TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/30 2003/15/0015

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

E6J;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

62003CJ0354 Optigen VORAB;
BAO §167 Abs2;
UStG 1972 §11 Abs1 Z3;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §11 Abs1 Z5;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des R in K, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VIIa) vom 4. Dezember 2002, GZ. RV/253-17/01/2001, betreffend Umsatzsteuer 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner R" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.

Der Beschwerdeführer betreibt ein Handelsunternehmen. Er kaufte bei Elfriede L. im Jahr 1994 Parfumöle und im Jahr 1995 Parfumöle sowie Kunststofffenster und Buchenholz. Auf Grund von Rechnungen der Elfriede L. machte er im Jahr 1994 Vorsteuern in Höhe von S 1,433.717,40 und im Jahr 1995 Vorsteuern in Höhe von S 5,936.046,60 geltend. Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1994 und zur Umsatzsteuer 1995 versagte das Finanzamt den genannten Vorsteuern die Anerkennung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 5. November 1996 mit Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0273 - auf dieses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen -, aufgehoben. In diesem Erkenntnis wurde u.a. ausgeführt:

"Hinsichtlich der Parfumöle konnte die belangte Behörde auf Grund der Angaben in der Rechnung, einschließlich der entsprechenden Preisangaben (laut angefochtenem Bescheid zwischen S 70.000,-- und S 130.000,-- pro Liter), im gegenständlichen Fall unbedenklich davon ausgehen, dass die Rechnungen teure und qualitativ hochwertige Parfums betreffen. Das Gutachten des Univ. Prof. Dr. B. betreffend die Untersuchung der Parfumölprobe wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von der Behörde in Kopie übergeben. Stichhaltige Einwendungen gegen die Ausführungen des Gutachtens hinsichtlich des Wertes der Proben hat

der Beschwerdeführer nicht erhoben ... Die belangte Behörde konnte

weiters durch die Bezugnahme auf das Gutachten des Univ. Prof. Dr. B. in schlüssiger Beweiswürdigung die Feststellung treffen, dass die tatsächlich gelieferten Waren minderwertigste Parfumöle darstellten. Da sohin die in den Rechnungen bezeichneten Gegenstände nicht mit den tatsächlich gelieferten Gegenständen übereinstimmen, hat die belangte Behörde zu Recht den Anspruch auf Vorsteuerabzug versagt.

Hinsichtlich der Vorsteuern aus dem Bezug von Fenstern und von Holz gelingt es der Beschwerde allerdings, eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde

aufzuzeigen. ... Er (Anmerkung: der Bescheid) enthält zum einen

keine Feststellungen über die Art der tatsächlich gelieferten Gegenstände und über konkrete Ermittlungsergebnisse, auf welche sich solche Feststellungen gründen könnten. Zum Anderen enthält der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bezeichnung der Gegenstände in den Rechnungen keine hinreichenden sachverhaltsmäßigen Feststellungen, die die Beurteilung, es fehle an der Übereinstimmung zwischen der bezeichneten und der tatsächlich gelieferten Ware, zuließen. Im angefochtenen Bescheid wird nämlich zwar ausgeführt, die gewählten Beschreibungen stellten für 'normalpreisige Fenster' und 'normalpreisiges Holz' eine hinreichende handelsübliche Bezeichnung dar; dem Bescheid ist sodann aber nicht einmal zu entnehmen, welcher Preis für Fenster und Holz in den Rechnungen ausgewiesen ist. Es fehlen auch Ausführungen darüber, was die belangte Behörde unter 'normalpreisigen' Gegenständen versteht."

Der daraufhin ergangene (Ersatz-)Bescheid vom 22. September 1998 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juni 2001, 98/15/0196 - auch hierauf wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen -, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, der (Ersatz-)Bescheid enthalte zwar die rechtlichen Erwägungen, auf Grund derer die belangte Behörde einen Ausschluss des Vorsteuerabzuges angenommen habe. Er enthalte aber, wie der mit dem Erkenntnis 96/15/0273 aufgehobene Bescheid keine bestimmten Feststellungen über die - von den in den Rechnungen ausgewiesenen Gegenständen abweichende - Art der tatsächlich gelieferten Gegenstände und über konkrete Ermittlungsergebnisse, auf welche sich solche Feststellungen gründen könnten. Es sei daher nicht mehr darauf einzugehen, ob die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach die von der F-GmbH gelieferten Parfumöle ein Aliud gegenüber den in den Rechnungen ausgewiesenen hochwertigen Parfumölen darstellten, auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vorgebrachten Umstände ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien. Für das fortgesetzte Verfahren sei aber Folgendes zu beachten:

"Es wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Hingabe kopierter Verrechnungsschecks und damit Unterbleiben eines tatsächlichen Zahlungsflusses, auffällig hoher Preis der Ware, ungewöhnliche Geschäftsanbahnung) die Feststellung zu treffen sein, ob für die Warenlieferungen zwischen den Unternehmen der von Werner R aufgebauten Lieferantenkette überhaupt beabsichtigt gewesen ist, Entgelt tatsächlich (und in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe) zu leisten. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 gehört zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung nämlich auch das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung. Eine Rechnung muss auch hinsichtlich dieses Merkmales den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entsprechen, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung neuerlich als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die in Rede stehenden Gegenstände als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung an Abnehmer ins Ausland geliefert. Die Parfumöle seien jeweils an die Mo. Ltd. und die Me. Ltd. in Brisbane, Australien, geliefert worden; Rechnungsempfänger sei jedoch die I. Ltd. in Brasilien gewesen. Bei den F-Fenstern und den F-Hölzern sei die I. Ltd. in Brasilien Rechnungsempfängerin gewesen, als Lieferanschrift sei eine Adresse in Montevideo, Uruguay, aufgeschienen.

