Index
E1E;Norm
11997E082 EG Art82;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Energie Ried Gesellschaft mbH in Ried/Innkreis, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KEG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A, Top 18, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 30. Jänner 2006, Zl. K MIS 01/05, betreffend Missbrauchsverfahren gemäß § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Energie Ried Gesellschaft mbH in Ried/Innkreis, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts-KEG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A, Top 18, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 30. Jänner 2006, Zl. K MIS 01/05, betreffend Missbrauchsverfahren gemäß Paragraph 10, Energie-Regulierungsbehördengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiber im Raum Oberösterreich. Sie beliefert sowohl Endkunden als auch Lieferanten.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 erließ die Energie-Control GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin eine "Verfahrensanordnung gemäß § 10 Abs. 2 E-RBG" folgenden Inhalts:Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 erließ die Energie-Control GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin eine "Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-RBG" folgenden Inhalts:
"Die Energie Ried GmbH wird hiermit aufgefordert, auf Verlangen der jeweiligen Lieferanten Netzrechnungen in einer Form an diese Lieferanten zu senden, dass der Lieferant aus den Rechnungen einen Vorsteuerabzug durchführen kann (Vorleistungsmodell). Hiezu ist mit den jeweiligen Lieferanten eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, welche dies ermöglicht.
Dieser Zustand ist bis zum 30. Juni 2005 herzustellen."
In der Begründung führte die Energie-Control GmbH aus, dass das von der Beschwerdeführerin bevorzugte "Verwahrungsmodell" verhindere, dass der Lieferant aus den Netzrechnungen einen Vorsteuerabzug durchführen könne. Darin sei nicht nur ein steuerlicher Nachteil enthalten, vielmehr seien auch massive wirtschaftliche Nachteile für die Verbund Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG ("Verbund") und die Austrian Power Vertriebs GmbH ("APC"), insbesondere im Hinblick auf Finanzierung und eigene Rechnungslegung, verbunden. Der Lieferant wäre, da er die Netzkomponente nicht eigenständig verrechnen könne, jeweils auf die Rechnungslegung und vor allem auf die Rechnungszeitpunkte des Netzbetreibers angewiesen. Durch die verhältnismäßig knappen Zahlungsfristen, welche in den allgemeinen Bedingungen vorgesehen seien (zwei Wochen), müsste der Lieferant jedenfalls die Netzrechnung vorfinanzieren, bevor er diese Daten an den Kunden weiterleiten könne und sich beim Kunden refinanzieren könne. Gegenüber einem integrierten Unternehmen oder einem Unternehmen, welches im Konzern die Daten weiterleite (Beauftragungsmodell), erleide dieser Lieferant einen Wettbewerbsnachteil. Eine der Grundaussagen der Liberalisierung sei, dass alle Marktteilnehmer gleich zu behandeln seien. Daraus ergebe sich, dass auch gleiche Spielregeln für alle Marktteilnehmer gelten müssten und es nicht angehe, dass manche Unternehmen eine Rechnung für Netz und Energie legen könnten, während anderen Unternehmen diese komfortable Möglichkeit verwehrt bleibe. Im Zuge der Wettbewerbsaufsicht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG) sehe sich die Energie-Control GmbH daher veranlasst, die oben stehende Verfahrensanordnung gemäß § 10 Abs. 2 E-RBG zu erlassen. Sollte der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt werden, wäre der nächste Schritt die Erlassung eines in § 10 Abs. 2 E-RBG vorgesehenen Bescheides.In der Begründung führte die Energie-Control GmbH aus, dass das von der Beschwerdeführerin bevorzugte "Verwahrungsmodell" verhindere, dass der Lieferant aus den Netzrechnungen einen Vorsteuerabzug durchführen könne. Darin sei nicht nur ein steuerlicher Nachteil enthalten, vielmehr seien auch massive wirtschaftliche Nachteile für die