TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/30 2003/15/0015

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

E6J;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

62003CJ0354 Optigen VORAB;
BAO §167 Abs2;
UStG 1972 §11 Abs1 Z3;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §11 Abs1 Z5;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des R in K, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VIIa) vom 4. Dezember 2002, GZ. RV/253-17/01/2001, betreffend Umsatzsteuer 1994 und 1995, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des R in K, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sieben a) vom 4. Dezember 2002, GZ. RV/253-17/01/2001, betreffend Umsatzsteuer 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner R" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.

Der Beschwerdeführer betreibt ein Handelsunternehmen. Er kaufte bei Elfriede L. im Jahr 1994 Parfumöle und im Jahr 1995 Parfumöle sowie Kunststofffenster und Buchenholz. Auf Grund von Rechnungen der Elfriede L. machte er im Jahr 1994 Vorsteuern in Höhe von S 1,433.717,40 und im Jahr 1995 Vorsteuern in Höhe von S 5,936.046,60 geltend. Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1994 und zur Umsatzsteuer 1995 versagte das Finanzamt den genannten Vorsteuern die Anerkennung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 5. November 1996 mit Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0273 - auf dieses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen -, aufgehoben. In diesem Erkenntnis wurde u.a. ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 5. November 1996 mit Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0273 - auf dieses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen -, aufgehoben. In diesem Erkenntnis wurde u.a. ausgeführt:

"Hinsichtlich der Parfumöle konnte die belangte Behörde auf Grund der Angaben in der Rechnung, einschließlich der entsprechenden Preisangaben (laut angefochtenem Bescheid zwischen S 70.000,-- und S 130.000,-- pro Liter), im gegenständlichen Fall unbedenklich davon ausgehen, dass die Rechnungen teure und qualitativ hochwertige Parfums betreffen. Das Gutachten des Univ. Prof. Dr. B. betreffend die Untersuchung der Parfumölprobe wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von der Behörde in Kopie übergeben. Stichhaltige Einwendungen gegen die Ausführungen des Gutachtens hinsichtlich des Wertes der Proben hat

der Beschwerdeführer nicht erhoben ... Die belangte Behörde konnte

weiters durch die Bezugnahme auf das Gutachten des Univ. Prof. Dr. B. in schlüssiger Beweiswürdigung die Feststellung treffen, dass die tatsächlich gelieferten Waren minderwertigste Parfumöle darstellten. Da sohin die in den Rechnungen bezeichneten Gegenstände nicht mit den tatsächlich gelieferten Gegenständen übereinstimmen, hat die belangte Behörde zu Recht den Anspruch auf Vorsteuerabzug versagt.

Hinsichtlich der Vorsteuern aus dem Bezug von Fenstern und von Holz gelingt es der Beschwerde allerdings, eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde

aufzuzeigen. ... Er (Anmerkung: der Bescheid) enthält zum einen

keine Feststellungen über die Art der tatsächlich gelieferten Gegenstände und über konkrete Ermittlungsergebnisse, auf welche sich solche Feststellungen gründen könnten. Zum Anderen enthält der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bezeichnung der Gegenstände in den Rechnungen keine hinreichenden sachverhaltsmäßigen Feststellungen, die die Beurteilung, es fehle an der Übereinstimmung zwischen der bezeichneten und der tatsächlich gelieferten Ware, zuließen. Im angefochtenen Bescheid wird nämlich zwar ausgeführt, die gewählten Beschreibungen stellten für 'normalpreisige Fenster' und 'normalpreisiges Holz' eine hinreichende handelsübliche Bezeichnung dar; dem Bescheid ist sodann aber nicht einmal zu entnehmen, welcher Preis für Fenster und Holz in den Rechnungen ausgewiesen ist. Es fehlen auch Ausführungen darüber, was die belangte Behörde unter 'normalpreisigen' Gegenständen versteht."

