TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/24 2003/13/0122

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Veröffentlicht am 24.01.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 31. Juli 2003, Zl. RV/1442- W/02, betreffend Einkommensteuer für 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 991,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erklärte mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1990 neben hier nicht interessierenden anderen Einkünften "Sonstige Einkünfte" in Höhe von rund 770.000 S. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung erläuterte sie diese sonstigen Einkünfte als solche aus einem Spekulationsgeschäft, welche sie aus der Veräußerung einer Liegenschaft in Wien, M.-Gasse, um den "Kaufpreis lt. Kaufvertrag" von 1,500.000 S erzielt habe.

Das Finanzamt veranlagte die Beschwerdeführerin in der Folge insoweit erklärungsgemäß.

In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten befinden sich ungeordnete Auszüge aus Akten des (damaligen) Finanzamtes für Körperschaften im Zusammenhang mit einer abgabenbehördlichen Prüfung einer I. GmbH. Demnach wurde die Beschwerdeführerin am 8. September 1994 als Auskunftsperson befragt, gab neben Antworten auf Fragen nach dem Ankauf der in Rede stehenden Liegenschaft in Wien, M.-Gasse, im Jahr 1984 den im Jahr 1990 erzielten Verkaufspreis mit 1,500.000 S an und sagte aus, dass außer diesem Preis keine anderen Geldleistungen erbracht worden seien.

Am 2. Juni 1997 wurde die Beschwerdeführerin als Zeugin in einem Finanzstrafverfahren vernommen (wobei der Name des Verdächtigen oder Beschuldigten aus der aufgenommenen Niederschrift nicht hervorgeht). Sie sagte aus, sich nicht erinnern zu können, wie ("Scheck, Sparbuch, bar")der Kaufpreis von 1,500.000 S für die in Rede stehende Liegenschaft beglichen worden sei. Nach Vorlage einer Ablichtung eines Bankschecks Nr. 1-768499 vom 18. Mai 1990 über 1,500.000 S und der darauf befindlichen "Übernahmsbestätigung" habe sie zur Niederschrift gegeben, dass die darauf befindliche Unterschrift von ihr stammen könnte, weil sie "eine sehr ähnliche habe".

Einer weiteren mit der Beschwerdeführerin als Zeugin in einem Finanzstrafverfahren aufgenommenen Niederschrift (ohne dass der Name des Verdächtigen oder Beschuldigten daraus hervorginge) vom 9. Juni 1997 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob der Kaufpreis durch den in Ablichtung vorgelegten Bankscheck Nr. 1-768499 vom 18. Mai 1990 über 1,500.000 S beglichen worden sei und ob der genannte Bankscheck durch sie und bei welcher Bank eingelöst worden sei. Im Jahr 1990 sei die X.-Sparkasse, Filiale L.-Straße, ihre "Hausbank" gewesen. Auf die Vorlage dreier Unterschriften schloss sie bei allen drei aus, dass sie von ihr stammten. Daraufhin wurde ihr vorgehalten, dass eine der Unterschriften die von ihr bei der Vernehmung am 8. September 1994 geleistete gewesen sei. Sie räumte dann ein, dass es sich dann wohl um ihre Unterschrift handeln müsse, und gestand eine Ähnlichkeit mit ihrer Unterschrift zu.

