Index
L34005 Abgabenordnung Salzburg;Norm
AnkündigungsabgabeG Slbg 1972 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des Österreichischen Rundfunks in Wien, 2. der PL GmbH & Co KG in S,
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem an die erstbeschwerdeführende Partei gerichteten Bescheid vom 1. Dezember 2000 sprach der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg aus, dass (Spruchpunkt 1.) die Verfahren hinsichtlich der Ankündigungsabgabe für den Zeitraum Jänner 1993 bis Februar 1998 gemäß § 219 Abs. 3 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 in der geltenden Fassung (Sbg LAO), wieder aufgenommen würden. Die näher angeführten rechtskräftigen Bescheide vom 31. Jänner 2000 (Berufungsvorentscheidung), vom 16. Juni 1995, vom 30. Juni 1995, vom 25. August 1995 und vom 3. Oktober 1995 seien durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben. Weiter sprach die Behörde aus (Spruchpunkt 2.), dass die Ankündigungsabgabe für den Zeitraum Jänner 1993 bis Mai 2000 gemäß § 148 Abs. 2 Sbg LAO in Verbindung mit den §§ 2, 4 und 5 des Salzburger Ankündigungsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 49/1972 in der geltenden Fassung (in der Folge: Sbg AnkAbgG), auf Basis einer Bemessungsgrundlage von S 147,889.650,90 unter Anwendung eines Steuersatzes von 10 % mit dem Betrag von S 14,788.965,-- (gerundet) festgesetzt werde. Da der Steuerschuldner für diesen Zeitraum an Ankündigungsabgabe mittels Selbstbemessung einen Betrag von S 11,975.891,59 erklärt und entrichtet habe, ergebe sich eine Abgabendifferenz von S 2,813.073,-- (gerundet) als Nachtragsforderung.1.1. Mit dem an die erstbeschwerdeführende Partei gerichteten Bescheid vom 1. Dezember 2000 sprach der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg aus, dass (Spruchpunkt 1.) die Verfahren hinsichtlich der Ankündigungsabgabe für den Zeitraum Jänner 1993 bis Februar 1998 gemäß Paragraph 219, Absatz 3, der Salzburger Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1963, in der geltenden Fassung (Sbg LAO), wieder aufgenommen würden. Die näher angeführten rechtskräftigen Bescheide vom 31. Jänner 2000 (Berufungsvorentscheidung), vom 16. Juni 1995, vom 30. Juni 1995, vom 25. August 1995 und vom 3. Oktober 1995 seien durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben. Weiter sprach die Behörde aus (Spruchpunkt 2.), dass die Ankündigungsabgabe für den Zeitraum Jänner 1993 bis Mai 2000 gemäß Paragraph 148, Absatz 2, Sbg LAO in Verbindung mit den Paragraphen 2, 4 und 5 des Salzburger Ankündigungsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1972, in der geltenden Fassung (in der Folge: Sbg AnkAbgG), auf Basis einer Bemessungsgrundlage von S 147,889.650,90 unter Anwendung eines Steuersatzes von 10 % mit dem Betrag von S 14,788.965,-- (gerundet) festgesetzt werde. Da der Steuerschuldner für diesen Zeitraum an Ankündigungsabgabe mittels Selbstbemessung einen Betrag von S 11,975.891,59 erklärt und entrichtet habe, ergebe sich eine Abgabendifferenz von S 2,813.073,-- (gerundet) als Nachtragsforderung.
Begründend führte die Abgabenbehörde aus, die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge gemäß § 219 Abs. 3 LAO auf Grund der Feststellungen einer Nachschau, die dem beiliegenden Prüfbericht zu entnehmen seien. Hinsichtlich der Neufestsetzung bzw. Erstfestsetzung für den Zeitraum März 1998 bis Mai 2000 ergäben sich die ziffernmäßigen Abweichungen von den bisherigen Bescheiden bzw. den mittels Selbstbemessung erklärten Abgaben aus dem (beigeschlossenen) Prüfbericht, der einen "integrierten Bestandteil des Bescheides" bilde; sie würden dort auch begründet. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge gemäß Paragraph 219, Absatz 3, LAO auf Grund der Feststellungen einer Nachschau, die dem beiliegenden Prüfbericht zu entnehmen seien. Hinsichtlich der Neufestsetzung bzw. Erstfestsetzung für den Zeitraum März 1998 bis Mai 2000 ergäben sich die ziffernmäßigen Abweichungen von den bisherigen Bescheiden bzw. den mittels Selbstbemessung erklärten Abgaben aus dem (beigeschlossenen) Prüfbericht, der einen "integrierten Bestandteil des Bescheides" bilde; sie würden dort auch begründet.
Dieser Prüfbericht vom 1. Dezember 2000 enthält unter anderem Ausführungen, wonach Zuschüsse zu den Produktionskosten von redaktionellen Beiträgen bisher nicht versteuert (Radiosendungen) bzw. zu nur 1/10 des Entgelts (Zuschüsse zu Sendungen des lokalen Fernsehens) versteuert worden seien. Nach Ansicht des Stadtsteueramtes könne unter Werbung nicht nur die (klassische) Form der Hervorhebung der Vorzüge des eigenen Produktes verstanden werden, sondern durchaus auch die "objektive" Information über Sachverhalte, die geeignet sei, die Haltung der Zuseher und Hörer so zu beeinflussen, dass eine weitere Bearbeitung des Marktes effektiver werde. Es seien daher die Zuschüsse zu den Produktionskosten von redaktionellen Beiträgen (Tz. 2.) zu versteuern.
Die Zuschüsse zu den Produktionskosten von redaktionellen Beiträgen hinsichtlich der Radiosendungen (Tz. 3.) seien bisher gar nicht und jene für die Sendungen des lokalen Fernsehens nur mit 1/10 des Entgelts der Ankündigungsabgabe unterworfen worden. Soweit in den schriftlichen Vereinbarungen ein Anteil der Produktionskosten am Gesamtentgelt ausdrücklich als Herstellungskosten bezeichnet worden sei, sei vom Prüfer dieser Teil von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden. Dies betreffe auch die Produktionskostenzuschüsse hinsichtlich des Fernsehens (Tz. 4.).
In den Fällen, in denen der erstbeschwerdeführenden Partei gegen Erwähnung des Firmennamens die Bekleidung der Moderatoren für "Salzburg Aktuell" zur Verfügung gestellt worden sei, müsse ebenfalls eine äquivalente Gegenleistung der erstbeschwerdeführenden Partei in Form von "Werbewirksamkeit" erblickt werden. Als Bemessungsgrundlage dieses Leistungsaustausches sei der Vergleichswert für die Entlehnung der entsprechenden Bekleidung ersatzweise herangezogen worden (Tz. 5.).
