TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/9 2001/15/0139

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Veröffentlicht am 09.09.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §167 Abs2;
UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der N KEG in A, vertreten durch Dr. Klaus Estl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schanzlgasse 4a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 23. April 2001, Zl. RV 347/1- 8/01, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für das Jahr 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit dem unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.

Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juni bis Juli 1995 kam es bei der Beschwerdeführerin, die u.a. einen Warenhandel betreibt, zur Aberkennung geltend gemachter Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 4,924.827,80 S. Diese Vorsteuerbeträge betrafen im Juni 1995 eine Hochleistungsparkettanlage mit einem Einkaufswert von netto 17,639.650 S und im Juli 1995 eine Unterschubfeuerungsanlage mit einem Einkaufswert von netto 6,984.399 S. In dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 1995 fanden die erwähnten Vorsteuerbeträge ebenfalls keine Berücksichtigung und im Bescheid über die Einkünftefeststellung 1995 wurden die Bezug habenden Erlöse (26,003.320 S), der damit in Verbindung stehende Wareneinsatz (24,783.879 S) und der für sonstige betriebsbedingte Schadensfälle angesetzte Betrag von 4,924.828 S außer Ansatz gelassen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, im Beschwerdefall seien Rechnungen über die Lieferungen einer Hochleistungsparkettanlage von der Firma Elfriede Lamprecht (im Folgenden: EL) in Höhe von netto 17,639.650 S zuzüglich 20 % USt 3,527.930 S (brutto 21,167.580 S) und einer Unterschubfeuerungsanlage von der Mirabell Versand GmbH (M GmbH) in Höhe von netto 6,984.399 S zuzüglich 20 % USt 1,396.897,80 S (brutto 8,381.278,80 S) ausgestellt worden. Tatsächlich seien jedoch Waren von "weit geringerem Wert" geliefert worden. Anlässlich der abgabenrechtlichen Prüfungen sei festgestellt worden, dass es sich bei der Hochleistungsparkettanlage und der Unterschubfeuerungsanlage um Waren gehandelt habe, deren tatsächliche Werte (Hochleistungsparkettanlage 2,600.822 S, Unterschubfeuerungsanlage 1,040.652 S) nur einen Bruchteil der in den Rechnungen fakturierten Preise dargestellt hätten. Die Beschwerdeführerin habe die Hochleistungsparkettanlage von EL und die Unterschubfeuerungsanlage von der M GmbH bezogen und an die Intertrade Ltd. (I Ltd.) (Hochleistungsparkettanlage) und die Contura Ltd. (C Ltd.) (Unterschubfeuerungsanlage) exportiert. Eine Hochleistungsparkettanlage im Wert von ca. 2,5 Mio. S stelle einen anderen Liefergegenstand dar als eine Hochleistungsparkettanlage um 17,5 Mio. S, bei dem es sich um ein Produkt der Spitzenklasse handle. Ebenso lasse eine Unterschubfeuerungsanlage im Wert von ca. 7 Mio. S auf ein Produkt der absoluten Spitzenklasse mit der besten technischen Ausführung schließen, während eine solche Anlage im Wert von rd. 1 Mio. S vergleichsweise einen Gegenstand minderer Qualität und Ausführung darstelle. Bei den tatsächlich gehandelten Waren handle es sich somit um ein "aliud" zu den in den Rechnungen ausgewiesenen Gegenständen. Wegen der "enormen" Preisunterschiede zwischen den in den Rechnungen bezeichneten und den tatsächlich gelieferten Waren sei die Diskrepanz so groß, dass von einer fehlenden Übereinstimmung zwischen Rechnung und gelieferter Ware ausgegangen werden müsse. Die von der Abgabenbehörde festgestellten tatsächlichen Werte der gehandelten Waren (2,600.822 S bzw. 1,040.652 S) seien von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft worden. Sie habe dazu lediglich ausgeführt, dass für sie die beiden Geschäftsfälle normale Exportgeschäfte darstellten und sie auch gutgläubig gehandelt habe. Außerdem würde es nur darauf ankommen, was in der Rechnung ausgedrückt werde und nicht darauf, welchen Wert die verrechnete Leistung tatsächlich habe. Demgegenüber müsse allerdings nach Ansicht der belangten Behörde zur Erlangung des Vorsteuerabzuges eine Rechnung vorliegen, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen seien. Insbesondere aus dem hohen Preis der in den Rechnungen angeführten Produkte ergebe sich, dass Rechnungen über hochwertigste Produkte ausgestellt worden seien. Tatsächlich seien jedoch andere, minderwertige Waren geliefert worden, die in keiner Weise mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Liefergegenständen ident seien. Schon aus diesem Grund sei der Vorsteuerabzug für diese Lieferungen zu versagen.