In den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich weiters ein Auszug aus einem Bericht über eine - offenbar bei der I. GmbH durchgeführte - abgabenbehördliche Prüfung, in welcher der Prüfer unter Tz 21. 2. 3. "(Postleitzahl(; M.-Gasse" festhielt, dass die I. GmbH mit Kaufvertrag vom 18. Mai 1990 die Liegenschaft in Wien, M.-Gasse, von der Beschwerdeführerin um den offiziellen Kaufpreis von 1,500.000 S erworben habe. Im Schreiben eines Dr. R. an die finanzierende I.-Bank vom 23. Mai 1990 sei festgehalten worden, dass für die Finanzierung des Ankaufes 5,200.000 S benötigt würden. In einem Aktenvermerk vom 17. Mai 1990 schreibe der Rechtsanwalt Dr. R. an seinen Partner Dr. H., dass "für die Abwicklung des Vertrages, neben dem Betrag von 1,5 noch ein Barbetrag zu bezahlen ist". Laut Treuhandabrechnung von Dr. R. vom 31. Juli 1990 habe dieser von der I.-Bank 5,200.000 S erhalten und davon 3,610.000 S an die I. GmbH bezahlt, wovon 510.000 S durch einen Bankscheck vom 8. Juni 1990 "belegt seien, welcher eine Übernahmebestätigung durch einen Mitarbeiter der I. GmbH vom 8. Juni 1990 zeige. Weiters werde die Zahlung von 3,600.000 S an die I. GmbH durch ein "L.-Sparbuch vom 18.5.1990" über 3,100.000 S "belegt", welches eine Übernahmebestätigung durch einen E.S. vom 18. Mai 1990 zeige. Schließlich habe Dr. R. an die Beschwerdeführerin 1,500.000 S bezahlt ("Übernahmebestätigung von (Beschwerdeführerin( v.18.5.1990"). Der Restbetrag sei für Nebenkosten verwendet worden. Erwähnenswert erscheine dem Prüfer, dass Dr. R. die Darlehensvaluta über 5,200.000 S am 6. Juni 1990 mittels Scheck Nr. 9002659352 von der I.-Bank erhalten habe. Dies bedeute, dass "die Kaufpreisbegleichung am 18.5.1990 nicht aus dem für den Liegenschaftsankauf aufgenommenen Darlehen stammen" könne. Ob die mit 18. Mai 1990 durch Dr. R. ausbezahlten Mittel aus noch nicht ausbezahlten Überfinanzierungen von vorhergegangenen Liegenschaftsankäufen stammten oder eine andere Herkunft hätten, habe der Prüfer nicht eruieren können.

Zur "Darstellung lt. Buchhaltung" führte der Prüfer aus, der Verbleib der 510.000 S finde sich in der Buchhaltung der I. GmbH nicht. Am Kassakonto der I. GmbH befinde sich die Buchung "Kassaeingang 18.5.90 - von Treuhand R.- S 3,100.000."

Der Ankauf der in Rede stehenden Liegenschaft sei "buchhalterisch" erfasst worden. Unter "Tatsächlicher Zahlungsfluss" hielt der Prüfer fest, ein Bankscheck, gezogen auf die L.-Bank (Scheck-Nr. 1-838682), über 510.000 S sei auf einem näher bezeichneten Konto, lautend auf E.-GmbH, gutgeschrieben worden. Die Saldierung des Sparbuches sei am 18. Mai 1990 um 11:57:40 Uhr bei der L.-Bank, Filiale L.-Straße, erfolgt. Auf Grund der Einsicht der bezughabenden Kassastrazze seien "im Umfeld" folgende relevante Buchungen erkennbar:

"11.59.40 Uhr Dotation L.-Bankscheck S 1,000.000,-- 12.00.30 Uhr Dotation L.-Bankscheck S 2,000.000,--"

Nach Auskunft der L.-Bank handle es sich bei den beiden Bankschecks um die Schecks Nr. 1-838706 über 1,000.000 S und Nr. 1- 838707 über 2,000.000 S. Hieraus sei schlüssig nachvollziehbar, dass offensichtlich 100.000 S bar behoben und 3,000.000 S zur Dotation der beiden Bank-Schecks verwendet worden seien. Die Überprüfung des Zahlungsflusses der beiden Bankschecks ergebe, dass diese am 18. Mai 1990 gemeinsam mit jenem Bankscheck präsentiert worden seien, der zur Bezahlung des offiziellen Kaufpreises der Beschwerdeführerin nachweislich ausgehändigt und über das bankinterne Konto der X.-Sparkasse, Filiale L.-Straße, um 14:20:17 Uhr "zur Gänze" in Höhe von 4,500.000 S bar ausbezahlt worden sei. Bei der X.-Sparkasse, Filiale L.-Straße, handle es sich um die Hausbank der Beschwerdeführerin.

Aus der Sicht des Prüfers sei "für einen Laien erkennbar", dass die "Einlöseunterschrift" am Scheck zur offiziellen Kaufpreiszahlung den Namen der "(Beschwerdeführerin(" bedeute, und die Paraphen auf den beiden Bankschecks, welche zur Verschleierung der Bezahlung des "Schwarzkaufpreises" ausgestellt worden seien, von der Beschwerdeführerin stammten.

