RS Vwgh 2005/2/23 2001/14/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2005
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3 litc;
61987CJ0123 Jeunehomme EGI VORAB;
61995CJ0085 Reisdorf VORAB;
61996CJ0141 Langhorst VORAB;
UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0220 E 28. Mai 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Die in Art 22 Abs 3 lit c der Richtlinie 77/388/EWG normierte Befugnis der Mitgliedstaaten, jene Kriterien aufzustellen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann, muß im Einklang mit einem der Ziele der Richtlinie ausgeübt werden, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen (Hinweis:

EuGH 14.7.1988, Rs 123/87 und 330/87, Jeunehomme und EGI, Slg 1988, 4517, Rn 16 und 17; EuGH 17.9.1997, Rs C-141/96, Finanzamt Osnabrück-Land gegen Bernhard Langhorst, Slg 1997, I - 5073, Rn 17). Demnach können die Mitgliedstaaten, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen, verlangen, daß die Rechnungen zusätzliche Angaben enthalten, sofern diese Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Hinweis EuGH 5.12.1996, Rs C-85/95, Reisdorf, Slg 1996, I - 6257, Rn 24).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140002.X01

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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