Nach Darstellung der Vorgänge im Berufungsverfahren führte die belangte Behörde hinsichtlich der Lieferung von Parfumölen in den Jahren 1994 und 1995 Folgendes aus:

Die Parfumöle seien von der F-GmbH hergestellt worden. Diese habe an Elfriede L. und die U-GmbH geliefert. Im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktbezeichnungen habe sie nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 96/15/0273 davon ausgehen können, dass die Gegenstände, die der Beschwerdeführer von Elfriede L. bezogen habe, qualitativ mit den bei der U-GmbH gezogenen Proben übereinstimmten. Sie habe daher auf Grund des an Hand der Proben erstellten Gutachtens des Univ. Prof. Dr. B. die Feststellung treffen können, dass die tatsächlich gelieferten Waren minderwertigste Parfumöle darstellten. Die in den Rechnungen der Elfriede L. bezeichneten Parfumöle hätten somit nicht mit den tatsächlich gelieferten übereingestimmt.

Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass dieses in einem anderen Verfahren ergangene Gutachten nicht auf die verfahrensgegenständlichen Parfumöle anwendbar sei. Diese Kritik des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die Feststellung hinsichtlich minderwertigster Qualität der berufungsgegenständlichen Parfumöle zu widerlegen. Auf Grund des selben Vorlieferanten und der selben Produktbezeichnung hinsichtlich der von Elfriede L. gelieferten Parfumöle könne geschlossen werden, dass die von ihr an den Beschwerdeführer gelieferten Parfumöle qualitativ jenen entsprechen, die auch im Gutachten des Univ. Prof. Dr. B. untersucht worden seien. Dieses Gutachten enthalte eine detaillierte Auflistung der von ihm untersuchten Proben unter Angabe der Produktbezeichnung der "Aurela-Parfumöle" (Pupis, Synus, etc.). Die Bezeichnung mit den selben Produktnamen aus der Serie der sogenannten "Aurela-Parfumöle" lasse den unzweifelhaften Schluss zu, dass die von Univ. Prof. Dr. B. laut seinem Gutachten untersuchten Produkte die selbe Beschaffenheit hätten wie die vom Beschwerdeführer gehandelten. Erkennbarer Zweck einer Produktbezeichnung sei, dass von einem bestimmten Namen auf die Qualität des Produktes geschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe von Elfriede L. Parfumöle mit den Produktbezeichnungen Scutum, Andromeda, Pupis, Synus, Auriga, Triangle und Lepostish bezogen. Im Gutachten des Univ. Prof. Dr. B. seien diese Produkte als relativ billige Produkte mit einem Materialwert von S 200,-- bis S 300,-- pro kg beurteilt worden. Nach dem Gutachten betrage der Wert von Sinus, Scutum und Andromeda nur unter S 100,-- pro kg. Der Wert von Triangle betrage laut Gutachten S 300,-- bis S 500,-- , in der Preisliste der Elfriede L. sei dem gegenüber ein Preis für einen Liter von S 131.648,-- angegeben und der Beschwerdeführer habe Triangle um S 136.914,-- pro Liter "verkauft". Laut Gutachten betrage der Wert von Lepostish S 600,-- pro kg, in der Liste der Elfriede L. sei ein Preis von S 132.831,90 pro Liter angegeben. Das Gutachten zeige eine exorbitante Differenz zu den Preisangaben in den Rechnungen auf. So betrage die Differenz zwischen dem "Preis" laut den berufsgegenständlichen Rechnungen und dem Wert laut Gutachten im geringsten Fall das 200-fache (Pupis) und im höchsten Fall das 800- fache (Scutum). Diese exorbitant hohe Differenz lasse sich nur damit erklären, dass die in den Rechnungen genannten Parfumöle mit den tatsächlich gelieferten nicht ident seien.

Der Beschwerdeführer habe weiters vorgebracht, dass sich aus dem genannten Gutachten ausgehend vom zu vernachlässigenden Preis für Rapsöl und dem verschwindend geringen Anteil des Parfumölkonzentrates (ein Zweitausendstel oder 0,005 Liter) ein Literpreis des Parfumölkonzentrates von S 200.000,-- bis S 1,200.000,-- errechne.

Mit diesem Vorbringen unterstütze der Beschwerdeführer die Feststellung, dass es sich bei den berufungsgegenständlichen Parfumölen um billige Ware handle. Gerade das im Gutachten genannte hohe Verdünnungsverhältnis führe zur Wertlosigkeit der gelieferten Gegenstände. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die untersuchten Proben seien verdünnt gewesen und deshalb ergebe sich auch ein geringerer Wert, sei ihm Folgendes zu entgegnen: Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass die Proben mit den gleichen Aurela-Produktnamen immer die selbe Zusammensetzung gehabt hätten. Auch wenn sie aus verschiedenen Serien herrührten. Die gezogenen Proben hätten aus verschiedenen Stufen der von Werner R initiierten Lieferantenkette, nämlich von der Vorlieferantin F-GmbH (Serie E.), der Zwischenhändlerin U-GmbH (Serie A) und den jeweiligen Exporteuren (Serie C) gestammt. Es sei davon auszugehen, dass die von Elfriede L. an den Beschwerdeführer gelieferten Aurela-Parfumöle wegen der selben Phantasienamen die selbe Qualität aufwiesen, wie die bei der U-GmbH beschlagnahmten. Beide Unternehmen hätten diese Produkte von der selben Vorlieferantin, der F-GmbH erhalten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass ausgerechnet Elfriede L. die von der F-GmbH erhaltenen Aurela-Parfumöle (entsprechend der Serie E. des Gutachtens) verändert bzw. daraus "Konzentrate" hergestellt habe, die sie an den Beschwerdeführer weitergeliefert habe. Elfriede L. sei als Zwischenhändlerin aufgetreten, wie in anderen Fällen die U-GmbH, und nicht als Produzentin, die nachträgliche Veränderungen an den Aurela-Parfumölen durchgeführt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass Elfriede L. überhaupt über die technischen Einrichtungen und Möglichkeiten verfügt hätte, um eine Extraktion, Verdickung oder Konzentrierung der von der F-GmbH erhaltenen Aurela-Parfumöle durchzuführen. Ein solcher Vorgang wäre im Vergleich zur Herstellung ungleich komplizierter bzw. aufwändiger gewesen. Weder aus der Produktbeschreibung betreffend Aurela-Parfumöle noch aus der vom Beschwerdeführer geführten Geschäftskorrespondenz oder den vorliegenden Rechnungen seien Angaben über die Konzentration der vom Beschwerdeführer gehandelten Parfumöle zu entnehmen. Ebenso wenig könne diesen Unterlagen entnommen werden, dass es sich im Fall der Lieferungen an den Beschwerdeführer um konzentriertere Mischungen gehandelt hätte als bei den "normalen Aurela-Parfumölen". Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er "nur qualitativ hochwertige Ware" geliefert hätte, könne aus diesen Gründen nicht gefolgt werden.