Die Bezahlung des offiziellen Kaufpreises sei mittels des Bankschecks Nr. 1-768499 über 1,500.000 S erfolgt. Die Übernahme des Schecks sei durch die Beschwerdeführerin mittels Unterschrift am 18. Mai 1990 bestätigt worden. Dieser Betrag könne daher ebenfalls nicht aus der Darlehensvaluta zum Liegenschaftsankauf stammen. Auf Grund der Erhebung bei der L.-Bank sei festgestellt worden, dass der an die Verkäuferin (Beschwerdeführerin) ausgehändigte Scheck über 1,500.000 S mit Datum 21. Mai 1990 bei der X.-Sparkasse zur Einlösung gebracht worden sei. Tatsächlich sei die Auszahlung am 18. Mai 1990 erfolgt.

Zusammenfassend stelle der Prüfer fest, hiemit sei nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei Präsentation des Schecks für die Entrichtung des Kaufpreises auch im Besitz der "o.g. Bankschecks" gewesen sei und der tatsächliche Kaufpreis zumindest 4,500.000 S betragen habe. Weiters sei nachgewiesen, dass der Betrag von 3,000.000 S niemals in die Kassa der I. GmbH Eingang gefunden habe und somit keine ordnungsgemäße Buchhaltung vorliege.

In den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich ein Schreiben der X.-Sparkasse vom 22. August 1996 an das (damalige) Finanzamt für Körperschaften mit dem Betreff "Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen E.S. u.a.". Die X.-Sparkasse beziehe sich auf ein Schreiben des Finanzamtes vom 17. Juli sowie auf "die inzwischen geführten Telefonate" und teile dem Finanzamt "nach Recherchen in unserer Nachforschung bzw. in den zuständigen Filialen" Folgendes mit:

".....

Die Schecks über S 2 Mio, S 1 Mio., und S 1,5 Mio. wurden über die Kassa direkt eingereicht und auch direkt in bar von der Kassa ausbezahlt (jedoch in Summe von 4,5 Mio). Wir übermitteln Ihnen über diesen Vorgang auch das entsprechende Realtime Journal vom 18.5.90."

Mit Bescheid vom 28. Juni 1999 setzte das Finanzamt nach Wiederaufnahme des Verfahrens die Einkommensteuer für 1990 neu fest und ging von um 3,000.000 S höheren als den erklärten sonstigen Einkünften aus. Erhebungen der Betriebsprüfung bei der I. GmbH hätten ergeben, dass beim Verkauf der Liegenschaft in Wien, M.-Gasse, 3,000.000 S der tatsächlichen Kaufpreissumme nicht bekannt gegeben worden seien. Der bereits erklärte Spekulationsgewinn sei um diese 3,000.000 S zu erhöhen gewesen.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin und bestritt, dass ihr seinerzeit über die vertraglich vereinbarte Kaufpreissumme von 1,500.000 S hinaus Zahlungen in der Höhe von 3,000.000 S zugeflossen seien, welche in ihrer Einkommensteuererklärung für 1990 keine Berücksichtigung gefunden hätten. Sie bestreite, dass sie die ihr anlässlich einer Akteneinsicht beim Finanzamt vorgelegten Schecks über 1,000.000 S und über 2,000.000 S, welche sie nach Ansicht des Finanzamtes neben der vertraglich vereinbarten Kaufpreissumme erhalten haben solle, jemals in Empfang genommen habe und dass die auf diesen Schecks befindlichen Handzeichen oder Unterschriften von ihr geleistet worden seien.

In einer Stellungnahme "der Betriebsprüfung" vom 21. Dezember 1999 zur Berufung wird festgehalten, dass durch die Käuferin, die I. GmbH, für die Finanzierung des Ankaufs der in Rede stehenden Liegenschaft in Wien, M.-Gasse, ein Darlehen von 5,200.000 S aufgenommen worden sei. Laut Treuhandabrechnung von Dr. R., der den Liegenschaftsverkauf abgewickelt habe, seien im Zusammenhang nachfolgende Zahlungen abgerechnet worden:

"1) Bankscheck L.-Bank 1-768499 vom 18.5.1990 über ÖS 1,500.000,-- übergeben an (Beschwerdeführerin( am 18.5.1990 zur Begleichung des (offiziellen) Kaufpreises (Übernahmsbestätigung v. (Beschwerdeführerin) per 18.5.1990).

2) L.-Bank-Sparbuch (Nr. XXXX) vom 18.5.1990 über 3,100.000,--

übergeben an E.S. (GF der I. GmbH) am 18.5.1990 (Übernahmsbestätigung von E.S. per 18.5.1990)."

