TE Vwgh Erkenntnis 2005/8/10 2005/13/0059

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Veröffentlicht am 10.08.2005
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §11 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des V K in K, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. März 2005, Zl. RV/1152-W/03, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des römisch fünf K in K, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. März 2005, Zl. RV/1152-W/03, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für den Kalendermonat November 2000 Vorsteuern im Gesamtbetrag von S 680.937,40 aus zwei Rechnungen einer Gesellschaft geltend gemacht hatte, von der ihm bekannt war, dass sie an dem in den Rechnungen als Anschrift des Rechnungsausstellers ausgewiesenen Standort keinen Geschäftsbetrieb entfaltet hatte.

Im Zuge einer über die Tätigkeit des Beschwerdeführers durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung kam hervor, dass die die Rechnung ausstellende Gesellschaft die verrechneten Umsatzsteuerbeträge weder abgeführt noch erklärt hatte. Die ab November 2000 fungierenden Organe der die Rechnung ausstellenden Gesellschaft waren unauffindbar und Buchhaltungsunterlagen waren nicht vorhanden.

Gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000, mit welchem die vom Beschwerdeführer seinerzeit geltend gemachten Vorsteuern von S 680.937,40 zum Abzug nicht mehr zugelassen wurden, erhob der Beschwerdeführer Berufung und machte geltend, dass die auf den Rechnungen angegebene Adresse der Rechnungsausstellerin mit jener Anschrift übereinstimme, welche im Firmenbuch für sie eingetragen sei. Auf diese Übereinstimmung habe der Beschwerdeführer besonderen Wert gelegt. Die die Rechnung ausstellende Gesellschaft habe beabsichtigt, in das vom Beschwerdeführer als Untervermieter angemietete Objekt, dessen Adresse in den Rechnungen genannt sei, tatsächlich einzuziehen, wozu es jedoch zufolge bestehender Liquiditätsprobleme des Unternehmens der Gesellschaft nicht mehr gekommen sei. Die in den Rechnungen aufscheinende Adresse des Rechnungsausstellers sei jedenfalls insofern zutreffend gewählt worden, als es sich um die im Firmenbuch eingetragene Adresse der Rechnungsausstellerin gehandelt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid blieb der Berufung des Beschwerdeführers ein Erfolg versagt. Auch die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers sei ein vom Gesetz normierter Rechnungsbestandteil, dessen Fehlen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, 98/13/0119) die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug ausschließe. Die Übereinstimmung der in der Rechnung angeführten Adresse des Rechnungsausstellers mit der Firmenbuchanschrift könne dem Begehren des Beschwerdeführers zu keinem Erfolg verhelfen, weil die Eintragung der Geschäftsanschrift im Firmenbuch auf eine unüberprüfte Behauptung des Eintragungswerbers zurückgehe. Dass der Beschwerdeführer - zufolge seiner Eigenschaft als Bestandgeber des betroffenen Standortes - tatsächlich gewusst habe, dass die die Rechnungen ausstellende Gesellschaft an der genannten Adresse keine Tätigkeit entfaltet hatte, habe er in der Berufung eingeräumt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (Paragraph 11,) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 haben die von einem Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, ausgestellten Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten. Nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 haben die von einem Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, ausgestellten Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten.

Dass eine Rechnung, die den liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht den Sitz seines Unternehmens hat, den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht verschafft, entspricht einhelliger Rechtsprechung und Lehre (vgl. neben dem schon im angefochtenen Bescheid zitierten hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, 98/13/0119, und den darin genannten Nachweisen, insbesondere gerade auch dem vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 95/13/0226, auch die Ausführungen und Nachweise bei Ruppe, UStG 19942, § 11 Tz 60). Ob die auf den Rechnungen angeführte Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers mit jener übereinstimmt, unter welcher er seine Firma im Firmenbuch eintragen ließ, ist für die Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 ohne Bedeutung, wie dies die belangte Behörde zutreffend erkannt hat. Dass eine Rechnung, die den liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht den Sitz seines Unternehmens hat, den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht verschafft, entspricht einhelliger Rechtsprechung und Lehre vergleiche , neben dem schon im angefochtenen Bescheid zitierten hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, 98/13/0119, und den darin genannten Nachweisen, insbesondere gerade auch dem vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 95/13/0226, auch die Ausführungen und Nachweise bei Ruppe, UStG 19942, Paragraph 11, Tz 60). Ob die auf den Rechnungen angeführte Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers mit jener übereinstimmt, unter welcher er seine Firma im Firmenbuch eintragen ließ, ist für die Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 ohne Bedeutung, wie dies die belangte Behörde zutreffend erkannt hat.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. August 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005130059.X00

Im RIS seit

09.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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