Darüber hinaus sei die belangte Behörde der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin in einem international agierenden Vorsteuerschwindelring rund um Werner Rydl mitgewirkt, nur minderwertige Waren bezogen und exportiert und auch den Vorsatz gehabt habe, diese Geschäfte nur deshalb durchzuführen, um einen unberechtigten Vorsteuerabzug zu erlangen. Wie bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde I. Instanz ausgeführt worden sei, habe Werner Rydl als Einzelfirma Werner Rydl, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F GmbH und als ausländischer Abnehmer (als tatsächlicher Machthaber der I Ltd. bzw. C Ltd. in Brasilien) fungiert. Werner Rydl habe gegenüber den österreichischen Zwischenhändlern und Exporteuren Angebot und Nachfrage nach bestimmten Produkten gesteuert, wobei allen Geschäften gemeinsam gewesen sei, dass die gehandelten Produkte überfakturiert worden seien. In der Praxis habe die Geschäftsanbahnung und -abwicklung dahingehend stattgefunden, dass die ausländische Firma eine Anfrage bzw. ein Ersuchen um Anbotslegung für ein bestimmtes Produkt an einen österreichischen Exporteur gestellt habe, wobei dem Exporteur im selben Schreiben bereits mitgeteilt worden sei, welcher österreichische Zwischenhändler dieses Produkt vertreibe. Dieser Zwischenhändler habe sodann eine gleich lautende Anfrage an die F GmbH gestellt, die wieder ein Angebot über das gewünschte Produkt (zu einem mehrfach überhöhten und realitätsfremden Preis) an den österreichischen Zwischenhändler (im Beschwerdefall EL und M GmbH) gelegt habe, welcher sein Angebot mit einem fix vereinbarten Aufschlag an den Exporteur weitergeleitet habe, der dieses wiederum an den ausländischen Abnehmer gerichtet habe, welcher dann mit Auftrag und Bestellung reagiert habe. Die im normalen Geschäftsleben üblichen Preisverhandlungen bzw. ein Scheitern von Geschäftsabschlüssen auf Grund unterschiedlicher Preisvorstellungen seien bei den gesamten Geschäftsbeziehungen niemals festgestellt worden (außer in Fällen, in denen sich Exporteure nicht an die Fixvereinbarungen gehalten hätten). Die Bezahlung der Ware sei auf unterschiedlichste Weise erfolgt. In einer Vielzahl der Fälle sei die Bezahlung des Exporteurs sowie die Verrechnung zwischen den einzelnen Firmen in der Fakturierungskette unter Verwendung eines Orderverrechnungsschecks etwa der I Ltd. und der C Ltd. vorgenommen worden. Diese Orderverrechnungsschecks hätten besondere Merkmale aufgewiesen. Sie hätten genau auf den Betrag der Exportfaktura gelautet und seien von den Exporteuren jedoch niemals eingelöst worden "und sind auch nicht einlösbar gewesen". Die Exporteure hätten großteils nur Telefaxkopien erhalten, mit dem Hinweis, dass sich das Original schon beim Zwischenhändler befinde (bei diesem sei allerdings ebenfalls kein Original gewesen, sondern ebenfalls nur eine Telefaxkopie). Tatsächlich habe Werner Rydl in Brasilien einen Scheck ausgestellt und mit Fax an österreichische Firmen übermittelt, wodurch die Bezahlung des Nettowarenwertes für die gesamte Fakturierungskette "erledigt" gewesen sei. Der Originalscheck habe Brasilien nie verlassen müssen. Der tatsächliche Geldfluss habe jeweils nur in der Umsatzsteuer bzw. in der Differenz der Umsatzsteuer zwischen den einzelnen Firmen in der Fakturierungskette bestanden, wobei der überwiegende Teil dieser Umsatzsteuer (Differenz zwischen Bruttoeingangsrechnung und Exportfaktura ) vom Exporteur vorfinanziert und als Vorsteuer beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht worden sei. Dieser Betrag habe in der Regel vom Exporteur über den Zwischenhändler - abzüglich der Gewinnspanne - innerhalb eines Tages zur F GmbH gelangen müssen. Die dadurch bei der F GmbH entstandenen "Umsatzsteuergewinne" seien u.a. unter dem Titel "Lizenzgebühren" auf ein Konto der I Ltd. bei einer inländischen Bank transferiert worden. Die Verbringung ins Ausland sei durch Überweisungen oder in bar durch Angehörige und Freunde des Werner Rydl erfolgt.

