RS Vwgh 2004/3/31 2004/13/0024

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Veröffentlicht am 31.03.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34 Abs1;
BAO §39 Z1;
KStG 1988 §5 Z6;

Rechtssatz

Dass ein Teil der weder als gemeinnützig noch als mildtätig zu beurteilenden Zwecke erst nach dem Eintritt einer Bedingung (Tod des Stifters) verfolgt werden soll, die noch nicht eingetreten ist, ändert am Begünstigungshindernis des Stiftungszweckes einer Förderung auch begünstigungsschädlicher Zwecke nichts, weil eine in der Rechtsgrundlage der juristischen Person verankerte Förderung begünstigungsschädlicher Zwecke - soweit es sich nicht im Sinne des § 39 Z. 1 BAO um völlig untergeordnete Nebenzwecke handelt - der abgabenrechtlichen Begünstigung zwingend entgegen steht, ohne dass es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen der nicht begünstigte Zweck gefördert werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004130024.X02

Im RIS seit

17.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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