RS Vwgh 2005/2/23 2001/14/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Als handelsübliche Bezeichnung kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden. Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen (Hinweis E 28. Mai 1998, 96/15/0220). Ob auch Sammelbezeichnungen dem Erfordernis entsprechen, "Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände" anzuführen, wird von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen unter einer Sammelbezeichnung erfassten Ware, abhängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140002.X02

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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