Ermittlungen über die Herkunft der Waren hätten ergeben, dass sie von der F GmbH bestellt und durch Zwischenschaltung von Firmen in Deutschland an diese fakturiert worden seien. Da von der F GmbH keine Ein- und Verkäufe gegenüber den Finanzbehörden erklärt worden seien, sei über diesen "Umweg" die Ware ohne Umsatzsteuer erworben worden und habe sodann wieder an die Zwischenhändler bzw. an die Exporteure zu mehrfach überhöhten Preisen verrechnet werden können. Die Waren seien nach Südamerika versendet worden und es habe sich durchwegs um Gegenstände gehandelt, die Werner Rydl selbst "benötigt" habe. Durch die "extreme Überfakturierung" dieser Waren und gleichzeitige Nichtentrichtung der Umsatzsteuer durch die F GmbH seien sämtliche Lieferungen durch den österreichischen Staat "finanziert" worden. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Exportgeschäfte entsprächen hinsichtlich der Fakturierungskette, den Warenbewegungen, der beteiligten Firmen sowie der Zahlungs- und Geschäftsabwicklungsmethoden den von Werner Rydl durchgeführten Exportgeschäften. Wie schon anlässlich der Ermittlungen der Abgabenbehörde I. Instanz festgestellt worden sei, seien die Waren ursprünglich von der F GmbH um einen Preis von 2,600.822 (Hochleistungsparkettanlage) und 1,040.652 S (Unterschubfeuerungsanlage) eingekauft und in weiterer Folge an EL um 17,465.000 und an die M GmbH um 6,847.450 S extrem überfakturiert geliefert worden. Sodann seien die Waren von EL um 17,639.650 S und von der M GmbH um 6,984.399 S an die Berufungswerberin weiterverrechnet und geliefert sowie in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin an die I Ltd. um 18.521.633 S (Hochleistungsparkettanlage) und an die C Ltd. um 7,416.619 S (Unterschubfeuerungsanlage) exportiert worden. Die "Bezahlung" der Exportlieferungen sei durch die beiden brasilianischen Firmen mittels Kopie eines Orderverrechnungsschecks erfolgt, welche an die Lieferanten der Beschwerdeführerin (EL und M GmbH) übermittelt worden sei. Diese hätten genau auf den Betrag der Exportfaktura gelautet und seien nur in Kopie an die Beschwerdeführerin übermittelt worden. Damit sei die Bezahlung des Nettowarenwertes "für die gesamte Fakturierungskette erledigt" gewesen. Die Schecks seien jedoch von den betroffenen Zwischenhändlern und Exporteuren nie eingelöst worden und "konnten auch nie eingelöst werden, da es sich lediglich um die Kopie eines Schecks handelte". Der tatsächliche Geldfluss habe nur in der Umsatzsteuer bzw. in der Differenz der Bruttoeingangsrechnung zur Exportfaktura bestanden. Im Beschwerdefall habe die Beschwerdeführerin an die EL einen Differenzbetrag von 2,645.947 S und an die M GmbH einen solchen von 964.659,80 S zu zahlen gehabt. Der wirtschaftliche "Gewinn" dieser Geschäfte sei für die Beschwerdeführerin bei der Hochleistungsparkettanlage in der Differenz von 2,645.947 S auf die vom Finanzamt "sich zu holende" Vorsteuer von 3,527.930 S (somit 881.983 S abzüglich Aufwendungen) gelegen gewesen und bei der Unterschubfeuerungsanlage in der Differenz von 964.659,80 S auf die vom Finanzamt "sich zu holende" Vorsteuer von 1,396.897,80 S (somit 432.238 S abzüglich Aufwendungen). Das wirtschaftliche Risiko für die Beschwerdeführerin habe damit nur in den Zahlungen von 2,645.947 S bzw. von 