Der daraufhin ergangene (Ersatz-)Bescheid vom 22. September 1998 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juni 2001, 98/15/0196 - auch hierauf wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen -, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, der (Ersatz-)Bescheid enthalte zwar die rechtlichen Erwägungen, auf Grund derer die belangte Behörde einen Ausschluss des Vorsteuerabzuges angenommen habe. Er enthalte aber, wie der mit dem Erkenntnis 96/15/0273 aufgehobene Bescheid keine bestimmten Feststellungen über die - von den in den Rechnungen ausgewiesenen Gegenständen abweichende - Art der tatsächlich gelieferten Gegenstände und über konkrete Ermittlungsergebnisse, auf welche sich solche Feststellungen gründen könnten. Es sei daher nicht mehr darauf einzugehen, ob die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach die von der F-GmbH gelieferten Parfumöle ein Aliud gegenüber den in den Rechnungen ausgewiesenen hochwertigen Parfumölen darstellten, auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vorgebrachten Umstände ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien. Für das fortgesetzte Verfahren sei aber Folgendes zu beachten:Der daraufhin ergangene (Ersatz-)Bescheid vom 22. September 1998 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juni 2001, 98/15/0196 - auch hierauf wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen -, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, der (Ersatz-)Bescheid enthalte zwar die rechtlichen Erwägungen, auf Grund derer die belangte Behörde einen Ausschluss des Vorsteuerabzuges angenommen habe. Er enthalte aber, wie der mit dem Erkenntnis 96/15/0273 aufgehobene Bescheid keine bestimmten Feststellungen über die - von den in den Rechnungen ausgewiesenen Gegenständen abweichende - Art der tatsächlich gelieferten Gegenstände und über konkrete Ermittlungsergebnisse, auf welche sich solche Feststellungen gründen könnten. Es sei daher nicht mehr darauf einzugehen, ob die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach die von der F-GmbH gelieferten Parfumöle ein Aliud gegenüber den in den Rechnungen ausgewiesenen hochwertigen Parfumölen darstellten, auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vorgebrachten Umstände ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien. Für das fortgesetzte Verfahren sei aber Folgendes zu beachten:

"Es wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Hingabe kopierter Verrechnungsschecks und damit Unterbleiben eines tatsächlichen Zahlungsflusses, auffällig hoher Preis der Ware, ungewöhnliche Geschäftsanbahnung) die Feststellung zu treffen sein, ob für die Warenlieferungen zwischen den Unternehmen der von Werner R aufgebauten Lieferantenkette überhaupt beabsichtigt gewesen ist, Entgelt tatsächlich (und in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe) zu leisten. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 gehört zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung nämlich auch das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung. Eine Rechnung muss auch hinsichtlich dieses Merkmales den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entsprechen, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen.""Es wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Hingabe kopierter Verrechnungsschecks und damit Unterbleiben eines tatsächlichen Zahlungsflusses, auffällig hoher Preis der Ware, ungewöhnliche Geschäftsanbahnung) die Feststellung zu treffen sein, ob für die Warenlieferungen zwischen den Unternehmen der von Werner R aufgebauten Lieferantenkette überhaupt beabsichtigt gewesen ist, Entgelt tatsächlich (und in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe) zu leisten. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, UStG 1994 gehört zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung nämlich auch das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung. Eine Rechnung muss auch hinsichtlich dieses Merkmales den Erfordernissen des Paragraph 11, UStG 1994 entsprechen, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung neuerlich als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die in Rede stehenden Gegenstände als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung an Abnehmer ins Ausland geliefert. Die Parfumöle seien jeweils an die Mo. Ltd. und die Me. Ltd. in Brisbane, Australien, geliefert worden; Rechnungsempfänger sei jedoch die I. Ltd. in Brasilien gewesen. Bei den F-Fenstern und den F-Hölzern sei die I. Ltd. in Brasilien Rechnungsempfängerin gewesen, als Lieferanschrift sei eine Adresse in Montevideo, Uruguay, aufgeschienen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung neuerlich als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die in Rede stehenden Gegenstände als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung an Abnehmer ins Ausland geliefert. Die Parfumöle seien jeweils an die Mo. Ltd. und die Me. Ltd. in Brisbane, Australien, geliefert worden; Rechnungsempfänger sei jedoch die römisch eins. Ltd. in Brasilien gewesen. Bei den F-Fenstern und den F-Hölzern sei die römisch eins. Ltd. in Brasilien Rechnungsempfängerin gewesen, als Lieferanschrift sei eine Adresse in Montevideo, Uruguay, aufgeschienen.