Verbund Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG ("Verbund") und die Austrian Power Vertriebs GmbH ("APC"), insbesondere im Hinblick auf Finanzierung und eigene Rechnungslegung, verbunden. Der Lieferant wäre, da er die Netzkomponente nicht eigenständig verrechnen könne, jeweils auf die Rechnungslegung und vor allem auf die Rechnungszeitpunkte des Netzbetreibers angewiesen. Durch die verhältnismäßig knappen Zahlungsfristen, welche in den allgemeinen Bedingungen vorgesehen seien (zwei Wochen), müsste der Lieferant jedenfalls die Netzrechnung vorfinanzieren, bevor er diese Daten an den Kunden weiterleiten könne und sich beim Kunden refinanzieren könne. Gegenüber einem integrierten Unternehmen oder einem Unternehmen, welches im Konzern die Daten weiterleite (Beauftragungsmodell), erleide dieser Lieferant einen Wettbewerbsnachteil. Eine der Grundaussagen der Liberalisierung sei, dass alle Marktteilnehmer gleich zu behandeln seien. Daraus ergebe sich, dass auch gleiche Spielregeln für alle Marktteilnehmer gelten müssten und es nicht angehe, dass manche Unternehmen eine Rechnung für Netz und Energie legen könnten, während anderen Unternehmen diese komfortable Möglichkeit verwehrt bleibe. Im Zuge der Wettbewerbsaufsicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG) sehe sich die Energie-Control GmbH daher veranlasst, die oben stehende Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-RBG zu erlassen. Sollte der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt werden, wäre der nächste Schritt die Erlassung eines in Paragraph 10, Absatz 2, E-RBG vorgesehenen Bescheides.
Da die Beschwerdeführerin dieser Verfahrensanordnung keine Folge leistete, erließ die Energie-Control GmbH den mit 22. August 2005 datierten Bescheid folgenden Inhaltes:
"Die Energie Ried GmbH hat auf Verlangen jedes Lieferanten Netzrechnungen in einer Form an diesen Lieferanten zu senden, dass der Lieferant aus den Rechnungen einen Vorsteuerabzug durchführen kann. Hiezu ist mit dem jeweiligen Lieferanten eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, welche dies ermöglicht."
Begründet wurde dies damit, dass gemäß den kaufmännischen Bestimmungen der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber (meistens Punkt XIX.) Rechnungen auf Antrag des Netzbenutzers direkt an dessen Lieferanten gesendet würden. Bereits in der Anfangsphase der Liberalisierung habe es Diskussionen dahingehend gegeben, in welcher Form dies zu geschehen habe und welche steuerlichen Auswirkungen dies auf den Netzbetreiber, den Lieferanten und den Netzkunden hätte. Im Zuge der damals stattgefundenen Überlegungen sei das Bundesministerium für Finanzen um Aufklärung der steuerlichen Fragen ersucht worden. Die in zwei Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen geäußerte Rechtsansicht sei in den Umsatzsteuerrichtlinien RZ 1536 wiedergegeben. Im Wesentlichen gebe es drei Varianten:Begründet wurde dies damit, dass gemäß den kaufmännischen Bestimmungen der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber (meistens Punkt römisch neunzehn.) Rechnungen auf Antrag des Netzbenutzers direkt an dessen Lieferanten gesendet würden. Bereits in der Anfangsphase der Liberalisierung habe es Diskussionen dahingehend gegeben, in welcher Form dies zu geschehen habe und welche steuerlichen Auswirkungen dies auf den Netzbetreiber, den Lieferanten und den Netzkunden hätte. Im Zuge der damals stattgefundenen Überlegungen sei das Bundesministerium für Finanzen um Aufklärung der steuerlichen Fragen ersucht worden. Die in zwei Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen geäußerte Rechtsansicht sei in den Umsatzsteuerrichtlinien RZ 1536 wiedergegeben. Im Wesentlichen gebe es drei Varianten:
"1. Beauftragungsmodell
In diesem Modell beauftragt der Netzbetreiber den Stromlieferanten, die Netzleistung an den Endverbraucher für ihn abzurechnen. Der Stromlieferant legt nach diesem Modell eine Rechnung, hinsichtlich der Netzleistungen gilt diese Rechnung als Rechnung des Netzbetreibers. Der Kunde kann sich die Vorsteuer abziehen.
Im Verhältnis zwischen Lieferant und Netzbetreiber liegt es in der Natur der Sache, dass der Netzbetreiber die Rechnungsdaten an den Stromlieferanten zu übermitteln hat, damit der Stromlieferant die entsprechenden Rechnungen ausstellen kann.
2. Vorleistungsmodell
Für umsatzsteuerrechtliche Zwecke wird angenommen, dass der Netzbetreiber seine Leistung gegenüber dem Stromlieferanten erbracht hat. Dies ist lediglich eine Vereinfachungsmöglichkeit und ändert nichts daran, dass in Wirklichkeit der Netzbetreiber selbstverständlich seine Leistung gegenüber seinem Kunden erbringt. Auch das zivilrechtliche Vertragsband zwischen Netzbetreiber und Kunde bleibt unverletzt. Gemäß RZ 1536 ist für diesen Fall 'eine vertragliche Vereinbarung zwischen Stromlieferanten, Netzbetreiber und Kunden über die Anwendung dieser Vereinfachungsmöglichkeit' vorgesehen. In der Praxis gibt es bei diesem Modell zwei Varianten, die beide von den Finanzbehörden anerkannt werden:
a) Rechnungslegung an den Lieferanten:
Adressat der Rechnung ist der Lieferant selbst. Der Lieferant kann sich aus dieser Rechnung die Vorsteuer herausholen, und kann dadurch eine Rechnung für Netzdienstleistung und Energie legen, welche mit Umsatzsteuer beaufschlagt wird.
b) Faktische Rechnungsübermittlung an den Lieferanten ('c/o-Rechnung'):
Da es Netzbetreiber gibt, die aus computertechnischen Gründen nicht in der Lage sind, in ihrem Computersystem den Kunden abzubilden und gleichzeitig die Rechnung nicht an ihn, sondern an einen Dritten zu legen, wurde diese Variante entwickelt. In diesem Fall scheint als Adressat der Rechnung der Kunde auf, jedoch per Adresse oder 'c/o' Lieferant. Ein Vorsteuerabzug durch den Lieferanten ist bei dieser Rechnungsausstellung nur dann möglich, wenn es eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten gibt. In diesem Fall kann der Lieferant genauso wie bei der ersten Variante die Vorsteuer abziehen und dem Kunden eine Gesamtrechnung mit Netz, Energie und ausgewiesener Umsatzsteuer legen. Diese Rechtsansicht wurde bereits in Einzelerledigungen von Finanzämtern bestätigt, welche für die Stromlieferanten, die dieses Modell anwenden, zuständig sind.
3. Verwahrungsmodell
Bei diesem Modell ist der Energielieferant lediglich mit der Administration und Bezahlung von Netzrechnungen beauftragt. Der Netzbetreiber übermittelt die Originalrechnung dem Energielieferanten. Die Originalrechnung bleibt beim Energielieferanten. Der Energielieferant hat keinen Vorsteuerabzug. Der Energielieferant legt dem Endkunden nur eine Rechnung über Energie und teilt dem Endkunden lediglich die Daten der Rechnung des Netzbetreibers mit. Die Vorsteuer aus der Netzrechnung zieht sich der Kunde ab."
Ein Teil der am Markt auftretenden Energielieferanten, welche nicht zu den alteingesessenen "local playern" gehören, bevorzuge das Vorleistungsmodell, weil von den drei Modellen nur dieses Modell den Vorsteuerabzug des Lieferanten für Netzrechnungen ermögliche und es dadurch dem Lieferanten möglich gemacht werde, verrechnungstechnisch Netz und Energie in einer Rechnung zusammen zu führen. Bereits seit Sommer 2004 hätten in dieser Angelegenheit Besprechungen zwischen der Energie-Control GmbH, Vertretern der betroffenen Unternehmen, insbesondere Austrian Power Vertriebs GmbH, Verbund Austrian Power Trading AG und Österreichische Elektrizitätswirtschaft-AG auf der einen Seite und der Vereinigung österreichischer Elektrizitätswerke auf der anderen Seite stattgefunden. Zusammengefasst hätten sich die Lieferanten auf den Standpunkt gestellt, dass aus Gründen der Wettbewerbsneutralität die Ermöglichung des Vorsteuerabzugs aus den Netzrechnungen für die Lieferanten notwendig wäre, um hier Wettbewerbsgleichheit mit den alteingesessenen Unternehmen zu haben, welche eine Rechnung, beinhaltend Netz und Energie, für die Kunden ausstellten. Die Vereinigung österreichischer Elektrizitätswerke habe sich im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, dass in RZ 1536 der Umsatzsteuerrichtlinien grundsätzlich drei Fälle vorgesehen seien und es auch gemäß den allgemeinen Bedingungen im Ermessen des Netzbetreibers liege, welches der drei Modelle er anwende. Es müsste einzig und allein sicher gestellt sein, dass der Netzbetreiber auf Verlangen die Rechnungen an den Lieferanten und nicht an den Kunden schicke. Mit einem an sämtliche Netzbetreiber ergangenen Schreiben vom 15. Oktober 2004 habe die Energie-Control GmbH alle Netzbetreiber aufgefordert, den Lieferanten den Vorsteuerabzug aus den jeweiligen Netzrechnungen zu ermöglichen, wenn dies vom jeweiligen Lieferanten gewünscht werde. Da die Energie Ried GmbH trotz dieser Aufforderung nach wie vor an ihrer Praxis festhalte, Rechnungen nur in einer Form an Lieferanten zu schicken, welche den Vorsteuerabzug nicht gestatte, habe sich die Energie-Control GmbH im Februar 2005 entschlossen, ein Missbrauchsverfahren einzuleiten.
Es sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Gemäß den kaufmännischen Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber würden Rechnungen auf Antrag des Netzbenutzers bzw. des Lieferanten (der im Vollmachtsnamen für den Netzbenutzer handle) direkt an den Lieferanten gesendet. Die Finanzverwaltung akzeptiere gemäß zweier in den Umsatzsteuerrichtlinien RZ 1536 wiedergegebenen Erlässen verschiedene Erleichterungen bei der umsatzsteuerrechtlichen Abwicklung. Von diesen Erleichterungen kämen für "neue" Lieferanten im Wesentlichen nur das Vorleistungsmodell und das Verwahrungsmodell in Betracht. Im Verwahrungsmodell übermittle der Netzbetreiber die Originalrechnung dem Energielieferanten, welcher lediglich mit der Administration und Bezahlung der Netzrechnungen beauftragt sei. Der Energielieferant habe daraus keinen Vorsteuerabzug. Er lege dem Endkunden eine Rechnung über seine eigene Leistung (Energie) und teile dem Endkunden zur Ermöglichung des Vorsteuerabzuges die Datenberechnung des Netzbetreibers mit. Beim Vorleistungsmodell werde eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Netzbetreiber, dem Stromlieferanten und dem Kunden abgeschlossen (der Kunde sei in der Regel durch den Stromlieferanten vertreten). Der Stromlieferant könne auf Grund der von der Finanzverwaltung eingeräumten Vereinfachungsmöglichkeit aus der Netzrechnung den Vorsteuerabzug geltend machen und dadurch Netz und Energie als eigene Leistung in einer einzigen Rechnung mit Umsatzsteueraufschlag an den Kunden verrechnen. Der Kunde wiederum habe den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Lieferanten, sohin nur einen Vorsteuerabzug, welcher sowohl die Umsatzsteuer aus der Netzdienstleistung als auch aus der Energielieferung umfasse. Netzrechnungen hätten in der Regel eine Fälligkeit von 14 Tagen ab Postaufgabe/Versanddatum, bei Verbrauchern sei für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich.
In rechtlicher Hinsicht führte die Energie-Control GmbH aus, § 3 O.ö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 sehe u.a. eine kostengünstige Versorgung mit elektrischer Energie vor. Weiters solle eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie geschaffen werden. Der Netzbetreiber sei weiters zur diskriminierungsfreien Behandlung aller Kunden eines Netzes verpflichtet (Hinweis auf § 5 Abs. 1 Z. 1 O.ö. ElWOG 2001). Solange der Kunde Netz und Energie vom selben Unternehmen beziehe, erhalte er sowohl für die Netzleistung als auch für die Lieferung von Energie eine Rechnung mit einem einheitlichen darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag. Sofern der Kunde vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne er die Vorsteuer geltend machen. Auch bei Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich getrennt seien, ergebe sich ein ähnliches Bild: In der Regel führe eines der beiden getrennten Unternehmen die Abrechnung für Netz und Energie auf einer Rechnung durch, die eine Gesellschaft handle daher im Auftrag der anderen (Beauftragungsmodell). Eines der wesentlichen Ziele, welche sowohl im EU-Primärrecht als auch in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie verankert seien, sei der freie Wettbewerb zwischen Energielieferanten. Dieser freie Wettbewerb spiele sich nicht nur über den Preis ab, sondern auch über die Dienstleistungen und den Comfort, welche der Lieferant seinen Kunden bieten könne. Für manche Kunden sei es eine Erschwernis, statt einer Rechnung zwei Rechnungen zu administrieren bzw. zwei Rechnungen einer umsatzsteuerrechtlichen Behandlung (Vorsteuerabzug) zu unterziehen. Es habe daher dieses Unternehmen, welches nur eine Rechnung legen könne, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen, welche nur ihre eigene Leistung (Lieferung von Energie) verrechnen könnten. Die diskriminierungsfreie Behandlung von Kunden setze voraus, dass Kunden ihren Lieferanten frei wählen könnten, ohne dass dies für sie mit Nachteilen sowohl wirtschaftlicher als auch ideeller Natur verbunden sei. Komme es zu einer Verschlechterung des Comforts für den Kunden, liege darin eine Behinderung des freien Wettbewerbs, die durch die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und das O.ö. Landesgesetz vermieden werden solle. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht mache es einen Unterschied, ob der Lieferant aus den Netzrechnungen einen Vorsteuerabzug habe. Das von der Energie Ried GmbH im Verkehr mit fremden Lieferanten verwendete Verwahrungsmodell bewirke, dass der Lieferant keinen eigenen Vorsteuerabzug habe und daher die Rechnung oder die Rechnungsdaten an den Kunden weiterleiten müsse, damit der Kunde den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung geltend machen könne. Dem Lieferanten würden dadurch wirtschaftliche Gestaltungsspielräume genommen, deren Fehlen letztendlich den Preis für den Kunden erhöhe. Solange der Lieferant selbst für Energie und Netz Teilrechnungen bzw. Vorauszahlungen von Kunden verlangen könne, könne er die Fälligkeiten der Vorauszahlungen in etwa so legen, dass die vom Kunden vereinnahmten Mittel dann zur Verfügung stünden, wenn die Netzrechnungen fällig seien. Sobald dann die Netzrechnung eintreffe, werde der Lieferant in die Lage versetzt, die Netzrechnung zu bezahlen und sich aus der Netzrechnung die Vorsteuer abzuziehen. Das von der Energie Ried GmbH bevorzugte Verwahrungsmodell schließe in der Praxis diese Vorgangsweise aus, da der Lieferant jeweils auf die Netzrechnung warten müsse, damit er selbst die Daten aus der Netzrechnung seinen Kunden weiterleiten könne. Auf Grund der kurzen Zahlungsfristen der Netzrechnungen gehe es sich nicht aus, dass der Lieferant die Netzrechnungen auf ihre Richtigkeit überprüfe, an den Kunden weiterleite und dem Kunden wiederum eine angemessene Frist zur Bezahlung setze. Der Lieferant müsse daher die Netzrechnung bis zum Einlangen der Zahlung des Kunden vorfinanzieren. Der durch diese