Die vom Beschwerdeführer behauptete selbst vorgenommene "Geruchsprobe" könne die Ergebnisse des Gutachtens eines im einschlägigen wissenschaftlichen Bereich tätigen Universitätsinstitutes nicht widerlegen. An der Gutachtenserstellung seien auch drei Riechstoffchemiker und drei geschulte Parfumeure beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer hingegen verfüge nicht über diese Ausbildung. Auch lasse das Vorbringen, ein "extrem starker Geruch" nicht den Schluss zu, dass es sich um qualitativ hochwertige und extrem wertvolle, teure Parfumöle gehandelt habe. Bezüglich Qualität und Wert der gelieferten Waren sei daher auf die Ergebnisse des Gutachtens des Univ. Prof. Dr. B. zurückzugreifen.

Unerheblich sei, ob das Gutachten eine Angabe der "chemischen Elemente" enthalte, aus denen sich die untersuchten Proben zusammensetzten. Es existiere keine Preisliste, aus der ersichtlich wäre, was - laut Vorbringen des Beschwerdeführers - "auf dem Markt üblicherweise für chemische Elemente" zu bezahlen sei.

Was eine vom Beschwerdeführer beantragte nachträgliche "DNA-Analyse" zu Tage fördern solle, bleibe unklar. Aus einer solchen Analyse wäre schon deshalb nichts zu gewinnen, weil bereits das vorliegende Gutachten zu dem zweifelsfreien Ergebnis gelangt sei, dass die stoffliche Zusammensetzung der einzelnen Aurela-Produkte in den verschiedenen Serien immer gleich gewesen sei. Eine Untersuchung der vom Beschwerdeführer exportierten Aurela-Parfumöle sei von ihm nicht angeboten worden. Dem gegenüber sei die Herkunft der im Gutachten des Univ. Prof. Dr. B. untersuchten Aurela-Parfumöle durch die Befundaufnahme und der Serienzuordnung (Beschlagnahme in allen Stufen der von Werner R aufgezogenen Lieferantenkette) eindeutig geklärt.

Das Gutachten sei in sich schlüssig und nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu Stande gekommen.

Es sei unerheblich, ob die untersuchten Parfumöle unter die "Kosmetikverordnung" oder das "Lebensmittelgesetz" fielen. Welche Schlüsse daraus allenfalls zu ziehen seien, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass die Firma Tixo Duftstoffe, denen Einreibemittel zugemischt werden, in Plastikflaschen transportiere, zeige er damit die Minderwertigkeit der von ihm bezogenen Parfumöle auf. Es bestehe ein maßgeblicher Unterschied zwischen billigen Duftstoffen, die Einreibemittel (oder Wasch- und Putzmittel) zugesetzt werden und qualitativ hochwertigen und teuren Parfumölen, wie sie in den berufungsgegenständlichen Rechnungen genannt seien. Es sei daher bei der Feststellung zu bleiben, dass nicht die in den Rechnungen genannten hochwertigen und teuren Parfumöle geliefert worden seien, sondern nur Parfumöle billigster und minderwertiger Qualität.

Rechtlich folge daraus, dass mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 ein Vorsteuerabzug aus den diese Öle betreffenden Rechnungen nicht zustehe. Auf Grund der weit gehenden Minderwertigkeit der tatsächlich gelieferten Produkte handle es sich offensichtlich nicht um die in den Rechnungen genannten teuren und hochwertigen Parfumöle. Es sei daher von der Lieferung eines Aliud und somit von einer fehlenden Übereinstimmung zwischen Rechnung und gelieferter Ware auszugehen.

Hinsichtlich der Geschäftsabwicklung im Jahr 1995 sei betreffend die F-Fenster, F-Hölzer und Parfumöle von folgenden Umständen auszugehen:

Mit Fax vom 29. Dezember 1994 habe die Mo. Ltd. den Beschwerdeführer ersucht, zum Zwecke der Ersparnis von Bankspesen, in Zukunft eine Vereinfachung der Zahlungsform bei weiteren Lieferungen im Jahr 1995 vorzunehmen. Im Zuge der Bestellung der Mo. Ltd. sollte "zur Verwendung des Beschwerdeführers zum Ankauf der Ware" ein Order-Verrechnungsscheck übersendet werden, welcher auf den Namen des Zulieferers des Beschwerdeführers in Höhe des Verkaufspreises ausgestellt sei. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Antwortschreiben vom 30. Dezember 1994 mit der vorgeschlagenen Zahlungsart einverstanden erklärt. Er habe auch seinen Zulieferer, Elfriede L., um Einverständnis ersucht, weil ja die Mo. Ltd. den Verrechnungsscheck auf ihren Namen ausstellen möchte. Auch Elfriede L. sei mit dieser Vorgangsweise einverstanden gewesen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Finanzamt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ab Jänner 1995 die Bezahlung mit Orderverrechnungsscheck erfolgt sei. Die Schecks seien mit Ausnahme des die Rechnung vom 20. Jänner 1995 betreffenden jeweils nicht mehr körperlich in seinen Besitz gekommen. Er habe immer nur die Nachricht erhalten, dass der Scheck bei seiner Vorlieferantin, Elfriede L. eingetroffen sei. Aus der Abwicklung der im Jahr 1995 getätigten Geschäfte ergebe sich, dass die beteiligten Personen die Absicht gehabt hätten, das Entgelt in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe nicht zu bezahlen. Die Abwicklung der Geschäfte mit den F-Fenstern sei wie folgt vorgenommen worden:

Die I. Ltd., Brasilien, habe mit Schreiben vom 23. Mai 1995 beim Beschwerdeführer Sicherheits-Kunststofffenster der Marke F., Zustellort Montevideo, Vertriebsfirma Elfriede L., bestellt, und zwar 164 Stück DK und 164 Stück D/DK.

Über schriftliche Anfrage des Beschwerdeführers habe Elfriede L. ihm mit Schreiben vom 23. Mai 1995 ein Angebot für Fenstermodell F. gelegt und zwar für 164 Stück Kunststofffenster, Modell F. a S 14.105,--, insgesamt S 2,313.220,--, und 164 Stück a S 24.672,--, insgesamt S 4,046.208,--; insgesamt S 6,359.428,-- zuzüglich 20 % MWSt S 1,271.885,60, total S 7,631.313,60.

Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit Fax vom 23. Mai 1995 der I. Ltd. Fenster zum Kauf angeboten und zwar 164 Stück DK a S 14.810,--, insgesamt S 2,428.881,--, und 164 Stück D/DK a S 25.906,--, insgesamt S 4,248.584,--, total S 6,677.465,--. Mit Schreiben vom selben Tag habe die I. Ltd. beim Beschwerdeführer unwiderruflich 328 Stück Fenster laut diesem Angebot bestellt, lieferbar in Montevideo, zahlbar gegen Orderverrechnungsscheck. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 24. Mai 1995 an Elfriede L. und an die I. Ltd. die Zahlung mittels Orderverrechnungsscheck ausdrücklich bestätigt.

Mit Schreiben vom 26. Mai 1995 habe sodann die I. Ltd. dem Beschwerdeführer mitgeteilt, "zu unserer Entlastung und ihrer Kontrolle übersenden wir ihnen in Kopie den Orderverrechnungsscheck in der Höhe von S 6,677.465,--, der an ihren Zulieferer bereits versendet wurde". Mit Fax vom selben Tag habe Elfriede L. dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Scheck von der Firma I. Ltd. für die Fenster eingelangt sei. Anbei übermittle sie dem Beschwerdeführer eine Kopie von diesem Scheck. Der Beschwerdeführer selbst habe somit nur Kopien des Verrechnungsschecks erhalten. Dieser Orderverrechnungsscheck für die Lieferung von 328 Stück Kunststofffenster über den Betrag von S 6,677.465,-- einer brasilianischen Bank sei entsprechend der Kopie am 23. Mai 1995 in Wien ausgestellt worden. Der Scheck sei durch zwei parallel verlaufende Striche quer durchgestrichen und somit nicht zur Einlösung in Geld fähig gewesen. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers seien die Verrechnungsschecks der ausländischen Abnehmer nur mit Gutschriften auf das Konto der F-GmbH einlösbar gewesen. Da die F-GmbH zu 100 % Werner R, dem Initiator des Mehrwertsteuerschwindels zuzurechnen sei, sei davon auszugehen, dass über die Summe der verwendeten Verrechnungsschecks in Höhe des "Verkaufspreises" des Beschwerdeführers keinerlei Zahlung oder Einlösung in Geld erfolgt sei.

Die vorgebliche Zahlung in der "Lieferantenkette" sei somit in der Weise vorgenommen worden, dass der Beschwerdeführer von seinem Abnehmer I. Ltd. nicht den Verkaufspreis S 6,677.465,-- erhalten habe, sondern die I. Ltd. einen in Geld nicht einlösbaren Orderverrechnungsscheck über diesen Betrag direkt an den Lieferanten des Beschwerdeführers, an Elfriede L., übermittelt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe niemals eine Zahlung von seinem vorgeblichen ausländischen Abnehmer erhalten. Der Beschwerdeführer selbst habe an seine Vorlieferantin auch nicht den Kaufpreis samt Umsatzsteuer, wie es bei einem normalen Geschäft üblich sei, bezahlt. Er habe nur den Betrag, um den der Bruttoeinkaufspreis den Betrag des Orderverrechnungsschecks überstiegen habe, bezahlt. Diese Vorgangsweise sei auf der Rechnung der Elfriede L. vom 24. Mai 1995 betreffend die Fenster wie folgt festgehalten:

Insgesamt netto

S

6,359.428,--

20 % Mehrwertsteuer

S

1,271.885,60

Total

S

7,631.313,60

abzüglich Scheck I. Ltd.

S

6,677.465,--

 

S

953.848,60

(wir bitten um Begleichung der Differenz mittels Bankscheck).

