Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §35 Abs2;KStG 1988 §5 Z6;
Rechtssatz: Die in der Aufzählung des § 35 Abs 2 BAO enthaltene Gesundheitspflege ist umfassend zu verstehen und erfasst beispielsweise auch die Hilfeleistung in Unglücksfällen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar3, § 35 Tz 8). Die ebenfalls in der Aufzählung enthaltene Fürsorge für alte, kranke ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §35 Abs2;KStG 1988 §5 Z6;
Rechtssatz: Die in § 35 Abs 2 BAO enthaltene konkrete Aufzählung gemeinnütziger Zwecke ist demonstrativ (Hinweis E 26. Februar 2003, 98/13/0068). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2005:2003150127.X01 Im RIS seit 13... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §35;KStG 1988 §5 Z6;
Rechtssatz: Die tatsächliche Betätigung der abgabepflichtigen Körperschaft beinhaltet ausschließlich Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Hausnotruf-Dienstes. Dabei werden - idR ältere bzw gesundheitlich beeinträchtigte - Personen mit einer Vorrichtung ausgestattet, die diese Pers... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §35 Abs2;KStG 1988 §5 Z6;
Rechtssatz: Die in der Aufzählung des § 35 Abs 2 BAO enthaltene Gesundheitspflege ist umfassend zu verstehen und erfasst beispielsweise auch die Hilfeleistung in Unglücksfällen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar3, § 35 Tz 8). Die ebenfalls in der Aufzählung enthaltene Fürsorge für alte, kranke ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §35 Abs2;KStG 1988 §5 Z6;
Rechtssatz: Die in § 35 Abs 2 BAO enthaltene konkrete Aufzählung gemeinnütziger Zwecke ist demonstrativ (Hinweis E 26. Februar 2003, 98/13/0068). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2005:2003150127.X01 Im RIS seit 13... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein Verein, dessen mit den Verwaltungsakten vorgelegte Satzung in der Fassung vom 29. April 1994 folgende Bestimmungen enthält: "§ 1 Name und Sitz (1) Absatz eins, Der Hauptverband der österreichischen Sparkassen, im folgenden kurz 'Sparkassenverband' genannt, ist die Interessenvertretung der Sparkassen (§ 1 Abs. 1 SpG) und der Sparkassen Aktiengesellschaften (§ 1 Abs. 3 SpG) Österreichs. Der Hauptverband der österreichischen Sparkassen, im folgende... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
Norm: BAO §45 Abs2; EStG 1988 §94 Z5 idF 1993/012; EStG 1988 §94 Z6; EStG 1988 §97 idF 1993/012; KStG 1988 §1 Abs3 Z3 idF 1989/660; KStG 1988 §1 Abs3; KStG 1988 §21 Abs2; KStG 1988 §24 Abs2; KStG 1988 §5 Z6; KStG 1988 §5; BAO § 45 heute BAO § 45 gültig ab 02.08.2... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein Verein, dessen mit den Verwaltungsakten vorgelegte Satzung in der Fassung vom 29. April 1994 folgende Bestimmungen enthält: "§ 1 Name und Sitz (1) Absatz eins, Der Hauptverband der österreichischen Sparkassen, im folgenden kurz 'Sparkassenverband' genannt, ist die Interessenvertretung der Sparkassen (§ 1 Abs. 1 SpG) und der Sparkassen Aktiengesellschaften (§ 1 Abs. 3 SpG) Österreichs. Der Hauptverband der österreichischen Sparkassen, im folgende... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
Norm: BAO §45 Abs2; EStG 1988 §94 Z5 idF 1993/012; EStG 1988 §94 Z6; EStG 1988 §97 idF 1993/012; KStG 1988 §1 Abs3 Z3 idF 1989/660; KStG 1988 §1 Abs3; KStG 1988 §21 Abs2; KStG 1988 §24 Abs2; KStG 1988 §5 Z6; KStG 1988 §5; BAO § 45 heute BAO § 45 gültig ab 02.08.2... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §45 Abs2;KStG 1988 §1 Abs3 Z3 idF 1989/660;KStG 1988 §1 Abs3;KStG 1988 §5 Z6;KStG 1988 §5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0131 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0010 E 15. Juni 2005 2002/13/0140 E 24. Oktober 2005
Rechtssatz: In den ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KommStG 1993 §3 Abs3;KStG 1988 §5 Z13;