Vorfinanzierung entstehende Zinsennachteil sei wiederum kalkulatorisch anzusetzen, was die Kosten für die Endkunden erhöhe und die Wettbewerbsfähigkeit des Lieferanten gegenüber den "local playern" herabsetze. Der Lieferant sei beim Verwahrungsmodell weiters vom Tag der Rechnungslegung der Netzbetreiber abhängig. Betrachte man die große Zahl der Netzbetreiber in Österreich, von denen theoretisch jeder seine eigenen Rechnungstermine und Rechnungsintervalle haben könne, sei eine einheitliche automatisierte Vorgangsweise für einen Lieferanten ausgeschlossen. Auch dies führe zu einer Erhöhung des Aufwandes für den Lieferanten, welche sich letztlich in den Preisen wieder finde. Auch eine Zusammenfassung mehrerer Verbrauchsstätten in mehreren Netzbereichen in nur einer Rechnung werde dadurch wesentlich erschwert (dies betreffe vor allem Kettenkunden). Es mag zutreffend sein, dass die Finanzverwaltung verschiedene Modelle für umsatzsteuerrechtliche Erleichterungen vorsehe. Naturgemäß betrachte die Finanzverwaltung die Angelegenheit aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht, weshalb aus der Tatsache, dass es drei Modelle gebe, keinesfalls der Schluss gezogen werden könne, dass alle drei Modelle zivilrechtlich und im Wettbewerb gleich gut seien. Keinesfalls könne daraus der Schluss abgeleitet werden, dass der Netzbetreiber sich in jedem Fall das Modell aussuchen könne. Auch der Netzbetreiber sei zur diskriminierungsfreien Behandlung aller Kunden seines Netzes verpflichtet. Was unter diskriminierungsfreier Behandlung zu verstehen sei, sei vor dem Hintergrund des Zielkatalogs in § 3 O.ö. ElWOG zu betrachten. Ziel der Liberalisierung sei u.a. eine kostengünstige Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, die Schaffung eines Wettbewerbes und die Unterbindung von Wettbewerbsbehinderungen. Sowohl direkt als auch indirekt erhöhe das sture Festhalten an einem einzigen Modell die Kosten sowohl des Lieferanten als auch des Kunden und vermindere die Konkurrenzfähigkeit der neuen Lieferanten, welche im Wettbewerb mit den alteingesessenen "local playern" stünden. Es mag zutreffend sein, dass aus den allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber keine Präferenz eines bestimmten Modelles zu erkennen sei. Dies sei jedoch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die allgemeinen Bedingungen in der derzeit geltenden Form bereits 2001 in Zusammenarbeit mit der Branche entwickelt worden seien und 2003 lediglich punktuell modifiziert worden seien. Die erkennende Behörde sei in ihrer Entscheidung an die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung gebunden. Wenn sich nunmehr herausstelle, dass aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eines der grundsätzlich zur Verfügung stehenden Modelle den Wettbewerb behindere, habe die Behörde diesen Missstand im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsaufgaben gemäß § 10 E-RBG abzustellen. Insbesondere erblicke die Behörde hier eine fehlende Gleichbehandlung, da die Energie Ried GmbH ihren eigenen Vertrieb gegenüber der Konkurrenz bevorzuge. Da die Energie Ried GmbH nicht gesellschaftsrechtlich getrennt sei und sohin eine juristische Person sowohl Netzdienstleistung als auch die Lieferung von Energie besorge, lege die Energie Ried GmbH gegenüber ihren Energiekunden lediglich eine Rechnung, wodurch alle Nachteile, welche die Konkurrenz treffen, vermieden werden. Darin liege eine Behinderung des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer (auch der eigene Vertrieb und fremde Lieferanten seien als Marktteilnehmer zu betrachten), welche abzustellen sei. Da die Verfahrensanordnung gemäß § 10 Abs. 2 E-RBG ohne Ergebnis geblieben sei, habe die erkennende Behörde nunmehr per Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen gehabt.In rechtlicher Hinsicht führte die Energie-Control GmbH aus, Paragraph 3, O.