RS Vwgh 2005/6/15 2001/13/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2005
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §45 Abs2;
KStG 1988 §1 Abs3 Z3 idF 1989/660;
KStG 1988 §1 Abs3;
KStG 1988 §5 Z6;
KStG 1988 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0131 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0010 E 15. Juni 2005 2002/13/0140 E 24. Oktober 2005

Rechtssatz

In den in den Beschwerden herangezogenen Erkenntnissen vom 28. September 1994, 94/13/0072 (betreffend ASFINAG), und vom 28. April 1999, 94/13/0018 (betreffend eine Verwertungsgesellschaft iSd VerwertungsgesellschaftenG), hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in diesen Beschwerdefällen auf Grund der in den einschlägigen Sondergesetzen enthaltenen Bestimmungen umfassende persönliche Steuerbefreiungen normiert seien, die über die in § 5 KStG 1988 vorgesehenen Befreiungen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht hinausgingen, und deshalb - anders als § 5 iVm § 1 Abs. 3 KStG 1988 - auch eine Befreiung von den eine Erhebungsform der Körperschaftsteuer darstellenden "Abzugsteuern" umfassten. Die im vorliegenden Beschwerdefall für den Beschwerdeführer bestehende Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht ergibt sich nicht aus vergleichbaren sondergesetzlichen Normen, sondern aus § 5 iVm § 1 Abs. 3 KStG 1988. Nach § 45 Abs. 2 BAO entfällt zwar die Abgabepflicht hinsichtlich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies bedeutet aber im Regelungszusammenhang der §§ 5 Z 6 und 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 nicht, dass der begünstigte Rechtsträger mit im Rahmen solcher unentbehrlichen Hilfsbetriebe erzielten steuerabzugspflichtigen Einkünften nicht der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterläge. (Hier: Der Beschwerdeführer, ein Verein, führt aus, sein gemeinnütziger Zweck liege in der Förderung bzw. Vermittlung einer englischsprachigen Schulausbildung. Dazu betreibe er als unentbehrlichen Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO eine Schule.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130130.X01

Im RIS seit

20.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten