RS Vwgh 2007/2/28 2004/13/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §115;
BAO §119;
UStG 1994 §11 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Zumal die auf den Rechnungen angeführten Anschriften unbestritten die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschriften der Subunternehmer waren, wäre es an der Abgabenbehörde gelegen, durch eindeutige, nachprüfbare Feststellungen klarzulegen, dass ihre bloße Annahme und "die Ansicht der Betriebsprüfung" zutreffen, an den auf den Rechnungen angeführten Anschriften hätten die jeweiligen Subunternehmer keine Geschäftstätigkeit entfaltet und wären sohin nicht die "richtigen" Anschriften im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Es mag zwar die bloße Eintragung einer Geschäftsanschrift im Firmenbuch allein noch nicht bewirken, dass es sich um eine "richtige" Anschrift iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 handelt, wenn dem Leistungsempfänger etwa bekannt ist, dass dort keine Geschäftstätigkeit des Leistenden entfaltet wird (Hinweis E vom 10. August 2005, 2005/13/0059). Allerdings erfordert die Beurteilung einer Behörde, die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift sei nicht die "richtige" Anschrift, behördliche Feststellungen, aus denen sich diese Beurteilung ableiten lässt. Der Abgabepflichtige hat nicht zu beweisen, dass an der auf den Rechnungen angeführten Anschrift eine Geschäftstätigkeit des Rechnungslegers entfaltet worden ist, oder den Gegenbeweis für eine bloße Behauptung oder Vermutung der Behörde anzutreten, sondern hat die Abgabenbehörde im Grunde des § 115 BAO - wenn auch unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen - festzustellen, dass an dieser Anschrift allenfalls keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130039.X02

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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