Schließlich sei auf Grund der "verfassungsrechtlichen Klarstellung" der Frage der Erhebung der Abgabe nach dem Studioprinzip die Bemessungsgrundlage entsprechend anzupassen gewesen.
1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die erstbeschwerdeführende Partei unter anderem vor, parallel zur erwähnten Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2000, die einen Rückzahlungsbetrag an zu viel bezahlter Ankündigungsabgabe in der Höhe von rund 6 Mio Schilling zum Ergebnis gehabt habe, sei eine Nachschau gemäß § 114 LAO vorgenommen worden die zu der aus mehreren Gründen unzulässigen Wiederaufnahme geführt habe. 1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die erstbeschwerdeführende Partei unter anderem vor, parallel zur erwähnten Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2000, die einen Rückzahlungsbetrag an zu viel bezahlter Ankündigungsabgabe in der Höhe von rund 6 Mio Schilling zum Ergebnis gehabt habe, sei eine Nachschau gemäß Paragraph 114, LAO vorgenommen worden die zu der aus mehreren Gründen unzulässigen Wiederaufnahme geführt habe.
Der angefochtene Bescheid setzte in seinem Spruchpunkt 2. die Ankündigungsabgabe für einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren (77 Kalendermonate) mit einem einheitlichen Betrag fest. Abgabepflichtig sei aber nicht die Summe aller während einer bestimmten Zeitspanne getätigten Ankündigungen, sondern jede einzelne Ankündigung. Es sei hinsichtlich jeder einzelnen Ankündigung zu prüfen, wer diese besorgt habe, wer der Schuldner derselben sei und ob zum Beispiel eine Befreiungsbestimmung Platz greife. Die Ankündigenden seien die so genannten "Steuerträger", wobei es sich um eine Vielzahl von verschiedenen Personen handle. Die erstbeschwerdeführende Partei habe nur eine Art "Inkassofunktion".
Ein während einer Abrechnungsperiode allenfalls gegebener Wiederaufnahmsgrund betreffe nur die konkrete Ankündigung; es könne daher keineswegs der Fall sein, dass die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich der Ankündigungsabgabe für den Zeitraum Jänner 1993 bis Februar 1998 lokal wieder aufgenommen würden; an Stelle einer derartig umfassenden Wiederaufnahme könnten nur eine Abgabenfestsetzung hinsichtlich einer konkreten Ankündigung, betreffend derer ein Wiederaufnahmegrund bestehe, stattfinden. Erforderlichenfalls sei mit einem Ergänzungsbescheid hinsichtlich bisher noch nicht erfasster abgabepflichtiger Tatbestände vorzugehen.
Für die Ankündigungen, hinsichtlich welcher kein Wiederaufnahmegrund gegeben sei, liege ein Verstoß gegen die insoweit bestehende Rechtskraft vor.
Überdies könne eine Wiederaufnahme nur insoweit erfolgen, als nicht Verjährung vorliege. Zu Unrecht berufe sich die Abgabenbehörde darauf, dass die erstbeschwerdeführende Partei innerhalb der Verjährungsfrist Rückerstattungsanträge bis einschließlich 1993 gestellt habe; die Verjährung werde (in diesem Zusammenhang) nur durch eine von der Abgabenbehörde unternommene, nach Außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen, nicht aber durch eine vom Abgabepflichtigen unternommene Handlung und schon gar nicht durch "behördliche Untätigkeit".
Weiters sei die Ermessungsausübung bei Erlassung des Wiederaufnahmebescheides "missbräuchlich" gewesen; ein nicht in Abrede gestelltes Motiv der Nachschau sei es nämlich gewesen, "die VfGH-Judikatur, dass bloß der lokale Reklamewert die Bemessungsgrundlage" bilde, "zu unterlaufen". Der Ermessensmissbrauch werde auch durch die Verweigerung der Rückzahlung des Guthabens aus der Berufungsvorentscheidung von über 6 Mio Schilling indiziert. Die für die Ermessensausübung ins Treffen geführten Gründe seien "rein formale Gründe". "Völlig unbeachtet" bleibe der Umstand, dass es sich bei der Ankündigungsabgabe um eine indirekte Steuer handle, die den Werbenden als Steuerträger treffe und hinsichtlich der die erstbeschwerdeführende Partei nur deshalb Steuerschuldner sei, "um dem Abgabengläubiger den Erhebungsaufwand zu ersparen". Die erstbeschwerdeführende Partei sei berechtigt, die Abgabe vom Ankündigenden einzuziehen. Dies rechtsfertige nicht, die verschiedenen Steuerschuldner (Ankündigenden) "gleichsam in eine Risikogemeinschaft mit einzubeziehen".
Es widerspreche den gesetzlichen Vorgaben einer Ermessensausübung, wenn die Steuerträger, die (wirtschaftlich) im "Genuss eines rechtskräftigen Bescheides" seien, der ihnen die Besteuerung nur unter Zugrundelegung des lokalen Reklamewerts zubillige, wegen Streitfragen zu Produktionskostenbeiträgen, die andere Ankündigende beträfen, von der rückwirkenden Bestimmung des § 15a FAG 1997 dergestalt erfasst sein sollten, dass die von der Behörde verfügte Wiederaufnahme der "Hebel dazu" sein solle. Das augenscheinlich zu Tage tretende Motiv, die rechtskräftige Festlegung der Bemessungsgrundlage mit dem lokalen Reklamewert nachträglich wieder rückgängig zu machen und sich die für noch offene Verfahren geschaffene rückwirkende Bestimmung des § 15 FAG 1997 zu Gute zu machen, stelle einen Ermessensmissbrauch dar und könne "die Wiederaufnahme nicht tragen". Die weiteren Ermessensüberlegungen seien nur "vorgeschoben". Es widerspreche den gesetzlichen Vorgaben einer Ermessensausübung, wenn die Steuerträger, die (wirtschaftlich) im "Genuss eines rechtskräftigen Bescheides" seien, der ihnen die Besteuerung nur unter Zugrundelegung des lokalen Reklamewerts zubillige, wegen Streitfragen zu Produktionskostenbeiträgen, die andere Ankündigende beträfen, von der rückwirkenden Bestimmung des Paragraph 15 a, FAG 1997 dergestalt erfasst sein sollten, dass die von der Behörde verfügte Wiederaufnahme der "Hebel dazu" sein solle. Das augenscheinlich zu Tage tretende Motiv, die rechtskräftige Festlegung der Bemessungsgrundlage mit dem lokalen Reklamewert nachträglich wieder rückgängig zu machen und sich die für noch offene Verfahren geschaffene rückwirkende Bestimmung des Paragraph 15, FAG 1997 zu Gute zu machen, stelle einen Ermessensmissbrauch dar und könne "die Wiederaufnahme nicht tragen". Die weiteren Ermessensüberlegungen seien nur "vorgeschoben".
