Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner R" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Handelsunternehmen. Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Voranmeldungszeiträume des Jahres 1995 traf der Prüfer u.a. die Feststellung, der Beschwerdeführer habe aus Rechnungen über eine Reihe von Waren (u.a. Radlader, Fenster sowie P... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner R" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Handelsunternehmen. Er kaufte bei Elfriede L. im Jahr 1994 Parfumöle und im Jahr 1995 Parfumöle sowie Kunststofffenster und Buchenholz. Auf Grund von Rechnungen der Elfriede L. machte er im Jahr 1994 Vorsteuern in Höhe von S 1,433.717,40 und im Jahr 1995 Vorste... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner R" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Handelsunternehmen. Er kaufte bei Elfriede L. im Jahr 1994 Parfumöle und im Jahr 1995 Parfumöle sowie Kunststofffenster und Buchenholz. Auf Grund von Rechnungen der Elfriede L. machte er im Jahr 1994 Vorsteuern in Höhe von S 1,433.717,40 und im Jahr 1995 Vorste... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Es gehört zu den durch § 12 Abs. 1 UStG 1972 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Ware in der... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Rechnung muss, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 genügen. Nach dieser Gesetzesbestimmung gehört zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung der Ausweis des Entgeltes für die Lieferung oder sonstige Leistung. Es muss sich um das tatsächlich beabsichtigte Entgelt handeln (Hinweis E 28. Februar 2002, 96/15/0270). Kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Hingabe kopierter Verrechnun... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn zwischen der tatsächlich gelieferten und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware keine Übereinstimmung besteht; dies selbst dann nicht, wenn die Bezeichnung in der Rechnung als handelsüblich angesehen werden kann. Von de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §167 Abs2;UStG 1994 §11 Abs1 Z5;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/15/0203 E 30. März 2006 RS 1 Stammrechtssatz Eine Rechnung muss, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 genügen. Nach dieser Gesetzesbestimmung gehört zu den notwendigen Merkmalen eine... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Es gehört zu den durch § 12 Abs. 1 UStG 1972 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Ware in der... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn zwischen der tatsächlich gelieferten und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware keine Übereinstimmung besteht; dies selbst dann nicht, wenn die Bezeichnung in der Rechnung als handelsüblich angesehen werden kann. Von de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §167 Abs2;UStG 1994 §11 Abs1 Z5;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/15/0203 E 30. März 2006 RS 1 Stammrechtssatz Eine Rechnung muss, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 genügen. Nach dieser Gesetzesbestimmung gehört zu den notwendigen Merkmalen eine... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr 1996 an der HF-GmbH wesentlich beteiligt. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung dieser Gesellschaft wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen: "Tz. 45.7.1. Allgemeines Die Firma (Adolf K.) lieferte in den Jahren 1993 bis 1997 an die Firma (die HF-GmbH) hauptsächlich Zentralschmieranlagen. Diese Schmieranlagen wurden von Herrn K. selbst bzw. wurden sie auf Rechnung der Firma (Adolf K.) von einer fremden Werkstatt eingebaut. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr 1996 an der HF-GmbH wesentlich beteiligt. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung dieser Gesellschaft wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen: "Tz. 45.7.1. Allgemeines Die Firma (Adolf K.) lieferte in den Jahren 1993 bis 1997 an die Firma (die HF-GmbH) hauptsächlich Zentralschmieranlagen. Diese Schmieranlagen wurden von Herrn K. selbst bzw. wurden sie auf Rechnung der Firma (Adolf K.) von einer fremden Werkstatt eingebaut. ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Das Umsatzsteuergesetz begnügt sich, dem Zweck des § 11 Abs. 1 Z. 4 UStG 1994 entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (Hinweis E 25. April 2001, 98/13... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §11 Abs14;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 leg.cit. erfüllt. Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, is... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Das Umsatzsteuergesetz begnügt sich, dem Zweck des § 11 Abs. 1 Z. 4 UStG 1994 entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (Hinweis E 25. April 2001, 98/13... mehr lesen...
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für den Kalendermonat November 2000 Vorsteuern im Gesamtbetrag von S 680.937,40 aus zwei Rechnungen einer Gesellschaft geltend gemacht hatte, von der ihm bekannt war, dass sie an dem in den Rechnungen als Anschrift des Rechnungsausstellers ausgewiesenen Standort keinen Geschäftsbetrieb entfaltet hatte. Im Zuge einer über die Tätigkeit des Be... mehr lesen...