964.659,80 S bestanden, welche allein dazu gedient hätten, beim Finanzamt eine Vorsteuer von 3,527.930 S bzw. 1,396.897,80 S zu lukrieren. Die "Zahlung mittels Orderverrechnungsscheck" in Höhe von 18,521.633 S bzw. 7,416.619 S habe nur dazu gedient, einen höheren Wert der gehandelten Waren vorzutäuschen, um damit einen Vorsteuerbetrag erlangen zu können, um mit diesen Vorsteuern das "ganze Geschäft zu finanzieren". Das wirtschaftliche Risiko sei nur darin gelegen gewesen, die Vorsteuer vom Finanzamt zu erlangen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den gegenständlichen Lieferungen um normale Umsatzgeschäfte gehandelt habe und sie gutgläubig gewesen sei, könne die belangte Behörde nicht folgen. Sie habe vielmehr den Vorsatz gehabt, bei diesen "Geschäften" mittels extrem überfakturierten Waren einen ungerechtfertigten Vorsteuerüberhang in Anspruch zu nehmen. Die Abnehmerfirmen (I Ltd. bzw. C Ltd.) hätten die Waren noch vor Erhalt der Rechnung und noch vor erfolgter Lieferung bzw. bevor der eigentliche Lieferant, die Beschwerdeführerin, die Waren selbst übernommen gehabt habe, schon vollständig mittels "Orderverrechnungsschecks" bezahlt. Von den Abnehmerfirmen seien der Beschwerdeführerin die Lieferfirmen (EL und M GmbH) genannt und vorgegeben gewesen. Der Gewinnaufschlag sei von einer Kontaktperson B festgesetzt worden. Von "normalen" Geschäftsabläufen bzw. Handelsgeschäften könne somit keine Rede sein. Auch gebe es wirtschaftlich keinen Sinn, in der Lieferkette einen weiteren Händler (im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin als Exporteur mit einem geringen Aufschlag) dazwischen zu schalten. Diese Vorgangsweise habe nur den Preis der Ware erhöht. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie erst nach Besichtigung der in Containern bei einer Spedition eingelagerten Hochleistungsparkettanlage (also nachdem sie Nachforschungen und Überprüfungen angestellt habe, die keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die gegenständlichen Geschäfte nicht "reell" sein könnten) am 9. Juni 1995 die Überweisung des noch ausständigen Differenzbetrages von 2,645.947 S an EL vorgenommen habe. Dieser Darstellung könne nicht stimmen. Aus dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Schreiben der Spedition vom 9. Juni 1995, 18.03 Uhr, gehe hervor, dass der Handlungsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin von der Spedition aufgefordert worden sei, bekannt zu geben, wann er die Besichtigung der Ware vornehmen wolle. Die Überweisung des Geldbetrages sei jedoch lt. Überweisungsbeleg und Kontoauszug vom 9. Juni 1995 bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgt. Außerdem habe die Beschwerdeführerin Fotos der Parkettanlage vorgelegt, die erst am 13. Juni 1995 erstellt worden seien. Bei der Lieferung der Unterschubfeuerungsanlage sei der Beschwerdeführerin in einer von der M GmbH am 31. Juli 1995 ausgestellten Rechnung die Bezahlung der Rechnungssumme mittels Verrechnungsscheck in Höhe von 7,416.619 S und Banküberweisung der Beschwerdeführerin in Höhe von 964.659,80 S bestätigt worden. Die Zahlung des Betrages von 964.659,80 S durch die Beschwerdeführerin sei allerdings erst am 4. August 1995 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe den Angaben in der Rechnung