Der angefochtene Bescheid berufe sich weiters unter anderem auf § 4 Sbg AnkAbgG. Diese Bestimmung (deren Abs. 1) sei vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. März 1998, G 2/98, V1, 2/98, als verfassungswidrig aufgehoben worden. Für die bis zum Vortag der Kundmachung im Landesgesetzblatt verwirklichten Sachverhalte sei - abgesehen vom Anlassfall - § 4 Abs. 1 leg. cit. weiter anzuwenden, nicht jedoch für Abgabenansprüche, die ab diesem Zeitraum verwirklicht worden seien. Der angefochtene Bescheid berufe sich weiters unter anderem auf Paragraph 4, Sbg AnkAbgG. Diese Bestimmung (deren Absatz eins,) sei vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. März 1998, G 2/98, V1, 2/98, als verfassungswidrig aufgehoben worden. Für die bis zum Vortag der Kundmachung im Landesgesetzblatt verwirklichten Sachverhalte sei - abgesehen vom Anlassfall - Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. weiter anzuwenden, nicht jedoch für Abgabenansprüche, die ab diesem Zeitraum verwirklicht worden seien.
Die weiters für die Bemessung maßgebliche Salzburger Verordnung sei im Hinblick auf beide Zeiträume gesetzwidrig; für den Zeitraum vor der Kundmachung (der Aufhebung des § 4 Abs. 1 Sbg AnkAbgG) sei die Verordnung deshalb gesetzwidrig, weil sie sich auf eine verfassungswidrige Gesetzesstelle stütze, für den Zeitraum nach der Kundmachung, weil sie sich auf eine aufgehobene Gesetzesstelle stütze. Nur für den Anlassfall habe der Verfassungsgerichtshof "zugebilligt", dass so vorzugehen sei, als ob die Bindung des Salzburger Gemeinderates an die bezogene Gesetzesbestimmung bereits im Zeitpunkt der Verordnungserlassung nicht bestanden hätte. Die weiters für die Bemessung maßgebliche Salzburger Verordnung sei im Hinblick auf beide Zeiträume gesetzwidrig; für den Zeitraum vor der Kundmachung (der Aufhebung des Paragraph 4, Absatz eins, Sbg AnkAbgG) sei die Verordnung deshalb gesetzwidrig, weil sie sich auf eine verfassungswidrige Gesetzesstelle stütze, für den Zeitraum nach der Kundmachung, weil sie sich auf eine aufgehobene Gesetzesstelle stütze. Nur für den Anlassfall habe der Verfassungsgerichtshof "zugebilligt", dass so vorzugehen sei, als ob die Bindung des Salzburger Gemeinderates an die bezogene Gesetzesbestimmung bereits im Zeitpunkt der Verordnungserlassung nicht bestanden hätte.
Im Übrigen stamme der Gemeinderatsbeschluss betreffend die Erhebung der Ankündigungsabgabe aus dem Jahr 1972. Damals wären "Abgaben von Ankündigungen" auf Grund des FAG ausschließliche Landes(Gemeinde-)abgaben gewesen und auf Grund der Sbg AnkAbgG im Bezug auf die Stadt Salzburg eine Gemeindeabgabe. Erst durch das FAG 1985 seien diese Abgaben Gemeindeabgaben auf Grund des freien Beschlussrechts im Sinne des § 7 Abs. 5 F-GV 1948 geworden. Erst seit damals seien sie freie Beschlussrechtsabgaben auf bundesrechtlicher Basis. Der Verordnungsgeber der Stadt Salzburg sei jedoch untätig geblieben, weshalb die Verordnung aus dem Jahr 1972 "in Wahrheit" 1985 "in Wegfall" gekommen sei. Im Übrigen stamme der Gemeinderatsbeschluss betreffend die Erhebung der Ankündigungsabgabe aus dem Jahr 1972. Damals wären "Abgaben von Ankündigungen" auf Grund des FAG ausschließliche Landes(Gemeinde-)abgaben gewesen und auf Grund der Sbg AnkAbgG im Bezug auf die Stadt Salzburg eine Gemeindeabgabe. Erst durch das FAG 1985 seien diese Abgaben Gemeindeabgaben auf Grund des freien Beschlussrechts im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, F-GV 1948 geworden. Erst seit damals seien sie freie Beschlussrechtsabgaben auf bundesrechtlicher Basis. Der Verordnungsgeber der Stadt Salzburg sei jedoch untätig geblieben, weshalb die Verordnung aus dem Jahr 1972 "in Wahrheit" 1985 "in Wegfall" gekommen sei.
In einer Berufungsergänzung vom 27. Dezember 2000 führte die erstbeschwerdeführende Partei weiters unter anderem aus, aus dem Durchführungserlass des BMF zur Werbeabgabe ergebe sich die Bewertung einer Werbeleistung im Wege einer Patronanzsendung in einem Ausmaß von 10 % für das Fernsehen bzw. 15 % für den Hörfunk, wobei die Prozente von der Gesamtleistung gerechnet würden. Zum Produktplacement im Hörfunk und Fernsehen werde ausgeführt, dass dieses der Werbeabgabe unterliege, wenn es entgeltlich erfolge. Da in diesem Bereich auch Gegengeschäfte üblich seien, müsse die Bemessungsgrundlage im Schätzungsweg ermittelt werden. Dieser Erlass, der zwar im Beschwerdefall nicht als Rechtsquelle heranzuziehen sei, bestätige jedoch das tatsächliche Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei. Der angefochtene Bescheid verkenne insoweit, dass im Hinblick auf den Gesamtwert der an die erstbeschwerdeführende Partei erbrachten Leistungen durchschnittlich nur 15 bzw. 10 % dem Wert einer Ankündigung bzw. einer Werbeaussage entsprechen würden und die restlichen 85 bzw. 90 % als "reine Sponsorenleistungen" anzusehen seien; es sei überdies ein technisch vorgegebener Erfahrungswert, dass insoweit zwischen Hörrundfunk und Fernsehen zu unterscheiden sei.
Patronanzsendungen seien zwar durch den Namen oder das Firmenlogo des Auftraggebers am Anfang und Ende durch An- und Absage eindeutig zu erkennen, sie dürften jedoch nicht zum Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf die Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen. Bei den "Hörfunkkooperationen" sei grundsätzlich der Charakter einer Ankündigung zu bestreiten, da es sich um eine bloße Bekanntgabe von Tatsachen handle, die noch dazu die erstbeschwerdeführende Partei selbst betreffen würden; so gehe es bei der Sendung "Salzburg Heute" ausschließlich um die Nennung im Abspann der Sendung mit dem Wortlaut "Moderator wurde eingekleidet von N.N.", eine Nennung, die im Durchschnitt 2, höchstens 3 Sekunden in Anspruch nehme. Diese Nennung erfolge, ohne dass hiezu ein eigener Produktionskostenzuschuss-Vertrag vorliege, insbesondere liege kein Produktplacement über Produkte (Marken) oder Logos vor, ein solches sei weder gegeben noch erkennbar.