 

Der Beschwerdeführer habe den Differenzbetrag zwischen dem eigenen Verkaufspreis laut Orderverrechnungsscheck und dem eigenen Bruttoeinkaufspreis zu bezahlen gehabt. Er habe dieses Modell als "Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer" bezeichnet. Er habe im Brief vom 26. Mai 1995 seine Hausbank um die Ausstellung eines Barschecks über S 953.848,60 ersucht. Er habe dazu angegeben, "wie telefonisch besprochen haben wir einen weiteren Exportauftrag, wo wir nebst Verrechnungsschecks des Auftraggebers nur die Mehrwertsteuer in der Höhe von S 953.848,60 vorfinanzieren müssen".

Bei dem von der Bank besorgten Geldbetrag von S 953.848,60 handle es sich exakt um jene Differenz zwischen eigenem Bruttoeinkaufspreis und Betrag laut Orderverrechnungsscheck über den Verkaufspreis. Die Ungewöhnlichkeit dieser Konstruktion zeige sich in der weiteren Vorgangsweise des Beschwerdeführers: Anstatt - wie im Geschäftsleben sonst üblich - den eigenen Rohgewinn aus einem Verkaufsgeschäft aus der Differenz aus dem Einkaufspreis und dem um die eigene Spanne höheren Verkaufspreis zu erzielen, habe der Beschwerdeführer, um aus dem Geschäft für sich überhaupt einen Gewinn zu erzielen, die in der Rechnung seiner Vorlieferantin ausgewiesene Umsatzsteuer beim Finanzamt als Vorsteuer geltend gemacht. Ohne Geltendmachung der Vorsteuer beim Finanzamt hätte der Beschwerdeführer aus diesen vorgeblichen Geschäften überhaupt keinen Zahlungseingang gehabt: Geltend gemachte Vorsteuer S 1,271.885,60, Bezahlung an Elfriede L. S 953.848,60, Rohgewinn des Beschwerdeführers S 318.037,--.

Auch die Geschäfte mit den F-Hölzern seien auf diese Weise abgewickelt worden. Mit Schreiben vom 12. Juni 1995 habe die I. Ltd. den Beschwerdeführer um Verkauf und Zulieferung frei Hamburg von 61 m3 Buche und 61 m3 Eiche ersucht. Mit weiterem Schreiben vom 13. Juni 1995 habe sich die I. Ltd. beim Beschwerdeführer für seine Preisstellung bedankt und um ein neues Angebot ersucht. Mit Fax vom 19. Juni 1995 habe sich die I. Ltd. beim Beschwerdeführer bedankt und eine Bestellung laut seinem Anbot vom 19. Juni 1995 vorgenommen. Weiters habe die I. Ltd. darin ausgeführt, "zu ihrer Kontrolle und unserer Entlastung übersenden wir ihnen den bereits an ihren Zulieferer versendeten Orderverrechnungsscheck in der Höhe von S 2,475.380,--". In diesem Fax sei der genannte Orderverrechnungsscheck über den Verkaufspreis des Beschwerdeführers beigelegen. Auch in diesem Fall habe der Beschwerdeführer von der I. Ltd. als Abnehmerin keinerlei Zahlung erhalten, sondern nur eine Kopie des an die Vorlieferantin gesendeten Verrechnungsschecks. Der Scheck sei am 19. Juni 1995 in Wien ausgestellt worden, mit zwei parallelen Strichen quer durchgestrichen und somit nicht in Geld einlösbar gewesen.

Der Beschwerdeführer habe mit Datum 20. Juni 1995 der I. Ltd.

eine Rechnung mit folgendem Inhalt gelegt:

61 m3 Buche ...

S

1,536.651,--

31 m3 Eiche ...

S

882.229,--

Fracht ... je Container

 

 

S 11.300,--

S

56.500,--

Total

S

2,475.380,--

Ebenfalls mit Datum 20. Juni 1995 habe Elfriede L. an den Beschwerdeführer die Rechnung ausgestellt, und zwar über

61 m3 Buche netto

S

1,477.531,--

31 m3 Eiche ... netto

S

848.284,--

 

S

2,325.815,--

zuzüglich 20 % USt

S

465.163,--

total

S

2,790.978,--

In dieser Rechnung habe Elfriede L. angeführt, sie bestätige den Eingang des Verrechnungsschecks über S 2,475.380,-- von der I. Ltd. sowie den Erhalt von S 315.598,-- in bar.

Der Beschwerdeführer habe sohin vom ausländischen Abnehmer keinerlei Zahlung auf seinen Verkaufspreis erhalten. An seinen Lieferanten habe er nur den Differenzbetrag zwischen Orderverrechnungsscheck in Höhe seines eigenen Verkaufspreises und den Bruttopreis laut Eingangsrechnung bezahlt (Verkaufspreis Elfriede L. S 2,790.978,-- minus Orderverrechnungsscheck S 2,475.380,--, Bezahlung durch Beschwerdeführer S 315.598,--). Der Rohgewinn ergebe sich erst nach Geltendmachung der in der Rechnung der Vorlieferantin ausgewiesenen Vorsteuer beim Finanzamt und zwar Vorsteuer aus der Rechnung Elfriede L. S 465.163,-- abzüglich Barzahlung an Elfriede L. S 315.598,--, verbleibt Rohgewinn S 149.565,--.

Die Geschäftsabwicklung betreffend die Parfumöle sei im Jahr 1995 auch auf diese Weise vorgenommen worden.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass keiner der Orderverrechnungsschecks seiner Abnehmer in seinen Besitz gekommen sei. Einzig der Scheck des ersten Umsatzes im Jahr 1995 über Aurela-Parfumöle vom 20. Jänner 1995 sei ihm geschickt worden.