ö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 sehe u.a. eine kostengünstige Versorgung mit elektrischer Energie vor. Weiters solle eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie geschaffen werden. Der Netzbetreiber sei weiters zur diskriminierungsfreien Behandlung aller Kunden eines Netzes verpflichtet (Hinweis auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, O.ö. ElWOG 2001). Solange der Kunde Netz und Energie vom selben Unternehmen beziehe, erhalte er sowohl für die Netzleistung als auch für die Lieferung von Energie eine Rechnung mit einem einheitlichen darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag. Sofern der Kunde vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne er die Vorsteuer geltend machen. Auch bei Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich getrennt seien, ergebe sich ein ähnliches Bild: In der Regel führe eines der beiden getrennten Unternehmen die Abrechnung für Netz und Energie auf einer Rechnung durch, die eine Gesellschaft handle daher im Auftrag der anderen (Beauftragungsmodell). Eines der wesentlichen Ziele, welche sowohl im EU-Primärrecht als auch in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie verankert seien, sei der freie Wettbewerb zwischen Energielieferanten. Dieser freie Wettbewerb spiele sich nicht nur über den Preis ab, sondern auch über die Dienstleistungen und den Comfort, welche der Lieferant seinen Kunden bieten könne. Für manche Kunden sei es eine Erschwernis, statt einer Rechnung zwei Rechnungen zu administrieren bzw. zwei Rechnungen einer umsatzsteuerrechtlichen Behandlung (Vorsteuerabzug) zu unterziehen. Es habe daher dieses Unternehmen, welches nur eine Rechnung legen könne, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen, welche nur ihre eigene Leistung (Lieferung von Energie) verrechnen könnten. Die diskriminierungsfreie Behandlung von Kunden setze voraus, dass Kunden ihren Lieferanten frei wählen könnten, ohne dass dies für sie mit Nachteilen sowohl wirtschaftlicher als auch ideeller Natur verbunden sei. Komme es zu einer Verschlechterung des Comforts für den Kunden, liege darin eine Behinderung des freien Wettbewerbs, die durch die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und das O.ö. Landesgesetz vermieden werden solle. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht mache es einen Unterschied, ob der Lieferant aus den Netzrechnungen einen Vorsteuerabzug habe. Das von der Energie Ried GmbH im Verkehr mit fremden Lieferanten verwendete Verwahrungsmodell bewirke, dass der Lieferant keinen eigenen Vorsteuerabzug habe und daher die Rechnung oder die Rechnungsdaten an den Kunden weiterleiten müsse, damit der Kunde den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung geltend machen könne. Dem Lieferanten würden dadurch wirtschaftliche Gestaltungsspielräume genommen, deren Fehlen letztendlich den Preis für den Kunden erhöhe. Solange der Lieferant selbst für Energie und Netz Teilrechnungen bzw. Vorauszahlungen von Kunden verlangen könne, könne er die Fälligkeiten der Vorauszahlungen in etwa so legen, dass die vom Kunden vereinnahmten Mittel dann zur Verfügung stünden, wenn die Netzrechnungen fällig seien. Sobald dann die Netzrechnung eintreffe, werde der Lieferant in die Lage versetzt, die Netzrechnung zu bezahlen und sich aus der Netzrechnung die Vorsteuer abzuziehen. Das von der Energie Ried GmbH bevorzugte Verwahrungsmodell schließe in der Praxis diese Vorgangsweise aus, da der Lieferant jeweils auf die Netzrechnung warten müsse, damit er selbst die Daten aus der Netzrechnung seinen Kunden weiterleiten könne. Auf Grund der kurzen Zahlungsfristen der Netzrechnungen gehe es sich nicht aus, dass der Lieferant die Netzrechnungen auf ihre Richtigkeit überprüfe, an den Kunden weiterleite und dem Kunden wiederum eine angemessene Frist zur Bezahlung setze. Der Lieferant müsse daher die Netzrechnung bis zum Einlangen der Zahlung des Kunden vorfinanzieren. Der durch diese Vorfinanzierung entstehende Zinsennachteil sei wiederum kalkulatorisch anzusetzen, was die Kosten für die Endkunden erhöhe und die Wettbewerbsfähigkeit des Lieferanten