Darüber hinaus seien die Produktionskosten unrichtig in Abzug gebracht worden; vom Magistrat seien ausschließlich ausgelagerte und dadurch erkennbare Produktionskosten angerechnet worden, nicht berücksichtigt seien hingegen die hausinternen Produktionskosten, wie etwa Autoren, Gestalter, Produktionstechniker, Studiotechnik etc. Im Durchschnitt seien diese mit mindestens 50 % anzunehmen.
Selbst wenn man aber von den bestrittenen Annahmen der Abgabenbehörde erster Instanz ausginge, ergebe sich eine Nachforderung von S 487.338,74, somit bezogen auf 89 Kalendermonate im Monat eine Differenz von S 5.374,--. Bei einer derart geringfügigen Differenz zu den tatsächlich entrichteten Beträgen hätte auch dies für ein Unterblieben der Wiederaufnahme gesprochen.
1.3. Mit ihrer Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2001 wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab.
Sie führte in ihrem Bescheid unter anderem aus, auf Grund der Rückzahlungsanträge sei für die Zeiträume Jänner 1993 bis Jänner 1995 sowie August 1995 bis Februar 1998 innerhalb der Verjährungsfrist, nämlich am 6. April 1998 ein verjährungsunterbrechender Festsetzungsbescheid ergangen, die Verjährungsfrist habe somit ab 1. Jänner 1999 neuerlich zu Laufen begonnen. Für alle anderen Zeiträume ab Februar 1995 habe die Verjährungsfrist mit 1. Jänner 1996 begonnen, sodass die Verjährung auch ohne Unterbrechungshandlung frühestens am 1. Jänner 2001 eingetreten wäre. Ob Rückzahlungsanträge per se die Verjährungsfrist unterbrechen würden, könne daher dahingestellt bleiben.
Zur Wiederaufnahme sei darauf zu verweisen, dass der Behörde die Tatsachen laut "Tz 3, Tz 4, sowie Tz 5 des Prüfungsberichtes" nicht bekannt gewesen seien und die Kenntnis hievon einen anders lautenden Spruch herbeigeführt hätte. Die Abgabennachforderung aus den angeführten Feststellungen betrage über 2,8 Mio. Schilling, sodass unzweifelhaft ein großes Interesse der Allgemeinheit an der Einhebung dieser Abgabenforderung und damit eine Zweckmäßigkeit bestehe; unter Berücksichtigung der Forderung nach einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung würden die Zweckmäßigkeitsüberlegungen die Billigkeitsgründe (Belassung des für die Partei günstigeren Bescheidergebnisses) bei weitem überwiegen.
Der Erlass betreffend die Werbeabgaben beziehe sich weder auf die verfahrensgegenständliche Abgabe noch komme er von einer Behörde, die mit der Verwaltung der Ankündigungsabgabe betraut gewesen sei. Überdies habe er keine normative Bedeutung.
Zur Frage, ob die Wiederaufnahme bzw. auch die Neuvorschreibung für jede einzelne Ankündigung hätte erfolgen müssen, sei darauf zu verweisen, dass die (bescheidmäßige) Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe, welche die unrichtige, unvollständige oder unterlassene Festsetzung durch Erklärung ersetzen solle, zunächst sinnvoller Weise so zu erfolgen habe, wie sie es auf Grund des Gesetzes von Pflichtigen zu erwarten gewesen wäre; dies bedeute daher für den Fall der Ankündigungsabgabe monatlich und zusammengefasst. Darüber hinaus erlaube § 148 Abs. 2 Sbg LAO der Behörde noch die Zusammenfassung mehrerer Monate in einem Bescheid. Zur Frage, ob die Wiederaufnahme bzw. auch die Neuvorschreibung für jede einzelne Ankündigung hätte erfolgen müssen, sei darauf zu verweisen, dass die (bescheidmäßige) Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe, welche die unrichtige, unvollständige oder unterlassene Festsetzung durch Erklärung ersetzen solle, zunächst sinnvoller Weise so zu erfolgen habe, wie sie es auf Grund des Gesetzes von Pflichtigen zu erwarten gewesen wäre; dies bedeute daher für den Fall der Ankündigungsabgabe monatlich und zusammengefasst. Darüber hinaus erlaube Paragraph 148, Absatz 2, Sbg LAO der Behörde noch die Zusammenfassung mehrerer Monate in einem Bescheid.
Was die Bemessungsgrundlage betreffe, so sei die Form ihrer Ermittlung aus dem Prüfungsbericht zu ersehen. Die Kosten für die Herstellung der Ankündigungen seien - soweit sie aus den Buchhaltungsunterlagen festgestellt werden konnten - durch Abzug vom Entgelt aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet worden. Die in der Berufungsergänzung angesprochenen Produktionskosten beträfen die Kosten der Verbreitung und könnten dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Sbg AnkAbgG entsprechend nicht die Bemessungsgrundlage mindern. Was die Bemessungsgrundlage betreffe, so sei die Form ihrer Ermittlung aus dem Prüfungsbericht zu ersehen. Die Kosten für die Herstellung der Ankündigungen seien - soweit sie aus den Buchhaltungsunterlagen festgestellt werden konnten - durch Abzug vom Entgelt aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet worden. Die in der Berufungsergänzung angesprochenen Produktionskosten beträfen die Kosten der Verbreitung und könnten dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, Sbg AnkAbgG entsprechend nicht die Bemessungsgrundlage mindern.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg habe am 21. Juli 1972 beschlossen, eine Ankündigungsabgabe nach Maßgabe des AnkAbgabG 1972 zu erheben. Damit sei auch § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes Teil des Beschlusses geworden, womit ein 10 %-iger Steuersatz für Ankündigungen für Rundfunkunternehmen verbunden sei. Nach Aufhebung des § 4 Abs. 1 Sbg AnkAbgG durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 1998 wäre es dem Gemeinderat grundsätzlich frei gestanden, auch einen höheren Steuersatz festzulegen, da jedenfalls dadurch die gesetzliche Einschränkung weggefallen sei. Dadurch, dass der Gemeinderat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, sei es beim 10 %-igen Steuersatz für Ankündigungen durch Rundfunkunternehmen geblieben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, der Gemeinderatsbeschluss habe durch die Aufhebung eine Änderung erfahren; dies würde bedeuten, dem Gemeinderatsbeschluss eine dynamische Verweisung zu unterstellen, die jedoch verfassungswidrig wäre. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung müsse davon ausgegangen werden, dass der Steuersatz von 10 % auf Grund der per 21. Juli 1972 erfolgten Versteinerung bis zum 31. Mai 2000 anzuwenden gewesen sei. Eine "Neuausschreibung" der Ankündigungsabgabe als Folge der nachträglichen Ermächtigung durch das FAG habe nicht stattzufinden gehabt, weil die Ankündigungsabgabe "natürlich weiterhin auf Grund der landesgesetzlichen Ermächtigung zu erheben" gewesen sei. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg habe am 21. Juli 1972 beschlossen, eine Ankündigungsabgabe nach Maßgabe des AnkAbgabG 1972 zu erheben. Damit sei auch Paragraph 4, Absatz eins, dieses Gesetzes Teil des Beschlusses geworden, womit ein 10 %-iger Steuersatz für Ankündigungen für Rundfunkunternehmen verbunden sei. Nach Aufhebung des Paragraph 4, Absatz eins, Sbg AnkAbgG durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 1998 wäre es dem Gemeinderat grundsätzlich frei gestanden, auch einen höheren Steuersatz festzulegen, da jedenfalls dadurch die gesetzliche Einschränkung weggefallen sei. Dadurch, dass der Gemeinderat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, sei es beim 10 %-igen Steuersatz für Ankündigungen durch Rundfunkunternehmen geblieben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, der Gemeinderatsbeschluss habe durch die Aufhebung eine Änderung erfahren; dies würde bedeuten, dem Gemeinderatsbeschluss eine dynamische Verweisung zu unterstellen, die jedoch verfassungswidrig wäre. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung müsse davon ausgegangen werden, dass der Steuersatz von 10 % auf Grund der per 21. Juli 1972 erfolgten Versteinerung bis zum 31. Mai 2000 anzuwenden gewesen sei. Eine "Neuausschreibung" der Ankündigungsabgabe als Folge der nachträglichen Ermächtigung durch das FAG habe nicht stattzufinden gehabt, weil die Ankündigungsabgabe "natürlich weiterhin auf Grund der landesgesetzlichen Ermächtigung zu erheben" gewesen sei.
1.4. In ihrem Vorlageantrag verwies die erstbeschwerdeführende Partei unter anderem auf eine mit Schriftsatz vom 3. Mai 2001 vorgelegte Bestätigung der Prüfungskommission gemäß § 31 RFG in Bezug auf die Bemessungsgrundlagen von Produktplacement bzw. Produktionskostenzuschüssen, auf die die Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht eingehe. Bestritten werde, dass es sich bei den in der Berufungsergänzung angesprochenen Produktionskosten um solche handle, die nicht zu berücksichtigende Kosten der Verbreitung wären. Es handle sich - "unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Werbemediums" - jedenfalls um Herstellungskosten. Darüber hinaus sei im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Sbg AnkAbgG darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit gar nicht um ein Entgelt für die Ankündigung, sondern um ein Entgelt für die entsprechende - gesondert zu sehende - "Nebenleistung im Sinne einer Sonderleistung" handle. 1.4. In ihrem Vorlageantrag verwies die erstbeschwerdeführende Partei unter anderem auf eine mit Schriftsatz vom 3. Mai 2001 vorgelegte Bestätigung der Prüfungskommission gemäß Paragraph 31, RFG in Bezug auf die Bemessungsgrundlagen von Produktplacement bzw. Produktionskostenzuschüssen, auf die die Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht eingehe. Bestritten werde, dass es sich bei den in der Berufungsergänzung angesprochenen Produktionskosten um solche handle, die nicht zu berücksichtigende Kosten der Verbreitung wären. Es handle sich - "unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Werbemediums" - jedenfalls um Herstellungskosten. Darüber hinaus sei im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz eins, Sbg AnkAbgG darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit gar nicht um ein Entgelt für die Ankündigung, sondern um ein Entgelt für die entsprechende - gesondert zu sehende - "Nebenleistung im Sinne einer Sonderleistung" handle.
Eine "neuerliche Festsetzung" der Ankündigungsabgabe sei im Hinblick auf die Überführung der Ankündigungsabgabe in das freie Beschlussrecht der Gemeinde zwingend notwendig gewesen; es gehe dabei nicht um Fragen einer dynamischen Verweisung, sondern um die Akzessorietät eines Gemeinderatsbeschlusses von der Norm, auf die er sich beziehe. Die Berufungsvorentscheidung lege den Gemeinderatsbeschluss von 1972 "nicht verfassungskonform, sondern zu Lasten der Abgabepflichtigen und der Steuerträger fiskalistisch aus".
Im Übrigen sei jeder einzelne abgabepflichtige Tatbestand, somit jede Ankündigung, abgabenrechtlich und jedenfalls auch zur Frage der Wiederaufnahme getrennt zu sehen. Die Zulässigkeit der Erlassung von Sammelbescheiden werde nicht bestritten, doch müsse darauf hingewiesen werden, dass diese verfahrensrechtliche Vereinfachung keine Änderung der materiellen Abgabenrechtslage mit sich bringe. Da die erstbeschwerdeführende Partei nach § 5 Abs. 2 Sbg AnkAbgG berechtigt sei, die jeweilige Abgabe vom jeweiligen Ankündigenden einzuziehen, müsse sie auf einer derartigen Trennung "bestehen". Zu verweisen sei auch auf § 5 Abs. 2 Satz 2 leg. cit., wonach der Ankündigende neben dem Besorger der Ankündigung zur ungeteilten Hand hafte; diese Haftung des Ankündigenden betreffe nur "seine" Ankündigung, also den durch die einzelne Ankündigung verwirklichten abgabepflichtigen Tatbestand; demzufolge sei eine getrennte Beurteilung durch die Abgabenbehörde zwingend geboten. Für die meisten der verwirklichten abgabepflichtigen Tatbestände behaupte "nicht einmal die Abgabenbehörde das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes". Im Übrigen sei jeder einzelne abgabepflichtige Tatbestand, somit jede Ankündigung, abgabenrechtlich und jedenfalls auch zur Frage der Wiederaufnahme getrennt zu sehen. Die Zulässigkeit der Erlassung von Sammelbescheiden werde nicht bestritten, doch müsse darauf hingewiesen werden, dass diese verfahrensrechtliche Vereinfachung keine Änderung der materiellen Abgabenrechtslage mit sich bringe. Da die erstbeschwerdeführende Partei nach Paragraph 5, Absatz 2, Sbg AnkAbgG berechtigt sei, die jeweilige Abgabe vom jeweiligen Ankündigenden einzuziehen, müsse sie auf einer derartigen Trennung "bestehen". Zu verweisen sei auch auf Paragraph 5, Absatz 2, Satz 2 leg. cit., wonach der Ankündigende neben dem Besorger der Ankündigung zur ungeteilten Hand hafte; diese Haftung des Ankündigenden betreffe nur "seine" Ankündigung, also den durch die einzelne Ankündigung verwirklichten abgabepflichtigen Tatbestand; demzufolge sei eine getrennte Beurteilung durch die Abgabenbehörde zwingend geboten. Für die meisten der verwirklichten abgabepflichtigen Tatbestände behaupte "nicht einmal die Abgabenbehörde das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes".
1.5. In der Folge traten die weiteren beschwerdeführenden Parteien der Berufung bei. In ihren diesbezüglichen Schriftsätzen führten sie aus, sie betrachteten sich als "Ankündigende" und somit nach der Gesetzeslage auch als "Haftende". Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2000 sei die Ankündigungsabgabe sie betreffend festgesetzt worden und zwar unter Berücksichtigung des lokalen Reklamewertes. Diese Berufungsvorentscheidung sei in Rechtskraft erwachsen. Von den von den Abgabenbehörden zu Grunde gelegten Wiederaufnahmsgründen seien die Werbesendungen der beitretenden Parteien nicht betroffen; die Vorgangsweise der Abgabenbehörde verstoße gegen die Rechtskraft (insbesondere) der Berufungsvorentscheidung, wobei kein diesbezüglicher Wiederaufnahmsgrund den beitretenden Parteien gegenüber vorliege.
1.6. Mit ihrem Bescheid vom 28. November 2002 wies die belangte Behörde die Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei, der die weiteren beschwerdeführenden Parteien beigetreten seien, als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Bezeichnung der erstbeschwerdeführenden Partei richtig gestellt und im Spruchteil 2. statt der Berufung auf die Bestimmungen des Sbg AnkAbgG eine solche auf die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg gemäß Beschluss vom 20. Juli 1972 bzw. den Änderungsbeschlüssen vom 13. Juli 1994 und vom 15. September 1999 sowie den Bestimmungen des Sbg AnkAbgG 1972 erfolgen solle. Überdies seien die in Schilling angegebenen Abgabenbeträge nunmehr in Euro umzurechnen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, sie erachte die schriftlich erklärten Beitritte zur Berufung als zulässig; die beitretenden Unternehmen seien im Sinne des § 196 Abs. 1 Sbg LAO als hiezu legitimiert anzusehen, es lägen auch keine Zurückweisungsgründe im Sinne des § 197 Abs. 2 leg. cit. vor. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, sie erachte die schriftlich erklärten Beitritte zur Berufung als zulässig; die beitretenden Unternehmen seien im Sinne des Paragraph 196, Absatz eins, Sbg LAO als hiezu legitimiert anzusehen, es lägen auch keine Zurückweisungsgründe im Sinne des Paragraph 197, Absatz 2, leg. cit. vor.
Zweck der amtswegigen Wiederaufnahme - so die belangte Behörde weiter - sei es, einen ein Verfahren abschließenden rechtskräftigen Bescheid, dem besondere Mängel im Tatsachenbereich anhafteten, aus den im Gesetz aufgezählten Gründen "aus der Welt zu schaffen" und damit seine Rechtskraft zu beseitigen; die Wiederaufnahme solle die Möglichkeit eröffnen, ein bereits abgeschlossenes Verfahren erneut in Gang zu bringen. Die Wiederaufnahme von Amts wegen liege im Ermessen der Behörde. Dabei sei vorerst die Rechtsfrage zu prüfen, ob der Tatbestand erfüllt sei, der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtige und - wenn diese Frage zu bejahen sei - die Ermessensentscheidung zu treffen, ob die Behörde das Verfahren von Amtswegen wieder aufnehme. Innerhalb der Grenzen des Gesetzes seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dabei sei davon auszugehen, dass unter "Billigkeit" im Wesentlichen die Beachtnahme auf die Interessen des Abgabenpflichtigen zu verstehen sei, wobei die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit, der Vermeidung einer Unverhältnismäßigkeit des Grundes und der Folgen einer Wiederaufnahme, aber auch der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen, sein bisheriges redliches oder unredliches Verhalten, seine Einstellung zum Recht und zu seinen abgabenrechtlichen Pflichten wie überhaupt seine "Abgabenehrlichkeit" zu berücksichtigen seien. Auch die Frage der Zumutbarkeit des Erkennens einer Abgabepflicht könne in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein. Der Ausdruck "Zweckmäßigkeit" hingegen verfolge im Wesentlichen Gesichtspunkte der Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, Herstellung der Rechtsrichtigkeit, wobei auch Erwägungen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Gleichheit ganz allgemein wie auch der Prozessökonomie anzustellen seien.
Im Beschwerdefall habe die durch die Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Überprüfung betreffend den Zeitraum Jänner 1993 bis Mai 2000 ergeben, dass die erstbeschwerdeführende Partei in jedem innerhalb dieses Zeitraums gelegenen Abgabenzeitraum (gemäß § 7 Sbg AnkAbgG jeweils ein Kalendermonat) Ankündigungen (Tz. 2. und Tz. 5. des Prüfberichtes) nicht erklärt und hiefür keine Ankündigungsabgabe entrichtet habe. Insbesondere habe die erstbeschwerdeführende Partei in den geprüften Abgabenzeiträumen nahezu täglich in der Sendung "Salzburg Heute" angekündigt, welches Unternehmen (als Gegenleistung für diese Ankündigung) die Moderatoren dieser Sendung eingekleidet habe, ohne dies gegenüber der Abgabenbehörde einzubekennen und hiefür eine Ankündigungsabgabe zu entrichten. Ebenso sei bei der Abgabenprüfung hervorgekommen, dass die erstbeschwerdeführende Partei "eine Vielzahl weiterer Ankündigungen" im Zusammenhang mit den Sendungen nicht oder nicht in voller Höhe im Rahmen der monatlich vorzunehmenden Selbstbemessung erklärt und die dafür fällige Ankündigungsabgabe nicht entrichtet habe. Diese Ergebnisse der Abgabenprüfung seien neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne des § 219 Abs. 3 Sbg LAO, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die - hätte die Abgabenbehörde hievon zum Zeitpunkt der Erlassung jener Bescheide, die nunmehr im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben worden seien, Kenntnis gehabt - im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt hätten. Damit stehe jedoch fest, dass Tatbestände, die die Abgabenbehörde erster Instanz zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtswegen berechtigt hätten, gegeben seien. Im Beschwerdefall habe die durch die Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Überprüfung betreffend den Zeitraum Jänner 1993 bis Mai 2000 ergeben, dass die erstbeschwerdeführende Partei in jedem innerhalb dieses Zeitraums gelegenen Abgabenzeitraum (gemäß Paragraph 7, Sbg AnkAbgG jeweils ein Kalendermonat) Ankündigungen (Tz. 2. und Tz. 5. des Prüfberichtes) nicht erklärt und hiefür keine Ankündigungsabgabe entrichtet habe. Insbesondere habe die erstbeschwerdeführende Partei in den geprüften Abgabenzeiträumen nahezu täglich in der Sendung "Salzburg Heute" angekündigt, welches Unternehmen (als Gegenleistung für diese Ankündigung) die Moderatoren dieser Sendung eingekleidet habe, ohne dies gegenüber der Abgabenbehörde einzubekennen und hiefür eine Ankündigungsabgabe zu entrichten. Ebenso sei bei der Abgabenprüfung hervorgekommen, dass die erstbeschwerdeführende Partei "eine Vielzahl weiterer Ankündigungen" im Zusammenhang mit den Sendungen nicht oder nicht in voller Höhe im Rahmen der monatlich vorzunehmenden Selbstbemessung erklärt und die dafür fällige Ankündigungsabgabe nicht entrichtet habe. Diese Ergebnisse der Abgabenprüfung seien neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne des Paragraph 219, Absatz 3, Sbg LAO, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die - hätte die Abgabenbehörde hievon zum Zeitpunkt der Erlassung jener Bescheide, die nunmehr im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben worden seien, Kenntnis gehabt - im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt hätten. Damit stehe jedoch fest, dass Tatbestände, die die Abgabenbehörde erster Instanz zur Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtswegen berechtigt hätten, gegeben seien.