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass das Gesetz den Außenhandel durch Freistellung von der Umsatzsteuer begünstigen wolle. Dies gelte jedoch nur für Geschäfte, bei denen die Lieferung von Waren gegen Bezahlung des in den Rechnungen genannten Entgeltes auch tatsächlich beabsichtigt sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht der Fall gewesen. Werner R sei Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der F-GmbH gewesen. Diese Gesellschaft habe sämtliche berufungsgegenständlichen Waren an die Vorlieferantin des Beschwerdeführers, nämlich Elfriede L., geliefert. Betreffend die "Aurela-Parfumöle" sei die F-GmbH laut den Rechnungen an Elfriede L. unter der Geschäftsbezeichnung "Aurela" aufgetreten. Unter der Geschäftsbezeichnung "Fenster- und Türentechnik" habe die F-GmbH die berufungsgegenständlichen Kunststofffenster und Hölzer verkauft. Auf diesen Rechnungen sei der Briefkopf "Aurela-Parfumöle" händisch durchgestrichen und handschriftlich hinzugefügt worden "F. Hölzer". Es sei ungewöhnlich, dass je nach der angeblich gehandelten "Ware" ein und die selbe F-GmbH einmal unter der Bezeichnung "Aurela-Parfumöle" und dann wiederum als "Fenster- und Türentechnik" oder "F. Hölzer" auftrete. Dies geschehe offensichtlich, um den Eindruck zu erwecken, es handle sich um übliche Geschäfte.

Der wahre Grund für die Zwischenschaltung eines weiteren Lieferanten, Elfriede L., zwischen der F-GmbH und dem Beschwerdeführer als "Exporteur", der die Ware umsatzsteuerfrei in das Ausland "verkaufen" sollte, liege offensichtlich darin, um eine künstliche Lieferantenkette aufzubauen und gegenüber der Finanzverwaltung zu verschleiern, dass die Werner R zuzuordnende am Beginn der von ihm initiierten "Lieferantenkette" stehende F-GmbH niemals vorgehabt habe, die von ihr geschuldete Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Anders sei nicht zu erklären, warum die F-GmbH, die im Firmenstempel "Import-Export-Handel" als Unternehmensgegenstand angebe, den Export nach Brasilien und Australien nicht selbst vorgenommen habe.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, mit einem Mitarbeiter einer Bank über die I. Ltd. gesprochen zu haben. Dieser habe ihm erklärt, dass er Werner R persönlich kenne, ihn auch in Brasilien besucht habe und Werner R der Machthaber der I. Ltd. sei.

Ungewöhnlich sei auch, dass der ausländische Abnehmer die angebliche "Zahlung" mittels Verrechnungsscheck bereits leiste, bevor der Beschwerdeführer überhaupt an den Abnehmer liefere. So sei hinsichtlich der Lieferung der "F-Hölzer" festzuhalten, dass die I. Ltd. bereits im Fax vom 19. Juni 1995 dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass sie den Orderverrechnungsscheck in Höhe des Verkaufspreises von S 2,475.380,-- an die Vorlieferantin des Beschwerdeführers abgeschickt habe. Mit diesem Fax sei aber erst die Bestellung vorgenommen worden und um Auftragsbestätigung und einen Termin ersucht worden, zu dem sich eine Mitarbeiterin "von der Ware überzeugen könne". Eine angebliche "Bezahlung" eines Verkaufspreises in der Summe von S 2,5 Mio. bevor eine Lieferung erfolgte und bevor sich die vorgebliche Abnehmerin durch eine Mitarbeiterin überhaupt "von der Ware überzeugen" habe können, zeige deutlich, dass es den Beteiligten nicht um die Lieferung der in der Rechnung genannten Ware und um das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt gegangen sei, sondern um die Geltendmachung von Vorsteuern beim Finanzamt.

Auch die Me. Ltd. habe mit Schreiben vom 4. April 1995 beim Beschwerdeführer Parfumöle im Gesamtpreis von S 1,959.536,-- bestellt und gleichzeitig mitgeteilt, dass sie den Verrechnungsscheck über die Kaufsumme mit Eilpost bereits an die Vorlieferantin Elfriede L. abgeschickt habe. Auch hier solle die vorgebliche "Bezahlung" mittels Verrechnungsscheck bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, bevor die angebliche Abnehmerin überhaupt die Bestellung abgegeben und der Beschwerdeführer die Lieferung ausgeführt habe.

Ungewöhnlich sei auch, dass der ausländische Abnehmer des Beschwerdeführers ihm die Bezugsquelle der bestellten Ware bis ins letzte Detail vorgeschrieben habe.