vom 31. Juli 1995 nie widersprochen. Auch diese Vorgangsweise lasse sich nur damit erklären, dass ein bewusstes Zusammenwirken am "Vorsteuerschwindel" sämtlicher an diesen Geschäften Beteiligten gegeben gewesen sei. Dieses Zusammenwirken erkenne man auch daran, dass der Kaufpreis an den Vorlieferanten der Beschwerdeführerin ebenfalls mittels Oderverrechnungsscheck als bezahlt fakturiert worden sei. Diese Vorgangsweise sei von der Beschwerdeführerin als Beschleunigung des Zahlungsverkehrs gewertet worden. Eine solche Art der Bezahlung setze allerdings voraus, dass der ausländische Abnehmer der Ware die Einkaufspreise (nicht nur die ihm in Rechnung gestellten Verkaufspreise) kenne. Da die I Ltd. "aus Zeitgründen" den Orderverrechnungsscheck in Höhe von 18,521.633 S an den Vorlieferanten (EL) übermittelt habe, habe sie auch wissen müssen, dass der Einkaufspreis (inklusive Umsatzsteuer) der Beschwerdeführerin höher gewesen sei als der im Orderverrechnungsscheck ausgewiesene, weil ansonsten beim Vorlieferanten eine Überzahlung eingetreten wäre. Diese so durchgeführte Bezahlung der Ware lasse auf eine vorherige Absprache aller Beteiligten schließen. Die Beschwerdeführerin habe dieser Vorgangsweise nicht widersprochen, weil sie in die "wahren Geschäftsabläufe eingeweiht" gewesen sei und gewusst habe, dass die Orderverrechnungsschecks nicht tatsächlich der Bezahlung der Ware, sondern lediglich dazu gedient hätten, vor der Abgabenbehörde den Anschein zu erwecken, dass Lieferungen und Bezahlungen von extrem teuren Waren erfolgt seien. Dasselbe gelte auch für die "Zahlung" der Transportkosten mittels Orderverrechnungsscheck an den Vorlieferanten der Beschwerdeführerin. Eine solche Vorgangsweise habe schon vorher abgesprochen sein müssen, weil sie eine Kompensation der Transportkosten mit dem Kaufpreis der Ware vom Vorlieferanten der Beschwerdeführerin voraussetze, zumal die Transportkosten nur Aufwendungen des Exporteurs und keine Kaufpreiszahlung der vom Vorlieferanten bezogenen Ware darstellten. Weiters habe sich die Beschwerdeführerin niemals "Gedanken darüber gemacht", dass die Übergabe der Hochleistungsparkettanlage, wie in der Rechnung der EL und der Bestellung der I Ltd. ausgeführt werde, erst nach einem Probebetrieb erfolgen sollte. Es sei nicht ersichtlich, dass ein solcher Probebetrieb bei der Übergabe durchgeführt worden sei. Ein solcher sei auch nicht möglich gewesen, weil die Ware bei der Spedition eingelagert gewesen und sofort nach Besichtigung abgeschickt worden sei. Auch daraus sei erkennbar, dass die Beschwerdeführerin "sehr wohl über die wahren Geschäftsabläufe Bescheid wusste, bei denen es in erster Linie nur um das Ausstellen von Rechnungen mit extrem überhöhten Preisen ging und nicht um die Lieferung der in den Rechnungen bezeichneten Waren". Bei den Exportgeschäften sei ein unternehmerisches Handeln von der Beschwerdeführerin somit gar nicht gewollt gewesen, sodass auch deshalb der geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht zu gewähren sei. Hinsichtlich des nicht anzuerkennenden Vorsteuerbetrages liege auch kein betrieblich bedingter Schadensfall vor. Ertragsteuerlich seien daher die beiden strittigen Geschäftsfälle nicht der betrieblichen Sphäre zuzurechnen und daher erfolgsneutral zu behandeln .