Die belangte Behörde stimme aber auch - wie in der Folge näher ausgeführt wird - mit der erstinstanzlichen Behörde überein, dass im Beschwerdefall bei der (nachfolgenden) Ermessensausübung, ob - unter Bedachtnahme auf Billigkeit und Zweckmäßigkeit sowie Berücksichtigung aller Umstände - die Wiederaufnahme zu erfolgen oder zu unterbleiben hat, die für die Wiederaufnahme sprechenden Gründe deutlich überwögen und der von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Ermessensmissbrauch nicht vorliege.
Weiters legte die belangte Behörde dar, warum die Stadtgemeinde Salzburg berechtigt sei, eine Ankündigungsabgabe zu erheben; die Behörde verweist in diesem Zusammenhang auf den bereits mehrfach erwähnten Beschluss des Gemeinderates vom 20. Juli 1972. Mit diesem, der als Verordnung anzusehen sei, habe die Stadtgemeinde zum Ausdruck gebracht, dass sie ab 1. August 1972 von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadt Salzburg eine Ankündigungsabgabe unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Sbg AnkAbgG 1972 einhebe. Die Ankündigungsabgabeverordnung sei auch nach Inkrafttreten des FAG geltendes und anzuwendendes Recht.
Auch der Einwand der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der vorliegenden Abgabe versage, wie die belangte Behörde näher ausführt.
Zur Frage der Verjährung nimmt die belangte Behörde dahin Stellung, dass der älteste Abgabenanspruch aus dem Monat Jänner 1993 stamme. Diesbezüglich habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1993 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 geendet. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 6. April 1998 sei jedoch die von der erstbeschwerdeführenden Partei zu entrichtende Ankündigungsabgabe für die Zeiträume Jänner 1993 bis Jänner 1995 und August 1995 bis Februar 1998 festgesetzt und seien die diesbezüglichen Anträge auf Rückerstattung der bereits entrichteten Abgabe abgewiesen worden. Dieser Bescheid, der der erstbeschwerdeführenden Partei am 16. April 1998 zugestellt worden sei, sei zweifellos eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommene, nach Außen erkennbare Amtshandlung im Sinne des § 153 Abs. 1 Sbg LAO, sodass die Verjährung aller im vorgenannten Bescheid festgesetzten Abgabenansprüche dadurch unterbrochen worden sei und die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1998 neu zu laufen begonnen habe. Hinsichtlich der Abgabenzeiträume Februar 1995 bis Juli 1995 habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1995 zu laufen begonnen und hätte mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geendet; sie sei aber durch die im Jahr 2000 durchgeführte Abgabenprüfung sowie durch die nachfolgende Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 1. Dezember 2000, zugestellt am 6. Dezember 2000, unterbrochen worden. Für keinen der verfahrensgegenständlichen Abgabenansprüche sei daher Verjährung eingetreten. Zur Frage der Verjährung nimmt die belangte Behörde dahin Stellung, dass der älteste Abgabenanspruch aus dem Monat Jänner 1993 stamme. Diesbezüglich habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1993 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 geendet. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 6. April 1998 sei jedoch die von der erstbeschwerdeführenden Partei zu entrichtende Ankündigungsabgabe für die Zeiträume Jänner 1993 bis Jänner 1995 und August 1995 bis Februar 1998 festgesetzt und seien die diesbezüglichen Anträge auf Rückerstattung der bereits entrichteten Abgabe abgewiesen worden. Dieser Bescheid, der der erstbeschwerdeführenden Partei am 16. April 1998 zugestellt worden sei, sei zweifellos eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommene, nach Außen erkennbare Amtshandlung im Sinne des Paragraph 153, Absatz eins, Sbg LAO, sodass die Verjährung aller im vorgenannten Bescheid festgesetzten Abgabenansprüche dadurch unterbrochen worden sei und die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1998 neu zu laufen begonnen habe. Hinsichtlich der Abgabenzeiträume Februar 1995 bis Juli 1995 habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 1995 zu laufen begonnen und hätte mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geendet; sie sei aber durch die im Jahr 2000 durchgeführte Abgabenprüfung sowie durch die nachfolgende Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 1. Dezember 2000, zugestellt am 6. Dezember 2000, unterbrochen worden. Für keinen der verfahrensgegenständlichen Abgabenansprüche sei daher Verjährung eingetreten.
Die im Jahr 2000 im Wege einer Nachschau gemäß § 114 Sbg LAO von der Abgabenbehörde erster Instanz durchgeführte Abgabenprüfung habe laut Prüfungsbericht vom 1. Dezember 2000 im Wesentlichen folgendes Ergebnis gebracht: Aus den von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen an ankündigende Unternehmen, sei hervorgegangen, dass die Adressaten dieser Rechnungen dafür, dass die erstbeschwerdeführende Partei im Anschluss an einen redaktionellen Beitrag den Firmennamen des Auftraggebers erwähnte oder dass sich die erstbeschwerdeführende Partei mit einem Thema, dessen Behandlung offenbar auch im (wirtschaftlichen) Interesse des Auftraggebers gestanden sei, in der mit dem Auftraggeber vereinbarten Weise befasst habe, der erstbeschwerdeführenden Partei ein bestimmtes Entgelt zu leisten gewesen sei. Die im Jahr 2000 im Wege einer Nachschau gemäß Paragraph 114, Sbg LAO von der Abgabenbehörde erster Instanz durchgeführte Abgabenprüfung habe laut Prüfungsbericht vom 1. Dezember 2000 im Wesentlichen folgendes Ergebnis gebracht: Aus den von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen an ankündigende Unternehmen, sei hervorgegangen, dass die Adressaten dieser Rechnungen dafür, dass die erstbeschwerdeführende Partei im Anschluss an einen redaktionellen Beitrag den Firmennamen des Auftraggebers erwähnte oder dass sich die erstbeschwerdeführende Partei mit einem Thema, dessen Behandlung offenbar auch im (wirtschaftlichen) Interesse des Auftraggebers gestanden sei, in der mit dem Auftraggeber vereinbarten Weise befasst habe, der erstbeschwerdeführenden Partei ein bestimmtes Entgelt zu leisten gewesen sei.