Dieses Sparbuch, welches durch E.S. übernommen, in der Buchhaltung der I. GmbH als Darlehenshingabe an eine Privatperson unbekannten Aufenthalts namens M.P. eingebucht und in weiterer Folge als "uneinbringliche Forderung zur Abschreibung gebracht" worden sei, sei "auf Grund von Bankerhebungen" tatsächlich wie folgt verwendet worden:

Die Saldierung des Sparbuches sei am 18. Mai 1990 um 11:57:40 Uhr bei der L.-Bank, Filiale L.-Straße, erfolgt. Auf Grund der Einsicht der bezughabenden Kassastrazze sei erkennbar, dass auf Terminal 6 unmittelbar anschließend nachfolgende Transaktion durchgeführt worden sei:

11:59:40 Uhr Dotation L.-Bank, Bankscheck Nr. 1-838706 über 1,000.000 S, sowie

12:00:30 Uhr Dotation L.-Bank, Bankscheck Nr. 1-838707 über 2,000.000 S.

Hieraus sei schlüssig nachvollziehbar, dass offensichtlich 3,000.000 S aus dem Sparbuch zur Dotation der beiden Bankschecks verwendet worden seien. Die Überprüfung des Zahlungsflusses der beiden Bankschecks habe ergeben, dass diese beiden Schecks am 18. Mai 1990 gemeinsam mit jenem Bankscheck, welcher zur Zahlung des offiziellen Kaufpreises an die Beschwerdeführerin nachweislich ausgehändigt worden sei, bei der X.-Sparkasse, Filiale L., präsentiert worden sei. Laut Schreiben der X.-Sparkasse seien über das bankinterne Konto Nr. YYYY Filiale L., nachfolgende Transaktionen getätigt worden:

"14:20:17 Uhr Barauszahlung i.H. von ÖS 4.500.000,--".

Bei der X.-Sparkasse, Filiale L., handle es sich um die Hausbank der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hielt dem mit Schriftsatz vom 6. April 2000 entgegen, dass sie von drei Schecks nichts wisse. In der Stellungnahme des Prüfers vom 21. Dezember 1999 werde eine Barauszahlung von 4,500.000 S behauptet; es seien jedoch nur die beiden Schecks über 1,000.000 S und über 2,000.000 S gegenübergestellt. Wo sei der dritte Scheck dargestellt? Weiters:

sie habe nur einen Scheck über 1,500.000 S erhalten und ihn bei der X.-Sparkasse eingelöst und auf ein Sparbuch gelegt. Sie bitte um Ablichtung des Schreibens der X.-Sparkasse oder um die Möglichkeit der Einsichtnahme in dieses Schreiben. Ihr Bankscheck über 1,500.000 S habe die Nr. 1-768499. Die beiden Schecks über 1,000.000 S und über 2,000.000 S für E.S. seien aus einer Serie hintereinander ausgestellt worden: Nr. 1-838706 und 1-838707. Daraus sei ersichtlich, dass der "Käufer" diese beiden Schecks für die I. GmbH vorgesehen habe und dies stimme mit der tatsächlichen Buchhaltung der I. GmbH laut Stellungnahme der Betriebsprüfung überein. Ihre Unterschrift befinde sich nur auf dem einen Scheck über 1,500.000 S. Man bräuchte nur E.S. befragen, ob die 3,100.000 S laut seiner Übernahmebestätigung ihm zugeflossen seien, wie in der Buchhaltung der I. GmbH enthalten. Sie ersuche, E.S. zu befragen, damit er ihre Angaben bestätigten könne. Der Verkaufspreis von 1,500.000 S wäre für die Beschwerdeführerin "als kleine Firma in Ordnung und sehr günstig" gewesen. Schließlich habe der Verkauf das Doppelte des Einstandspreises eingebracht.

Dass der Käufer (die I. GmbH) Kredite erhalten hätten, die "weit über dem Wert seiner Zinshäuser" gelegen seien, habe "bis vor kurzem" niemand gewusst. "In der Branche heißt es jetzt, dass an die 100 Zinshäuser gekauft wurden von der I. GmbH teilweise mit Krediten, die das Mehrfache der Kaufpreise ausmachten."