gegenüber den "local playern" herabsetze. Der Lieferant sei beim Verwahrungsmodell weiters vom Tag der Rechnungslegung der Netzbetreiber abhängig. Betrachte man die große Zahl der Netzbetreiber in Österreich, von denen theoretisch jeder seine eigenen Rechnungstermine und Rechnungsintervalle haben könne, sei eine einheitliche automatisierte Vorgangsweise für einen Lieferanten ausgeschlossen. Auch dies führe zu einer Erhöhung des Aufwandes für den Lieferanten, welche sich letztlich in den Preisen wieder finde. Auch eine Zusammenfassung mehrerer Verbrauchsstätten in mehreren Netzbereichen in nur einer Rechnung werde dadurch wesentlich erschwert (dies betreffe vor allem Kettenkunden). Es mag zutreffend sein, dass die Finanzverwaltung verschiedene Modelle für umsatzsteuerrechtliche Erleichterungen vorsehe. Naturgemäß betrachte die Finanzverwaltung die Angelegenheit aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht, weshalb aus der Tatsache, dass es drei Modelle gebe, keinesfalls der Schluss gezogen werden könne, dass alle drei Modelle zivilrechtlich und im Wettbewerb gleich gut seien. Keinesfalls könne daraus der Schluss abgeleitet werden, dass der Netzbetreiber sich in jedem Fall das Modell aussuchen könne. Auch der Netzbetreiber sei zur diskriminierungsfreien Behandlung aller Kunden seines Netzes verpflichtet. Was unter diskriminierungsfreier Behandlung zu verstehen sei, sei vor dem Hintergrund des Zielkatalogs in Paragraph 3, O.ö. ElWOG zu betrachten. Ziel der Liberalisierung sei u.a. eine kostengünstige Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, die Schaffung eines Wettbewerbes und die Unterbindung von Wettbewerbsbehinderungen. Sowohl direkt als auch indirekt erhöhe das sture Festhalten an einem einzigen Modell die Kosten sowohl des Lieferanten als auch des Kunden und vermindere die Konkurrenzfähigkeit der neuen Lieferanten, welche im Wettbewerb mit den alteingesessenen "local playern" stünden. Es mag zutreffend sein, dass aus den allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber keine Präferenz eines bestimmten Modelles zu erkennen sei. Dies sei jedoch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die allgemeinen Bedingungen in der derzeit geltenden Form bereits 2001 in Zusammenarbeit mit der Branche entwickelt worden seien und 2003 lediglich punktuell modifiziert worden seien. Die erkennende Behörde sei in ihrer Entscheidung an die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung gebunden. Wenn sich nunmehr herausstelle, dass aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eines der grundsätzlich zur Verfügung stehenden Modelle den Wettbewerb behindere, habe die Behörde diesen Missstand im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsaufgaben gemäß Paragraph 10, E-RBG abzustellen. Insbesondere erblicke die Behörde hier eine fehlende Gleichbehandlung, da die Energie Ried GmbH ihren eigenen Vertrieb gegenüber der Konkurrenz bevorzuge. Da die Energie Ried GmbH nicht gesellschaftsrechtlich getrennt sei und sohin eine juristische Person sowohl Netzdienstleistung als auch die Lieferung von Energie besorge, lege die Energie Ried GmbH gegenüber ihren Energiekunden lediglich eine Rechnung, wodurch alle Nachteile, welche die Konkurrenz treffen, vermieden werden. Darin liege eine Behinderung des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer (auch der eigene Vertrieb und fremde Lieferanten seien als Marktteilnehmer zu betrachten), welche abzustellen sei. Da die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-RBG ohne Ergebnis geblieben sei, habe die erkennende Behörde nunmehr per Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen gehabt.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, dass sie zu einem Verhalten verpflichtet würde, das im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes stehe. Voraussetzung für die Ausstellung einer Rechnung, die den Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtige, sei die Erbringung einer Leistung im Sinne des Umsat