Nach Darstellung der Vorgänge im Berufungsverfahren führte die belangte Behörde hinsichtlich der Lieferung von Parfumölen in den Jahren 1994 und 1995 Folgendes aus:

Die Parfumöle seien von der F-GmbH hergestellt worden. Diese habe an Elfriede L. und die U-GmbH geliefert. Im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktbezeichnungen habe sie nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis 96/15/0273 davon ausgehen können, dass die Gegenstände, die der Beschwerdeführer von Elfriede L. bezogen habe, qualitativ mit den bei der U-GmbH gezogenen Proben übereinstimmten. Sie habe daher auf Grund des an Hand der Proben erstellten Gutachtens des Univ. Prof. Dr. B. die Feststellung treffen können, dass die tatsächlich gelieferten Waren minderwertigste Parfumöle darstellten. Die in den Rechnungen der Elfriede L. bezeichneten Parfumöle hätten somit nicht mit den tatsächlich gelieferten übereingestimmt.

Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass dieses in einem anderen Verfahren ergangene Gutachten nicht auf die verfahrensgegenständlichen Parfumöle anwendbar sei. Diese Kritik des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die Feststellung hinsichtlich minderwertigster Qualität der berufungsgegenständlichen Parfumöle zu widerlegen. Auf Grund des selben Vorlieferanten und der selben Produktbezeichnung hinsichtlich der von Elfriede L. gelieferten Parfumöle könne geschlossen werden, dass die von ihr an den Beschwerdeführer gelieferten Parfumöle qualitativ jenen entsprechen, die auch im Gutachten des Univ. Prof. Dr. B. untersucht worden seien. Dieses Gutachten enthalte eine detaillierte Auflistung der von ihm untersuchten Proben unter Angabe der Produktbezeichnung der "Aurela-Parfumöle" (Pupis, Synus, etc.). Die Bezeichnung mit den selben Produktnamen aus der Serie der sogenannten "Aurela-Parfumöle" lasse den unzweifelhaften Schluss zu, dass die von Univ. Prof. Dr. B. laut seinem Gutachten untersuchten Produkte die selbe Beschaffenheit hätten wie die vom Beschwerdeführer gehandelten. Erkennbarer Zweck einer Produktbezeichnung sei, dass von einem bestimmten Namen auf die Qualität des Produktes geschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe von Elfriede L. Parfumöle mit den Produktbezeichnungen Scutum, Andromeda, Pupis, Synus, Auriga, Triangle und Lepostish bezogen. Im Gutachten des Univ. Prof. Dr. B. seien diese Produkte als relativ billige Produkte mit einem Materialwert von S 200,-- bis S 300,-- pro kg beurteilt worden. Nach dem Gutachten betrage der Wert von Sinus, Scutum und Andromeda nur unter S 100,-- pro kg. Der Wert von Triangle betrage laut Gutachten S 300,-- bis S 500,-- , in der Preisliste der Elfriede L. sei dem gegenüber ein Preis für einen Liter von S 131.648,-- angegeben und der Beschwerdeführer habe Triangle um S 136.914,-- pro Liter "verkauft". Laut Gutachten betrage der Wert von Lepostish S 600,-- pro kg, in der Liste der Elfriede L. sei ein Preis von S 132.831,90 pro Liter angegeben. Das Gutachten zeige eine exorbitante Differenz zu den Preisangaben in den Rechnungen auf. So betrage die Differenz zwischen dem "Preis" laut den berufsgegenständlichen Rechnungen und dem Wert laut Gutachten im geringsten Fall das 200-fache (Pupis) und im höchsten Fall das 800- fache (Scutum). Diese exorbitant hohe Differenz lasse sich nur damit erklären, dass die in den Rechnungen genannten Parfumöle mit den tatsächlich gelieferten nicht ident seien.

Der Beschwerdeführer habe weiters vorgebracht, dass sich aus dem genannten Gutachten ausgehend vom zu vernachlässigenden Preis für Rapsöl und dem verschwindend geringen Anteil des Parfumölkonzentrates (ein Zweitausendstel oder 0,005 Liter) ein Literpreis des Parfumölkonzentrates von S 200.000,-- bis S 1,200.000,-- errechne.