Dass drei Schecks von der L.-Bank ausgestellt worden seien, sei allein eine Verfügung des Käufers und er müsse auch die beiden überzähligen Schecks behoben haben. Hier würden sich nahtlos die Erhebungen der Betriebsprüfung anschließen, weil eine Übernahmsbestätigung des E.S. über 3,100.000 S bestehe und auch entsprechende Buchungssätze in der Buchhaltung der I. GmbH. Der Prüfer habe eine Barabhebung von 100.000 S dem Käufer zugeordnet. Mit derselben Logik müssten dazu auch die zwei überzähligen Schecks ebenso dem Käufer zugeordnet werden. Die I. GmbH habe sogar den ganzen Vorgang mit 3,100.000 S in ihrer Buchhaltung verbucht. Zurückweisen müsse die Beschwerdeführerin die Ansicht "der Betriebsprüfung", dass die Paraphen auf den zwei "überzähligen" Schecks von ihr stammten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach auszugsweiser Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und nach rechtlichen Ausführungen zu § 30 Abs. 1 EStG 1988 führte die belangte Behörde an, "die Betriebsprüfung" sehe den Nachweis für den Erhalt des Gesamtverkaufspreises durch die Beschwerdeführerin einerseits darin, dass "die Unterschriften bzw. Paraffen auf den drei Schecks" der Person der Beschwerdeführerin zugerechnet werden könnten, andererseits darin, dass am 18. Mai 1990 zu einem Zeitpunkt, nämlich um 14:20:17 Uhr, ein Gesamtbetrag ("also alle drei Schecks") in Höhe von 4,500.000 S bar ausbezahlt worden sei. Aus dem gleichzeitigen Ausbezahlen einerseits des Schecks über den offiziellen Verkaufspreis und den beiden anderen Schecks sei, abgesehen von der Fertigung auf den Schecks, ein Zusammenhang nachweisbar. Nach Ansicht der belangten Behörde könne den "Ausführungen der Betriebsprüfung" inhaltlich voll gefolgt werden. Wenn die Beschwerdeführerin die Vermutung äußere, dass die beiden Schecks über 1,000.000 S und über 2,000.000 S vom Käufer eingelöst worden seien, halte die belangte Behörde dem entgegen, dass eben die Erhebungen "der Betriebsprüfung" beim "zuständigen" Kreditinstitut ergeben hätten, dass in Summe ein Betrag von 4,500.000 S bar abgehoben worden sei. Wenn sich - wie dies das Kreditinstitut bestätigt habe - darunter der Scheck über den Kaufpreis laut Kaufvertrag in Höhe von 1,500.000 S befunden habe, sei die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass die darüber hinaus ausbezahlten Gelder einer anderen Person, nämlich dem Käufer, zugeflossen sein sollen, nicht sehr wahrscheinlich. Vielmehr könne es als erwiesen angesehen werden, dass an den Verkäufer der Liegenschaft, nämlich die Beschwerdeführerin, über den im Kaufvertrag vereinbarten Betrag von 1,500.000 S hinaus noch weitere Beträge ausbezahlt worden seien. Dies habe letztlich der den Verkauf abwickelnde Treuhänder Dr. R. in einem internen Schreiben vom 17. Mai 1990 an seinen Partner Dr. H. für den vorliegenden Fall schon vermutet. Wenn die Beschwerdeführerin in Beantwortung der Stellungnahme des Prüfers ausführe, dass E.S. bezüglich der Verwendung der Gelder des Sparbuches in Höhe von 3,100.000 S nochmals befragt werden müsse - "die Erhebung der Betriebsprüfung" bei der I. GmbH seien "umfangreichst, im Ausmaß von 59(!) Ordnern Arbeitsbogen," durchgeführt worden - werde von der belangten Behörde dazu die Ansicht vertreten, dass auf Grund der Einsicht in die bezughabenden Kassastrazzen und des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs der Buchungen an diesem Schalter und vor allem auf Grund der übereinstimmenden Höhe der Weg des Geldes lückenlos nachvollzogen werden könne. Die Auflösung des Sparbuches habe die Dotierung der beiden zusätzlichen Wechsel zur Folge gehabt, welche gleichzeitig mit dem Scheck über 1,500.000 S in einer Summe von 4,500.000 S ausbezahlt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber lediglich ausgeführt, dass die Unterschrift oder Handzeichen nicht von ihr stammten. Dazu vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass diese Beurteilung insoweit nicht als Nachweis geeignet erscheine, zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Betriebsprüfung - wie dargestellt - in einem Fall ihre eigene (nachweislich vor der Behörde geleistete) Unterschrift (Paraphe) nicht als die von ihr gefertigte erkannt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 29 Z 2 EStG 1988 zählen zu den sonstigen Einkünften des § 2 Abs. 3 Z 7 leg. cit. u.a. Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 30.