Rechtssatz: Mögen auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts mit der Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten im eigenen Namen betraut werden (Beleihung, beliehene Unternehmer) und dann Organfunktion im Bereich der Hoheitsverwaltung ausüben, werden sie dadurch aber weder zu Körperschaften öffentlichen Recht... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KommStG 1993 §3 Abs3;KStG 1988 §5 Z13;
Rechtssatz: Mögen auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts mit der Zuständigkeit zur Setzung von Hoheitsakten im eigenen Namen betraut werden (Beleihung, beliehene Unternehmer) und dann Organfunktion im Bereich der Hoheitsverwaltung ausüben, werden sie dadurch aber weder zu Körperschaften öffentlichen Recht... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §45 Abs2;KStG 1988 §1 Abs3 Z3 idF 1989/660;KStG 1988 §1 Abs3;KStG 1988 §5 Z6;KStG 1988 §5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0131 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0010 E 15. Juni 2005 2002/13/0140 E 24. Oktober 2005
Rechtssatz: In den ... mehr lesen...
Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt, handelt es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Stiftung, deren Zwecke in § 4 der Stiftungsurkunde in folgender Weise bestimmt wurden: "a) Förderung von bedürftigen ordentlich inskribierten Studierenden an einer österreichischen Musikhochschule, insbesondere der Universität für Musik in Wien, b) vorübergehende Förderung von Menschen in der Resozialisierun... mehr lesen...
Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt, handelt es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Stiftung, deren Zwecke in § 4 der Stiftungsurkunde in folgender Weise bestimmt wurden: "a) Förderung von bedürftigen ordentlich inskribierten Studierenden an einer österreichischen Musikhochschule, insbesondere der Universität für Musik in Wien, b) vorübergehende Förderung von Menschen in der Resozialisierun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §34 Abs1;KStG 1988 §5 Z6;
Rechtssatz: Die gesetzliche Anordnung des § 34 Abs. 1 BAO, auf welche in § 5 Z. 6 KStG 1988 verwiesen wird, knüpft die Einräumung abgabenrechtlicher Begünstigungen im Falle einer Betätigung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke an die kumulativ geforderten Bedingungen, dass die Körpers... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §34 Abs1;BAO §39 Z1;KStG 1988 §5 Z6;
Rechtssatz: Dass ein Teil der weder als gemeinnützig noch als mildtätig zu beurteilenden Zwecke erst nach dem Eintritt einer Bedingung (Tod des Stifters) verfolgt werden soll, die noch nicht eingetreten ist, ändert am Begünstigungshindernis des Stiftungszweckes einer Förderung ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §34 Abs1;KStG 1988 §5 Z6;
Rechtssatz: Die gesetzliche Anordnung des § 34 Abs. 1 BAO, auf welche in § 5 Z. 6 KStG 1988 verwiesen wird, knüpft die Einräumung abgabenrechtlicher Begünstigungen im Falle einer Betätigung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke an die kumulativ geforderten Bedingungen, dass die Körpers... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §34 Abs1;BAO §39 Z1;KStG 1988 §5 Z6;
Rechtssatz: Dass ein Teil der weder als gemeinnützig noch als mildtätig zu beurteilenden Zwecke erst nach dem Eintritt einer Bedingung (Tod des Stifters) verfolgt werden soll, die noch nicht eingetreten ist, ändert am Begünstigungshindernis des Stiftungszweckes einer Förderung ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne des § 5 Z 10 KStG 1988. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1993 beantragte sie, gemäß § 5 Z 10 KStG 1988 (durch BGBl. Nr. 253/1993 ab der Veranlagung 1993 im § 6a geregelt) festzustellen, ob die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft in G., S-Straße 28/30, in den steuerfreien Geschäftskreis nach § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979 (im Folgenden: WGG) falle oder nicht. Für den Fall, dass die Ve... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne des § 5 Z 10 KStG 1988. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1993 beantragte sie, gemäß § 5 Z 10 KStG 1988 (durch BGBl. Nr. 253/1993 ab der Veranlagung 1993 im § 6a geregelt) festzustellen, ob die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft in G., S-Straße 28/30, in den steuerfreien Geschäftskreis nach § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979 (im Folgenden: WGG) falle oder nicht. Für den Fall, dass die Ve... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Norm: BAO §185;KStG 1988 §5 Z10;KStG 1988 §6a Abs3;WGG 1979 §7 Abs1;WGG 1979 §7 Abs2;WGG 1979 §7 Abs3;