Mit diesem Vorbringen unterstütze der Beschwerdeführer die Feststellung, dass es sich bei den berufungsgegenständlichen Parfumölen um billige Ware handle. Gerade das im Gutachten genannte hohe Verdünnungsverhältnis führe zur Wertlosigkeit der gelieferten Gegenstände. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die untersuchten Proben seien verdünnt gewesen und deshalb ergebe sich auch ein geringerer Wert, sei ihm Folgendes zu entgegnen: Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass die Proben mit den gleichen Aurela-Produktnamen immer die selbe Zusammensetzung gehabt hätten. Auch wenn sie aus verschiedenen Serien herrührten. Die gezogenen Proben hätten aus verschiedenen Stufen der von Werner R initiierten Lieferantenkette, nämlich von der Vorlieferantin F-GmbH (Serie E.), der Zwischenhändlerin U-GmbH (Serie A) und den jeweiligen Exporteuren (Serie C) gestammt. Es sei davon auszugehen, dass die von Elfriede L. an den Beschwerdeführer gelieferten Aurela-Parfumöle wegen der selben Phantasienamen die selbe Qualität aufwiesen, wie die bei der U-GmbH beschlagnahmten. Beide Unternehmen hätten diese Produkte von der selben Vorlieferantin, der F-GmbH erhalten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass ausgerechnet Elfriede L. die von der F-GmbH erhaltenen Aurela-Parfumöle (entsprechend der Serie E. des Gutachtens) verändert bzw. daraus "Konzentrate" hergestellt habe, die sie an den Beschwerdeführer weitergeliefert habe. Elfriede L. sei als Zwischenhändlerin aufgetreten, wie in anderen Fällen die U-GmbH, und nicht als Produzentin, die nachträgliche Veränderungen an den Aurela-Parfumölen durchgeführt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass Elfriede L. überhaupt über die technischen Einrichtungen und Möglichkeiten verfügt hätte, um eine Extraktion, Verdickung oder Konzentrierung der von der F-GmbH erhaltenen Aurela-Parfumöle durchzuführen. Ein solcher Vorgang wäre im Vergleich zur Herstellung ungleich komplizierter bzw. aufwändiger gewesen. Weder aus der Produktbeschreibung betreffend Aurela-Parfumöle noch aus der vom Beschwerdeführer geführten Geschäftskorrespondenz oder den vorliegenden Rechnungen seien Angaben über die Konzentration der vom Beschwerdeführer gehandelten Parfumöle zu entnehmen. Ebenso wenig könne diesen Unterlagen entnommen werden, dass es sich im Fall der Lieferungen an den Beschwerdeführer um konzentriertere Mischungen gehandelt hätte als bei den "normalen Aurela-Parfumölen". Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er "nur qualitativ hochwertige Ware" geliefert hätte, könne aus diesen Gründen nicht gefolgt werden.

Die vom Beschwerdeführer behauptete selbst vorgenommene "Geruchsprobe" könne die Ergebnisse des Gutachtens eines im einschlägigen wissenschaftlichen Bereich tätigen Universitätsinstitutes nicht widerlegen. An der Gutachtenserstellung seien auch drei Riechstoffchemiker und drei geschulte Parfumeure beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer hingegen verfüge nicht über diese Ausbildung. Auch lasse das Vorbringen, ein "extrem starker Geruch" nicht den Schluss zu, dass es sich um qualitativ hochwertige und extrem wertvolle, teure Parfumöle gehandelt habe. Bezüglich Qualität und Wert der gelieferten Waren sei daher auf die Ergebnisse des Gutachtens des Univ. Prof. Dr. B. zurückzugreifen.

Unerheblich sei, ob das Gutachten eine Angabe der "chemischen Elemente" enthalte, aus denen sich die untersuchten Proben zusammensetzten. Es existiere keine Preisliste, aus der ersichtlich wäre, was - laut Vorbringen des Beschwerdeführers - "auf dem Markt üblicherweise für chemische Elemente" zu bezahlen sei.