Eine Bezahlung des Entgeltes in der in den Rechnungen angegebenen Höhe sei bei den Geschäftsabwicklungen im Jahr 1995 nicht beabsichtigt gewesen. Die Verrechnungsschecks seien nur mit Gutschriften auf das Konto der F-GmbH einlösbar gewesen. Da jedoch die F-GmbH zu 100 % Werner R, dem Initiator des Mehrwertsteuerschwindels zuzurechnen sei, sei davon auszugehen, dass über die Summe der verwendeten Verrechnungsschecks in Höhe des Verkaufspreises des Beschwerdeführers keinerlei Zahlung oder Einlösung in Geld erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer habe in sämtlichen Fällen des Jahres 1995 an seine Vorlieferantin Elfriede L. tatsächlich nur einen Betrag bezahlt, der ungefähr 10 % des Bruttopreises ausgemacht habe. Der Rest in mehrfacher Millionenhöhe sei nicht bezahlt worden. Da somit in der von Werner R aufgebauten Lieferantenkette nicht beabsichtigt gewesen sei, Entgelt in der in den Rechnungen genannten Höhe tatsächlich zu bezahlen, fehle es an dem gemäß § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 notwendigen Merkmal einer Rechnung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Die belangte Behörde hat den Vorsteuerabzug aus den im Jahr 1995 ausgestellten Rechnungen versagt, weil die beteiligten Personen, somit auch der Beschwerdeführer, die Absicht gehabt hätten, Entgelt in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe nicht zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer führt dagegen ins Treffen, bei der rechtlichen Beurteilung des § 12 UStG komme es nicht darauf an, dass die Unternehmer die Absicht haben, Entgelte in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu bezahlen. Es komme lediglich darauf an, dass tatsächlich Lieferungen oder Leistungen erbracht werden. Ob das Entgelt tatsächlich bezahlt wird, sei für den Ausweis in der Rechnung irrelevant. Mit dem Vorwurf, er habe lediglich die Vorsteuer als Gewinn vereinnahmen wollen, übersehe die belangte Behörde, dass er die Umsatzsteuer fremdfinanziert habe und die von der belangten Behörde festgestellte Differenz zwischen dem im Orderverrechnungsscheck ausgewiesenen Entgelt und dem in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag bereits eine Gewinnspanne enthalte. Bei der von ihm gehandhabten Geschäftsabwicklung dürfe nicht übersehen werden, dass die Vorschriften der §§ 1400 ff ABGB über die Anweisung zu beachten seien.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Eine Rechnung muss, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, u. a. den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 genügen. Nach dieser Gesetzesbestimmung gehört zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung der Ausweis des Entgeltes für die Lieferung oder sonstige Leistung. Es muss sich um das tatsächlich beabsichtigte Entgelt handeln (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, 96/15/0270, m.w.N.). Kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Hingabe kopierter Verrechnungsschecks und damit Unterbleiben eines tatsächlichen Zahlungsflusses, auffällig hoher Preis der Ware, ungewöhnliche Geschäftsanbahnung) die Feststellung getroffen werden, dass für die Warenlieferungen zwischen dem Unternehmen der von Werner R aufgebauten Lieferantenkette überhaupt nicht beabsichtigt war, das Entgelt tatsächlich (und in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe) zu leisten, ist bereits deshalb der Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, 96/15/0270, m.w.N.).

Soweit der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen über die Anweisung gemäß §§ 1400 ff ABGB verweist und der belangten Behörde vorwirft, diese missachtet zu haben, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach die Abnehmer des Beschwerdeführers schon bei der Bestellung darauf hingewiesen haben, dass sie den Orderverrechnungsscheck in Höhe des Verkaufspreises bereits an die Vorlieferantin des Beschwerdeführers abgeschickt haben. Die Abnehmer haben also von sich aus gehandelt und zwar noch bevor die Bestellung beim Beschwerdeführer einlangte. Eine Anweisung durch ihn an seinen Abnehmer liegt bei dieser Vorgangsweise nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer meint, es sei keinerlei Raum vorhanden für eine Feststellung, dass "keinerlei Entgeltabsicht vorhanden gewesen sei", geht er ebenfalls nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde betreffend die insbesonders im Jahr 1995 gepflogene Geschäftsanbahnung und - abwicklung, die Verwendung von nicht einlösbaren Kopien von Orderverrechnungsschecks nichts Konkretes vor. Solcherart steht aber fest, dass dem Beschwerdeführer von seinem brasilianischen Abnehmer, I. Ltd., niemals liquide Mittel als Kaufpreiszahlung zugekommen sind und er - abgesehen vom Betrag der Umsatzsteuer abzüglich Provision - keine liquiden Mittel an seine Lieferantin geleistet hat. Im Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Kopie der von der I. Ltd. ausgestellten Orderverrechnungsschecks nicht zu tatsächlichen Zahlungen an den Beschwerdeführer oder von ihm an seine Lieferanten geführt haben und auch nicht zu solchen Zahlungen hätten führen können. Bei der gegebenen Konstellation hatte der Beschwerdeführer nur den Betrag, der ihm von seiner Lieferantin als Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist (gegebenenfalls abzüglich der eigenen Provision), tatsächlich zu bezahlen. Die gewählte Geschäftsgestaltung ist somit dadurch geprägt, dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmöglichkeit über den Kaufpreis zukommen zu lassen, ihm also niemals liquide Mittel zu leisten. Dazu kommt noch, dass bei der von der belangten Behörde festgestellten Geschäftsanbahnung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die ausländischen Abnehmer des Beschwerdeführers ihm die österreichische Lieferfirma bekannt geben, die Zwischenschaltung des Beschwerdeführers als zusätzliche, Provisionskosten verursachende Zwischenstufe wirtschaftlich nicht verständlich ist. Damit konnte aber der Berufung schon unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Rechnungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 für die im Jahr 1995 getätigten Geschäfte kein Erfolg zukommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Februar 2002, 96/15/0270, und vom 24. Juni 2004, 2001/15/0140, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die auffällig ungewöhnliche Abwicklung der von der durch Werner R initiierten Lieferantenkette getätigten Umsätze bezweckte einen Mehrwertsteuerbetrug. Auf Grund der Feststellungen der belangten Behörde über die Handlungen des Beschwerdeführers in Durchführung dieser Umsätze ist davon auszugehen, dass er hievon Kenntnis gehabt hat oder zumindest haben konnte. Damit steht ihm das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu (vgl. EuGH vom 12. Jänner 2006, C-354/03, u.a.).

Die belangte Behörde hat den geltend gemachten Vorsteuern für das Jahr 1994 die Anerkennung versagt, weil die tatsächlich gelieferten mit den in den Rechnungen genannten Gegenständen nicht übereinstimmten.

Es gehört zu den durch § 12 Abs. 1 UStG 1972 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Umsatzsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen. Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltenen Bezeichnung der Ware vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, 96/15/0270).