Aus den von der erstbeschwerdeführenden Partei im Zuge der Abgabenprüfung vorgelegten Geschäftsunterlagen sei kein Hinweis zu entnehmen gewesen, dass das vom Auftraggeber der Ankündigung jeweils zu leistende Entgelt nicht nur für die Vornahme der vereinbarten Ankündigung zu leisten gewesen wäre, sondern auch einen Sponsor- bzw. Patronanzanteil ("Produktionskostenzuschuss") enthalten habe.
Davon ausgehend unterlägen die von der erstbeschwerdeführenden Partei vereinnahmten Leistungen in voller Höhe der Salzburger Ankündigungsabgabe; eine Heranziehung des von der erstbeschwerdeführenden Partei erwähnten Durchführungserlasses des Bundesministers für Finanzen komme nicht in Betracht, weil das Sbg AnkAbgG als Bemessungsgrundlage das gesamte vom Ankündigenden zu leistende Entgelt bestimme. Die jeweilige Ankündigungsleistung sowie das hiefür vom Ankündigenden zu leistende Entgelt seien im Zuge der Abgabenprüfung aus den von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen eindeutig zu entnehmen und zur Gänze in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen.
Soweit "Hörfunkkooperationen" erwähnt würden, die keine Ankündigungen seien, weil es sich dabei um Tatsachen handle, die die erstbeschwerdeführende Partei selbst beträfen, sei festzuhalten, dass derartige angeblich zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogene "Hörfunkkooperationen" von der erstbeschwerdeführenden Partei weder näher konkretisiert noch sonst aus den Aktenunterlagen zu entnehmen seien.
Soweit die Bekleidung für die Moderatoren der Fernsehsendung "Salzburg Heute" jeweils von einem Bekleidungsunternehmen der erstbeschwerdeführenden Partei dafür "unentgeltlich" zur Verfügung gestellt worden seien, dass diese im Abspann der Sendung den Hinweis "der Moderator wurde eingekleidet von N.N.", also einen Hinweis auf die Firma des die Bekleidung zur Verfügung stellenden Unternehmens, veröffentliche, handle es sich dabei um eine Ankündigung, mit der auch ein Werbeeffekt verbunden sei. Die dagegen erhobenen Einwände seien jedoch nicht stichhältig. Als Ankündigung sei jede Mitteilung zu verstehen, mit der der Ankündigende entweder einen gewissen Werbezweck verfolge oder - auf dem Gebiet nicht kommerzieller Ankündigungen - Tatsachen oder Umstände bekannt machen wolle, an deren allgemeiner Bekanntheit der Ankündigende ein Interesse habe. Diese Voraussetzungen lägen im Fall der Nennung der Firma des die Moderatoren der erstbeschwerdeführenden Partei einkleidenden Unternehmens zweifellos vor. Soweit dabei kein Entgelt von der erstbeschwerdeführenden Partei gefordert worden sei, sei die Bemessungsgrundlage zu schätzen gewesen, wobei gegen die von der Abgabenbehörde erster Instanz dabei angewendete Schätzmethode und die rechnerische Richtigkeit der so ermittelten Bemessungsgrundlage kein Einwand erhoben worden sei und sich auch bei der belangten Behörde keine Bedenken ergäben hätten. So sei etwa einer der Abgabenbehörde vorgelegten Werbepreisliste der erstbeschwerdeführenden Partei für das Jahr 1997 zu entnehmen, dass der Sekundenpreis für eine Fernsehwerbung für das Programm, in dem die Sendung "Salzburg Heute" ausgestrahlt worden sei, je nach Wochentag und Kalendertag in der Zeit um 20.15 Uhr zwischen S 2.100,-- und S 8.600,-- betragen habe. Es sei - wie näher dargelegt wird - davon auszugehen, dass die Einschaltziffern während der Sendung "Salzburg Heute" aber noch höher seien und damit auch der Werbewert einer in Verbindung mit dieser Sendung ausgestrahlten Ankündigung. Zwar seien diese Preise nicht unmittelbar auf die gegenständlichen Ankündigungen übertragbar, weil sie für österreichweite Fernsehwerbung gegolten hätten, während die gegenständlichen Ankündigungen nur im lokalen Programm ausgestrahlt worden seien. Unmittelbar vergleichbare Werbepreise für "Lokalwerbung" lägen jedoch nicht vor. Lege man die österreichweit geltenden Werbepreise jedoch nach dem Bevölkerungsschlüssel auf das Land Salzburg um, wäre von einem Sekundenpreis von zumindest 6 % der genannten Preise auszugehen. Bei einem durchschnittlich angenommenen österreichweiten Sekundenpreis von (nur) S 5.000,-- (nunmehr rund EUR 363,--) ergebe dies unter Bedachtnahme auf die Erreichbarkeit von nur 6 % der Bevölkerung für die gegenständliche Fernseh-Lokalwerbung einen Sekundenpreis von S 300,-- (nunmehr rund EUR 21,80). Im Vergleich dazu habe im Jahre 1997 die Hörfunk-Werbesekunde im lokalen Hörfunkprogramm S 120,-- (rund EUR 8,72) zuzüglich Zuschlägen zwischen 20 und 60 % betragen. Unter Zugrundelegung dieses Preises wäre von den ankündigenden Unternehmen ein Entgelt von S 600,-- bis S 900,-- (rund EUR 43,60 bis EUR 65,40) pro Ankündigung zu entrichten gewesen, sodass das von der Abgabenbehörde erster Instanz erzielte Schätzergebnis von S 500,-- (rund EUR 36,30) pro Ankündigung keinesfalls als überhöht angesehen werden könne.
Zum weiteren Vorbringen, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage seien zu Unrecht nur "ausgelagerte" und dadurch erkennbare Produktionskosten berücksichtigt worden, nicht jedoch hausinterne Produktionskosten, sei zu bemerken, dass die erstbeschwerdeführende Partei jene Kostenanteile, die - bezogen auf die einzelne Ankündigung - ihrer Rechtsauffassung nach noch zusätzlich als Herstellungskosten in Abzug zu bringen gewesen wären, weder inhaltlich noch betragsmäßig konkretisiert habe. Bei den von der erstbeschwerdeführenden Partei nur pauschal genannten Kosten handle es sich um Geschäftsunkosten bzw. Kosten jener Gegenstände, die der Vorführung der A