C. Bau GmbH davon ausgehen müssen, dass "die bekannt gewordene Geschäftsführereigenschaft" der F.M. für vier weitere Unternehmen, von denen zwei mittlerweile in ein Konkursverfahren verwickelt seien, nur eine für Zwecke der Behördenverfahren vorgetäuschte Tätigkeit darstelle. An dieser "Faktenlage" könne auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts ändern, dass bei Gebietskrankenkassen, Gewerbebehörde oder dgl. Anmeldungen der Unternehmen Z. Bau GesmbH und C. Bau GmbH an den Rechnungsadressen vorgelegen seien, weil diese offensichtlich im Gegensatz zum "Betriebsprüfungsverfahren" unüberprüft geblieben seien.

Die belangte Behörde könne sich weiters der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Beschwerdeführerin nicht anschließen, dass die Vorlage der geforderten Unterlagen, welche die Arbeiten der auftragnehmenden Firmen überprüfbar gemacht hätten, weder möglich noch notwendig gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin es nicht vermocht habe, die "von der Betriebsprüfung geäußerte Ansicht", dass die in den Rechnungen genannten Leistungserbringer an den in den Rechnungen genannten Anschriften in den Streitjahren nicht existiert hatten, zu entkräften, andererseits auch das Verfahren keine für die Argumentation der Beschwerdeführerin sprechenden Anhaltspunkte ergeben habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Rechnungen der Z. Bau GmbH und der C. Bau GmbH eine falsche Adresse der Leistungserbringer aufweise. Dies schließe die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für näher bezeichnete Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen. Die Rechnungen müssen nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch bereits zur inhaltsgleichen Bestimmung des UStG 1972 - muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2002, 98/13/0170).

Dass die auf den Rechnungen angeführten Anschriften jeweils die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschriften der Rechnung ausstellenden Subunternehmer waren, ist in der Aktenlage gedeckt und unbestritten.

Die belangte Behörde geht davon aus, dass an diesen Anschriften keine Geschäftstätigkeit entwickelt worden sei, trifft allerdings keine ausdrücklichen Feststellungen dazu. Sie erschöpft sich in Wendungen wie, es habe "kein Beweis erbracht werden" können, dass an der Wohnanschrift der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der C. Bau GmbH (Anm.: welche offenbar mit der auf den Rechnungen der C. Bau GmbH angeführten Anschrift übereinstimmt) tatsächlich ein Geschäftsbetrieb stattgefunden habe, die belangte Behörde habe vielmehr davon ausgehen müssen, dass "die Geschäftsführereigenschaft der F.M." nur eine "vorgetäuschte Tätigkeit darstellt", und "die von der Betriebsprüfung geäußerte Ansicht", die Leistungserbringer seien an den in den Rechnungen genannten Anschriften in den Streitjahren nicht existent gewesen, habe die Beschwerdeführerin nicht "zu entkräften" vermocht.

Damit entspricht der angefochtene Bescheid nicht den von der Rechtsprechung an die nach § 288 Abs. 1 lit. d BAO erforderliche Begründung einer Berufungsentscheidung gestellten Anforderungen (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, und vom 24. Jänner 2007, 2003/13/0122).

Zumal die auf den Rechnungen angeführten Anschriften unbestritten die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschriften der Subunternehmer waren, wäre es an der belangten Behörde gelegen, durch eindeutige, nachprüfbare Feststellungen klarzulegen, dass ihre bloße Annahme und "die Ansicht der Betriebsprüfung" zutreffen, an den auf den Rechnungen angeführten Anschriften hätten die jeweiligen Subunternehmer keine Geschäftstätigkeit entfaltet und wären sohin nicht die "richtigen" Anschriften im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994.

Es mag zwar die bloße Eintragung einer Geschäftsanschrift im Firmenbuch allein noch nicht bewirken, dass es sich um eine "richtige" Anschrift iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 handelt, wenn dem Leistungsempfänger etwa bekannt ist, dass dort keine Geschäftstätigkeit des Leistenden entfaltet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, 2005/13/0059). Allerdings erfordert die Beurteilung einer Behörde, die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift sei nicht die "richtige" Anschrift behördliche Feststellungen, aus denen sich diese Beurteilung ableiten lässt.

Entgegen der offenkundigen Ansicht der belangten Behörde hat der Abgabepflichtige nicht zu beweisen, dass an der auf den Rechnungen angeführten Anschrift eine Geschäftstätigkeit des Rechnungslegers entfaltet worden ist, oder den Gegenbeweis für eine bloße Behauptung oder Vermutung der Behörde anzutreten, sondern hat die belangte Behörde im Grunde des § 115 BAO - wenn auch unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen - festzustellen, dass an dieser Anschrift allenfalls keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden ist.

Das einzige Sachverhaltssubstrat, auf welches sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stützt, ist die Aussage eines H.M., eines "Center-Managers". Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr diese Aussage im Verwaltungsverfahren nicht vorgehalten wurde. Soweit die belangte Behörde dazu in der Gegenschrift einwendet, in der mündlichen Verhandlung sei "der Sachverhalt wortident mit dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen vorgetragen worden", übersieht sie, dass sich die Niederschrift über die mündliche Verhandlung diesbezüglich in der Wortfolge "der Referent trägt den Sachverhalt vor" erschöpft und eine Aussage des H.M. nicht erwähnt wird.

Weshalb "bei Auftragsbeginn" Räumlichkeiten mit einer "erforderlichen technischen Grundausstattung für Besprechungen, Planungen, udgl." notwendig sein sollten, die "regelmäßig am Sitz der auftragsausführenden Firmen vorhanden sein müssten", wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, und nicht auch etwa "am Sitz" des auftraggebenden Unternehmens vorhanden sein könnten, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist den vorgelegten Verwaltungsakten und auch dem angefochtenen Bescheid kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden wäre, die Modalitäten der Geschäftsabwicklung mit den Subunternehmen darzulegen, um daraus einen Hinweis auf den Ort der Geschäftstätigkeit der Subunternehmer gewinnen zu können.

Die belangte Behörde argumentiert auch, im "Zeitalter der Mobiltelefonie" überzeuge nicht, dass durch die ständige Erreichbarkeit der beauftragten Subunternehmer für die Beschwerdeführerin kein Anlass zu Zweifeln an der Existenz dieser Unternehmen bestanden hätte. Dabei vernachlässigt die belangte Behörde, dass auf den Rechnungen der Z. Bau GmbH keine Mobiltelefonnummer, sondern Festnetznummern angeführt sind.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130039.X00

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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