Was eine vom Beschwerdeführer beantragte nachträgliche "DNA-Analyse" zu Tage fördern solle, bleibe unklar. Aus einer solchen Analyse wäre schon deshalb nichts zu gewinnen, weil bereits das vorliegende Gutachten zu dem zweifelsfreien Ergebnis gelangt sei, dass die stoffliche Zusammensetzung der einzelnen Aurela-Produkte in den verschiedenen Serien immer gleich gewesen sei. Eine Untersuchung der vom Beschwerdeführer exportierten Aurela-Parfumöle sei von ihm nicht angeboten worden. Dem gegenüber sei die Herkunft der im Gutachten des Univ. Prof. Dr. B. untersuchten Aurela-Parfumöle durch die Befundaufnahme und der Serienzuordnung (Beschlagnahme in allen Stufen der von Werner R aufgezogenen Lieferantenkette) eindeutig geklärt.

Das Gutachten sei in sich schlüssig und nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu Stande gekommen.

Es sei unerheblich, ob die untersuchten Parfumöle unter die "Kosmetikverordnung" oder das "Lebensmittelgesetz" fielen. Welche Schlüsse daraus allenfalls zu ziehen seien, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass die Firma Tixo Duftstoffe, denen Einreibemittel zugemischt werden, in Plastikflaschen transportiere, zeige er damit die Minderwertigkeit der von ihm bezogenen Parfumöle auf. Es bestehe ein maßgeblicher Unterschied zwischen billigen Duftstoffen, die Einreibemittel (oder Wasch- und Putzmittel) zugesetzt werden und qualitativ hochwertigen und teuren Parfumölen, wie sie in den berufungsgegenständlichen Rechnungen genannt seien. Es sei daher bei der Feststellung zu bleiben, dass nicht die in den Rechnungen genannten hochwertigen und teuren Parfumöle geliefert worden seien, sondern nur Parfumöle billigster und minderwertiger Qualität.

Rechtlich folge daraus, dass mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 ein Vorsteuerabzug aus den diese Öle betreffenden Rechnungen nicht zustehe. Auf Grund der weit gehenden Minderwertigkeit der tatsächlich gelieferten Produkte handle es sich offensichtlich nicht um die in den Rechnungen genannten teuren und hochwertigen Parfumöle. Es sei daher von der Lieferung eines Aliud und somit von einer fehlenden Übereinstimmung zwischen Rechnung und gelieferter Ware auszugehen.Rechtlich folge daraus, dass mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994 ein Vorsteuerabzug aus den diese Öle betreffenden Rechnungen nicht zustehe. Auf Grund der weit gehenden Minderwertigkeit der tatsächlich gelieferten Produkte handle es sich offensichtlich nicht um die in den Rechnungen genannten teuren und hochwertigen Parfumöle. Es sei daher von der Lieferung eines Aliud und somit von einer fehlenden Übereinstimmung zwischen Rechnung und gelieferter Ware auszugehen.

Hinsichtlich der Geschäftsabwicklung im Jahr 1995 sei betreffend die F-Fenster, F-Hölzer und Parfumöle von folgenden Umständen auszugehen:

Mit Fax vom 29. Dezember 1994 habe die Mo. Ltd. den Beschwerdeführer ersucht, zum Zwecke der Ersparnis von Bankspesen, in Zukunft eine Vereinfachung der Zahlungsform bei weiteren Lieferungen im Jahr 1995 vorzunehmen. Im Zuge der Bestellung der Mo. Ltd. sollte "zur Verwendung des Beschwerdeführers zum Ankauf der Ware" ein Order-Verrechnungsscheck übersendet werden, welcher auf den Namen des Zulieferers des Beschwerdeführers in Höhe des Verkaufspreises ausgestellt sei. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Antwortschreiben vom 30. Dezember 1994 mit der vorgeschlagenen Zahlungsart einverstanden erklärt. Er habe auch seinen Zulieferer, Elfriede L., um Einverständnis ersucht, weil ja die Mo. Ltd. den Verrechnungsscheck auf ihren Namen ausstellen möchte. Auch Elfriede L. sei mit dieser Vorgangsweise einverstanden gewesen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Finanzamt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ab Jänner 1995 die Bezahlung mit Orderverrechnungsscheck erfolgt sei. Die Schecks seien mit Ausnahme des die Rechnung vom 20. Jänner 1995 betreffenden jeweils nicht mehr körperlich in seinen Besitz gekommen. Er habe immer nur die Nachricht erhalten, dass der Scheck bei seiner Vorlieferantin, Elfriede L. eingetroffen sei. Aus der Abwicklung der im Jahr 1995 getätigten Geschäfte ergebe sich, dass die beteiligten Personen die Absicht gehabt hätten, das Entgelt in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe nicht zu bezahlen. Die Abwicklung der Geschäfte mit den F-Fenstern sei wie folgt vorgenommen worden:

Die I. Ltd., Brasilien, habe mit Schreiben vom 23. Mai 1995 beim Beschwerdeführer Sicherheits-Kunststofffenster der Marke F., Zustellort Montevideo, Vertriebsfirma Elfriede L., bestellt, und zwar 164 Stück DK und 164 Stück D/DK.Die römisch eins. Ltd., Brasilien, habe mit Schreiben vom 23. Mai 1995 beim Beschwerdeführer Sicherheits-Kunststofffenster der Marke F., Zustellort Montevideo, Vertriebsfirma Elfriede L., bestellt, und zwar 164 Stück DK und 164 Stück D/DK.

Über schriftliche Anfrage des Beschwerdeführers habe Elfriede L. ihm mit Schreiben vom 23. Mai 1995 ein Angebot für Fenstermodell F. gelegt und zwar für 164 Stück Kunststofffenster, Modell F. a S 14.105,--, insgesamt S 2,313.220,--, und 164 Stück a S 24.672,--, insgesamt S 4,046.208,--; insgesamt S 6,359.428,-- zuzüglich 20 % MWSt S 1,271.885,60, total S 7,631.313,60.

Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit Fax vom 23. Mai 1995 der I. Ltd. Fenster zum Kauf angeboten und zwar 164 Stück DK a S 14.810,--, insgesamt S 2,428.881,--, und 164 Stück D/DK a S 25.906,--, insgesamt S 4,248.584,--, total S 6,677.465,--. Mit Schreiben vom selben Tag habe die I. Ltd. beim Beschwerdeführer unwiderruflich 328 Stück Fenster laut diesem Angebot bestellt, lieferbar in Montevideo, zahlbar gegen Orderverrechnungsscheck. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 24. Mai 1995 an Elfriede L. und an die I. Ltd. die Zahlung mittels Orderverrechnungsscheck ausdrücklich bestätigt.Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit Fax vom 23. Mai 1995 der römisch eins. Ltd. Fenster zum Kauf angeboten und zwar 164 Stück DK a S 14.810,--, insgesamt S 2,428.881,--, und 164 Stück D/DK a S 25.906,--, insgesamt S 4,248.584,--, total S 6,677.465,--. Mit Schreiben vom selben Tag habe die römisch eins. Ltd. beim Beschwerdeführer unwiderruflich 328 Stück Fenster laut diesem Angebot bestellt, lieferbar in Montevideo, zahlbar gegen Orderverrechnungsscheck. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 24. Mai 1995 an Elfriede L. und an die römisch eins. Ltd. die Zahlung mittels Orderverrechnungsscheck ausdrücklich bestätigt.

