RS Vwgh 2006/3/2 2006/15/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2006
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Das Umsatzsteuergesetz begnügt sich, dem Zweck des § 11 Abs. 1 Z. 4 UStG 1994 entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (Hinweis E 25. April 2001, 98/13/0081; E 26. Februar 2004, 2004/15/0004; E 26. Juni 2001, 2001/14/0023). Dass sich auf den Rechnungen ein Vermerk der "Barzahlung" befindet, konnte die Angabe des Tages der Lieferung oder sonstigen Leistungen somit nicht ersetzen, zumal es sich im Beschwerdefall auch nicht um "typische Bargeschäfte" gehandelt haben konnte, bei denen die Ware gegen Bezahlung des Entgelts ausgefolgt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150022.X04

Im RIS seit

04.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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