Der Beschwerdeführer meint diesbezüglich, der Abgabenbehörde stehe es nicht zu, das Vorliegen der einzelnen Tatbestandselemente zur Berechtigung des Vorsteuerabzuges inhaltlich zu prüfen. Nur im Falle des absolut unannehmbaren Aliuds des § 378 HGB stelle die tatsächliche Lieferung keine Lieferung im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG dar. Eine Feststellung, dass für seine Leistungsempfänger die gelieferten Waren unannehmbar gewesen seien, fehle. § 378 HGB könne daher nicht zur Anwendung kommen, damit stehe der Vorsteuerabzug zu, weil eben eine Lieferung vorgenommen worden sei.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vorsteuerabzug auch dann nicht zusteht, wenn zwischen der tatsächlich gelieferten und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware keine Übereinstimmung besteht; dies selbst dann nicht, wenn die Bezeichnung in der Rechnung als handelsüblich angesehen werden kann. Von der fehlenden Übereinstimmung ist auch dann auszugehen, wenn die in der Rechnung ausgewählte Bezeichnung eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist. Die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers ist dabei ohne Bedeutung (vgl. Ruppe, UStG 19943, § 11 Tz 68/1, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung, dass die in den Rechnungen im Jahr 1994 verzeichneten Parfumöle mit den tatsächlich gelieferten bei weitem nicht übereinstimmten. Er führt aus, die belangte Behörde habe nicht darlegen können, dass die vom Gutachter untersuchten Proben tatsächlich von den von ihm gelieferten Parfumölen stammten. Die Behörde habe auch nicht ausschließen können, dass seine Lieferantin unter der Bezeichnung "Aurela Parfumöle" "andere Parfumöle" (offenbar gemeint als die, von denen Proben gezogen worden sind) geliefert habe. Es sei völlig offen, bei welchen Exporteuren die Proben gezogen worden seien. Die Behörde habe festgestellt, dass auf allen Ebenen der von Werner R initiierten Lieferantenkette Proben gezogen worden seien. Es könne keinesfalls als erwiesen angenommen werden, dass die bei den Vorlieferanten gezogenen Proben auch solche Parfumölkonzentrate betroffen haben, die an die Exporteure weitergeliefert worden seien. Die Streckung der Konzentrate sei bereits auf einer Stufe vor der Zwischenhändlerin Elfriede L. erfolgt. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass es jedenfalls Parfumölkonzentrate davor gegeben haben müsse. Daraus hätte sich die Möglichkeit ergeben, dass diese Konzentrate auch unverdünnt an ihn geliefert worden seien. Der Gutachter habe auch nicht alle Proben einer Prüfung unterzogen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich in den ungeprüften Proben auch solche Parfumöle befinden, die hochwertige Qualität darstellen, sei damit sehr hoch.

Die belangte Behörde hat die Feststellungen nach Durchführung eines Beweisverfahrens in freier Beweiswürdigung getroffen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen (vgl. Ritz, BAO3, § 167 Tz 10, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). Diesen Grundsätzen hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde stand. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen über die Behauptungsebene nicht hinaus und stehen teilweise mit den Akteninhalten in Widerspruch. Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung können daher nicht erweckt werden. Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Gutachter Univ. Prof. Dr. B. von den 493 beschlagnahmten Proben nach organoleptischem Vorscreening und stichprobenartigen GC-Untersuchungen den Zusammenhang zwischen der Bezeichnung der Proben und ihrer Duftstoffzusammensetzung ermittelt hat. Mit Hilfe dieser Voruntersuchungen wurden 42 verschiedene Duftkompositionen ausgewählt, diese und drei weitere verschiedene Proben mit besonderen Bezeichnungen wurden detailliert untersucht. Auf Grund der Einteilung der beschlagnahmten Proben in 42 Duftkompositionen kann keine Rede davon sein, dass nur ein geringfügiger Teil der Proben tatsächlich einer Untersuchung zugeführt worden ist. Für die vom Beschwerdeführer angesprochene "sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich in den ungeprüften Proben auch Parfumöle befinden, die hochwertige Qualität darstellen", bleibt sohin kein Raum. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen diese Proben aus verschiedenen Stufen der von Werner R initiierten Lieferantenkette stammten, nämlich bei der F-GmbH, der Zwischenhändlerin U-GmbH und den jeweiligen Exporteuren. Die Lieferantin des Beschwerdeführers, Elfriede L., hat ebenso wie die Zwischenhändlerin U-GmbH die Öle von der F-GmbH bezogen und die gleich lautenden Bezeichnungen verwendet. Anhaltspunkte dafür, dass Elfriede L. trotzdem andere Parfumöle von der F-GmbH bezogen hat, als die U-GmbH, bestehen ebenso wenig, als dass Elfriede L. und/oder die U-GmbH die von der F-GmbH bezogenen Öle verändert hätten. Wenn die belangte Behörde die Ergebnisse des Gutachtens, basierend auf Proben, die bei der F-GmbH, der U-GmbH und anderen Exporteuren als dem Beschwerdeführer gezogen wurden, auch auf die vom Beschwerdeführer bezogenen und von ihm weiter veräußerten Öle angewendet hat, kann darin keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO erblickt werden. Der belangten Behörde war es nicht möglich, Proben von den vom Beschwerdeführer weiterveräußerten Parfumölen zu ziehen. Der Beschwerdeführer war hingegen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verhalten, aus allfälligen vorhandenen Beständen bei seinen Abnehmern, der belangten Behörde Proben zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Entgegen dieser seiner Verpflichtung hat der Beschwerdeführer nicht einmal angeboten, Proben aus den von ihm vorgenommenen Lieferungen vorlegen zu können. Der Beschwerde gelingt es daher nicht, die Versagung der Vorsteuer aus den Rechnungen aus dem Jahr 1994 rechtswidrig erscheinen zu lassen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Beschwerdesache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK nicht geboten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, 2003/17/0011).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. März 2006

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003J0354 Optigen VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150015.X00

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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