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für den Kalendermonat November 2000 Vorsteuern im Gesamtbetrag von S 680.937,40 aus zwei Rechnungen einer Gesellschaft geltend gemacht hatte, von der ihm bekannt war, dass sie an dem in den Rechnungen als Anschrift des Rechnungsausstellers ausgewiesenen Standort keinen Geschäftsbetrieb entfaltet hatte. Im Zuge einer über die Tätigkeit des Be... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Dass eine Rechnung, die den liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht den Sitz seines Unternehmens hat, den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht verschafft, entspricht einhelliger Rechtsprechung und Lehre (Hin... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Dass eine Rechnung, die den liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht den Sitz seines Unternehmens hat, den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht verschafft, entspricht einhelliger Rechtsprechung und Lehre (Hin... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt eine Friedhofsgärtnerei samt Blumenkiosk. Bei einer den Zeitraum 1994 bis 1998 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die von ihr weiter zu verarbeitenden bzw. weiter zu verkaufenden Pflanzen zum überwiegenden Teil auf dem Großmarkt zugekauft habe. Die Rechnungen über die gekauften Pflanzen enthielten keine Mengenangaben, sondern nur die Sammelbezeichnung "Schnittblumen und Bindegrün" sowie d... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt eine Friedhofsgärtnerei samt Blumenkiosk. Bei einer den Zeitraum 1994 bis 1998 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die von ihr weiter zu verarbeitenden bzw. weiter zu verkaufenden Pflanzen zum überwiegenden Teil auf dem Großmarkt zugekauft habe. Die Rechnungen über die gekauften Pflanzen enthielten keine Mengenangaben, sondern nur die Sammelbezeichnung "Schnittblumen und Bindegrün" sowie d... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3 litc;61987CJ0123 Jeunehomme EGI VORAB;61995CJ0085 Reisdorf VORAB;61996CJ0141 Langhorst VORAB;UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0220 E 28. Mai 1998 RS 1 Stammrechtssatz Die in Art 22 Abs 3 lit c der Richtlinie 77/388/EWG normierte Befugnis der Mitgliedstaaten, jene Kriterie... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Als handelsübliche Bezeichnung kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden. Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
Rechtssatz: Als handelsübliche Bezeichnung kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden. Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH, eine Werbeagentur, schloss am 28. Juli 1993 mit der I AG, Vaduz, einen Vertrag über ein so genanntes "Österreich-Paket". Darin räumte die I AG der Beschwerdeführerin das ihr zustehende Eigentumsrecht an Abschlagtafeln und Golfballwaschgeräten auf Golfplätzen in Österreich sowie das (auf Grund von Vereinbarungen mit den Golfplätzen) damit verbundene Recht, diese Gegenstände zu Werbezwecken zu verwenden, ein. Die I AG legte über dieses Geschäft der Beschwerd... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §11 Abs14;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1972 hat zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 leg. cit. erfüllt. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs. 14 UStG 1972 liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzu... mehr lesen...
M, eine Gesellschaft mit Sitz in Brasilien, bestellte bei der Beschwerdeführerin, die ein Handelsunternehmen betreibt, Gelee Royal. In der Folge bezog die Beschwerdeführerin im Jahre 1994 als Gelee Royal bezeichnete Ware um den Nettoeinkaufspreis von S 7,905.285,-- und lieferte sie an M. Die Beschwerdeführerin machte für den Einkauf Vorsteuer in Höhe von S 1,581.057,-- geltend. Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Prüf... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §11; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/14/0152 E 29. März 2001 RS 2 Stammrechtssatz Der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ist nicht mehr entsprochen, wenn der Lieferant mit einem "Scheinnamen" bezeichnet wird, der nicht eine in den beteiligten Verkehrskreisen gebräuchliche und bekannte Benennung des Lieferanten ist, und die Behörde nur... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §11 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/14/0152 E 29. März 2001 RS 1 Stammrechtssatz § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung oder Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit dem unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juni bis Juli 1995 kam es bei der Beschwerdeführerin, die u.a. einen Warenhandel betreibt, zur Aberkennung geltend gemachter Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 4,924.827,80 S. Diese Vorsteuerbe... mehr lesen...