Mit Schreiben vom 26. Mai 1995 habe sodann die I. Ltd. dem Beschwerdeführer mitgeteilt, "zu unserer Entlastung und ihrer Kontrolle übersenden wir ihnen in Kopie den Orderverrechnungsscheck in der Höhe von S 6,677.465,--, der an ihren Zulieferer bereits versendet wurde". Mit Fax vom selben Tag habe Elfriede L. dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Scheck von der Firma I. Ltd. für die Fenster eingelangt sei. Anbei übermittle sie dem Beschwerdeführer eine Kopie von diesem Scheck. Der Beschwerdeführer selbst habe somit nur Kopien des Verrechnungsschecks erhalten. Dieser Orderverrechnungsscheck für die Lieferung von 328 Stück Kunststofffenster über den Betrag von S 6,677.465,-- einer brasilianischen Bank sei entsprechend der Kopie am 23. Mai 1995 in Wien ausgestellt worden. Der Scheck sei durch zwei parallel verlaufende Striche quer durchgestrichen und somit nicht zur Einlösung in Geld fähig gewesen. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers seien die Verrechnungsschecks der ausländischen Abnehmer nur mit Gutschriften auf das Konto der F-GmbH einlösbar gewesen. Da die F-GmbH zu 100 % Werner R, dem Initiator des Mehrwertsteuerschwindels zuzurechnen sei, sei davon auszugehen, dass über die Summe der verwendeten Verrechnungsschecks in Höhe des "Verkaufspreises" des Beschwerdeführers keinerlei Zahlung oder Einlösung in Geld erfolgt sei.Mit Schreiben vom 26. Mai 1995 habe sodann die römisch eins. Ltd. dem Beschwerdeführer mitgeteilt, "zu unserer Entlastung und ihrer Kontrolle übersenden wir ihnen in Kopie den Orderverrechnungsscheck in der Höhe von S 6,677.465,--, der an ihren Zulieferer bereits versendet wurde". Mit Fax vom selben Tag habe Elfriede L. dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Scheck von der Firma römisch eins. Ltd. für die Fenster eingelangt sei. Anbei übermittle sie dem Beschwerdeführer eine Kopie von diesem Scheck. Der Beschwerdeführer selbst habe somit nur Kopien des Verrechnungsschecks erhalten. Dieser Orderverrechnungsscheck für die Lieferung von 328 Stück Kunststofffenster über den Betrag von S 6,677.465,-- einer brasilianischen Bank sei entsprechend der Kopie am 23. Mai 1995 in Wien ausgestellt worden. Der Scheck sei durch zwei parallel verlaufende Striche quer durchgestrichen und somit nicht zur Einlösung in Geld fähig gewesen. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers seien die Verrechnungsschecks der ausländischen Abnehmer nur mit Gutschriften auf das Konto der F-GmbH einlösbar gewesen. Da die F-GmbH zu 100 % Werner R, dem Initiator des Mehrwertsteuerschwindels zuzurechnen sei, sei davon auszugehen, dass über die Summe der verwendeten Verrechnungsschecks in Höhe des "Verkaufspreises" des Beschwerdeführers keinerlei Zahlung oder Einlösung in Geld erfolgt sei.

Die vorgebliche Zahlung in der "Lieferantenkette" sei somit in der Weise vorgenommen worden, dass der Beschwerdeführer von seinem Abnehmer I. Ltd. nicht den Verkaufspreis S 6,677.465,-- erhalten habe, sondern die I. Ltd. einen in Geld nicht einlösbaren Orderverrechnungsscheck über diesen Betrag direkt an den Lieferanten des Beschwerdeführers, an Elfriede L., übermittelt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe niemals eine Zahlung von seinem vorgeblichen ausländischen Abnehmer erhalten. Der Beschwerdeführer selbst habe an seine Vorlieferantin auch nicht den Kaufpreis samt Umsatzsteuer, wie es bei einem normalen Geschäft üblich sei, bezahlt. Er habe nur den Betrag, um den der Bruttoeinkaufspreis den Betrag des Orderverrechnungsschecks überstiegen habe, bezahlt. Diese Vorgangsweise sei auf der Rechnung der Elfriede L. vom 24. Mai 1995 betreffend die Fenster wie folgt festgehalten:Die vorgebliche Zahlung in der "Lieferantenkette" sei somit in der Weise vorgenommen worden, dass der Beschwerdeführer von seinem Abnehmer römisch eins. Ltd. nicht den Verkaufspreis S 6,677.465,-- erhalten habe, sondern die römisch eins. Ltd. einen in Geld nicht einlösbaren Orderverrechnungsscheck über diesen Betrag direkt an den Lieferanten des Beschwerdeführers, an Elfriede L., übermittelt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe niemals eine Zahlung von seinem vorgeblichen ausländischen Abnehmer erhalten. Der Beschwerdeführer selbst habe an seine Vorlieferantin auch nicht den Kaufpreis samt Umsatzsteuer, wie es bei einem normalen Geschäft üblich sei, bezahlt. Er habe nur den Betrag, um den der Bruttoeinkaufspreis den Betrag des Orderverrechnungsschecks überstiegen habe, bezahlt. Diese Vorgangsweise sei auf der Rechnung der Elfriede L. vom 24. Mai 1995 betreffend die Fenster wie folgt festgehalten:

Insgesamt netto

S

6,359.428,--

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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