Nach § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Spekulationsgeschäfte bei Grundstücken Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Nach § 30 Abs. 4 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung sind als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen und im Fall der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen zu erhöhen und um die in § 28 Abs. 6 leg. cit. genannten steuerfreien Beträge zu vermindern.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus der Veräußerung ihrer Liegenschaft in Wien, M.-gasse, im Jahr 1990 einen Spekulationsgewinn erzielt hat. Streit besteht über die Höhe des Veräußerungserlöses iSd § 30 Abs. 4 EStG 1988.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. insb. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200) ausgesprochen hat, muss die nach § 288 Abs. 1 lit. d BAO erforderliche Begründung einer Berufungsentscheidung die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung und Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfassen. Vor allem hat die Begründung eines Bescheides den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt in einer für die Nachprüfung durch den Gerichtshof tauglichen Weise festzustellen (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2001, 98/15/0182, VwSlg 7.631/F, und vom 19. Dezember 2001, 96/13/0045).

Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht.

Zum einen ist die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens nicht mit der erforderlichen zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung zu verwechseln (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2002/15/0161).

Zum anderen führt die belangte Behörde auch im Erwägungsteil an, "die Betriebsprüfung" sehe den Nachweis für den Erhalt des Gesamtverkaufspreises in den genannten Umständen. Nach Ansicht der belangten Behörde könne "den Ausführungen der Betriebsprüfung inhaltlich voll gefolgt werden". Damit bleibt die Frage offen, ob auch die Ausführungen im Prüferbericht und in der Stellungnahme "der Betriebsprüfung" zur Berufung von der belangten Behörde geteilt werden, dass die Darlehensvaluta erst nach der Kaufabwicklung ausbezahlt worden sei und das Darlehen daher für den Verkauf nach Ansicht des Prüfers nicht erforderlich gewesen sei, dass die Kaufpreisabwicklung über die genannten Schecks erfolgt sei und dass das Darlehen unberührt geblieben sei.

Entgegnungen der belangten Behörde auf einzelne Ausführungen in der Berufung ersetzen nicht die Feststellungen des von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes.

Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die belangte Behörde einen Antrag auf Einvernahme des E.S. als Zeugen nicht mit der Begründung abtun durfte, "die Erhebungen der Betriebsprüfung bei der I. GmbH wurden umfangreichst, im Ausmaß von 59 (!) Ordnern Arbeitsbogen durchgeführt". Auch für die Ansicht der belangten Behörde, E.S. sei nicht "nochmals" zu befragen, hätte sie erläutern müssen, auf welche frühere Befragung des E.S. - welche aus den vorgelegten Verwaltungsakten übrigens nicht hervorgeht - sie sich dabei stützt.

Dem Beschwerdevorbringen kommt auch insoweit Berechtigung zu, als die Beschwerdeführerin vorträgt, allein der Umstand, dass der Betrag von 4,500.000 S der Summe der drei in Rede stehenden Schecks entspreche, lasse noch nicht den Schluss zu, dass genau diese drei Schecks eingelöst worden seien. Die in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene Ablichtung eines Auszuges der X.- Sparkasse über die Auszahlung des Betrages von 4,500.000 S bietet keinerlei Hinweis auf die in Rede stehenden Schecks, insbesondere die Nummern dieser Schecks. Auch das in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene Schreiben der X.-Sparkasse vom 22. August 1996 spricht nur von den "Schecks" über diese Beträge, ohne sie mit Nummern näher zu bezeichnen, und verweist auf Telefonate, die in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht dokumentiert sind.

Mit dem Beschwerdevorbringen, es sei banktechnisch gar nicht möglich, dass bei Einlösung von drei Schecks lediglich eine Buchungszeile ausgelöst werde, und die Echtheit der Unterschriften auf den in Rede stehenden Schecks sei zu klären, wird sich die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren auseinander zu setzen haben.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens (§ 59 Abs. 1 VwGG) auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003130122.X00

Im RIS seit

26.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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