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen u.a. folgende

Angaben enthalten: Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung (Z 3) sowie das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz (Z 5).

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Übereinstimmung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Lieferung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 27. November 2003, 2000/15/0076).

Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf Berücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge (aus den die Hochleistungsparkettanlage und die Unterschubfeuerungsanlage betreffenden Rechnungen) verletzt. Sie bekämpft die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde betreffend den "wahren" Wert der gelieferten Waren und der fehlenden Übereinstimmung zwischen den in den Rechnungen ausgewiesenen und den tatsächlich gelieferten Waren. In diesem Zusammenhang rügt sie auch, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung des Falles auf die Erfahrungen mit anderen "Rydl-Fällen" Bezug genommen habe.

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde betreffend die im gegenständlichen Fall gepflogene Geschäftsanbahnung und - abwicklung, insbesondere die Verwendung von nichteinlösbaren Kopien von Orderverrechnungsschecks.

Solcherart steht fest, dass der Beschwerdeführerin bei der im angefochtenen Bescheid auch näher dargestellten ungewöhnlichen Geschäftsabwicklung (z.B. Vorgaben hinsichtlich Abnehmer und Lieferanten und vor allem wirtschaftlich unverständliche Zwischenschaltung der Beschwerdeführerin) von ihren brasilianischen Abnehmern (I Ltd. bzw. C Ltd.) niemals liquide Mittel als Kaufpreiszahlung zugekommen sind und sie - abgesehen vom Betrag der Umsatzsteuer abzüglich ihres "Gewinnanteiles" - keine liquiden Mittel an ihre Lieferantin geleistet hat.

Kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Hingabe kopierter Verrechnungsschecks und damit Unterbleiben eines tatsächlichen Zahlungsflusses, auffällig hoher Preis der Ware, ungewöhnliche Geschäftsanbahnung) die Feststellung getroffen werden, dass für die Warenlieferungen zwischen den Unternehmern der von Werner Rydl aufgebauten Lieferantenkette überhaupt nicht beabsichtigt war, das Entgelt tatsächlich (und in der in der Rechnung ausgewiesenen Höhe) zu leisten, ist bereits deshalb der Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2002, 96/15/0270, vom 18. September 2003, 2000/15/0126, und vom 24. Juni 2004, 2001/15/0140).

Auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, weil die Versagung des Vorsteuerabzuges jedenfalls im Hinblick auf das Fehlen des Rechnungsmerkmales des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 gerechtfertigt ist. Schon deshalb erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die den "wahren" Wert der gelieferten Waren betreffenden Beschwerdeeinwendungen (außerdem weist die belangte Behörde zu den Wertannahmen in der Gegenschrift - wie bereits im angefochtenen Bescheid - im Einklang mit der Aktenlage zu Recht darauf hin, dass die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdeführerin bereits im Abgabenverfahren erster Instanz bekannt geworden und von ihr konkret unbestritten geblieben seien).

Mit der in der Beschwerde angesprochenen Rechtsverletzung in Bezug auf eine "erklärungsgemäße Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO" wird noch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Beschwerde zu diesem Beschwerdepunkt auch nicht weiter ausgeführt wird.

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150139.X00

Im RIS seit

04.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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