Rechtssatz: § 5 Z 10 KStG 1988 sieht für Bauvereinigungen, die nach dem WGG als gemeinnützig anerkannt sind, eine Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vor, wenn sich ihr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Norm: BAO §185;KStG 1988 §5 Z10;KStG 1988 §6a Abs3;WGG 1979 §7 Abs1;WGG 1979 §7 Abs2;WGG 1979 §7 Abs3;
Rechtssatz: § 5 Z 10 KStG 1988 sieht für Bauvereinigungen, die nach dem WGG als gemeinnützig anerkannt sind, eine Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vor, wenn sich ihr... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 94/14/0042, Slg Nr 7284/F, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 1994, 30.072-3/93, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1986 bis 1989 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid, stellte die belangte Behörde zunächst fest, an der im... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §167 Abs2;BAO §21;BAO §22;BAO §23;KStG 1966;KStG 1988;
Rechtssatz: Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlasst ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten (Hinweis E 26.5.1998, 94/14/0042, VwSlg 7284 F/1998 ). Die Frage, ob ... mehr lesen...
Nach einer Urkunde vom 31. Oktober 1997 stellte die U AG, eine Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft ein Darlehen in der Höhe von S 74,700.000,-- zur Verfügung. In Punkt II Z 2 der Urkunde wurde ausgeführt, der Darlehensbetrag sei der Darlehensnehmerin "mit Wertstellung spätestens am 31. Oktober 1997" zuzuzählen. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erblickte in der Vereinbarung einen Kreditvertrag und schrieb mit Bescheid... mehr lesen...
Nach einer Urkunde vom 31. Oktober 1997 stellte die U AG, eine Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft ein Darlehen in der Höhe von S 74,700.000,-- zur Verfügung. In Punkt II Z 2 der Urkunde wurde ausgeführt, der Darlehensbetrag sei der Darlehensnehmerin "mit Wertstellung spätestens am 31. Oktober 1997" zuzuzählen. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erblickte in der Vereinbarung einen Kreditvertrag und schrieb mit Bescheid... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §5 Z14;KStG 1988 §6b;SteuerreformG 1993 Art27 §2;
Rechtssatz: Aus Art XXVII § 2 SteuerreformG 1993 ergibt sich, dass (allein) Rechtsvorgänge von den Stempegebühren und Rechtsgebühren sowie von der Kapitalverkehrsteuer befreit sind, mit denen Beteiligungen im Finanzierungsbereich von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften iSd §6b KStG 1988... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1988 §5 Z14;KStG 1988 §6b;SteuerreformG 1993 Art27 §2;
Rechtssatz: Aus Art XXVII § 2 SteuerreformG 1993 ergibt sich, dass (allein) Rechtsvorgänge von den Stempegebühren und Rechtsgebühren sowie von der Kapitalverkehrsteuer befreit sind, mit denen Beteiligungen im Finanzierungsbereich von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften iSd §6b KStG 1988... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung iSd § 5 Z. 10 KStG 1988. Mit Schreiben vom 26. Juli 1995 beantragte sie bei der belangten Behörde die Feststellung nach § 6a Abs. 3 KStG 1988, dass die Errichtung eines Gemeindehauses in der Gemeinde B und dessen spätere Verwaltung unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. 139/1979 (WGG), falle. Sollte die Errichtung und Verwaltung nicht in den begünstigten Geschäftskreis des § 7 Abs. 1 bis 3 W... mehr lesen...