TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/28 94/13/0072

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Veröffentlicht am 28.09.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus;

Norm

ASFINAGG 1982 idF 1984/288 Art2 §12 Abs1;
KStG 1988 §1 Abs2 Z1;
KStG 1988 §1 Abs3;
KStG 1988 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG in Wien, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. Jänner 1994, Zl 6/2-2433/93-05, betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung von Kapitalertragsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft beantragte beim Finanzamt die Rückerstattung von im Jahre 1991 zu Unrecht entrichteter Kapitalertragsteuer hinsichtlich ihr zugeflossener Zinserträge aus Guthaben bei Banken, von welchen gemäß § 93 EStG 1988 Kapitalertragsteuer abgezogen worden war, mit der Begründung, daß sie gemäß Art II, § 12 Abs 1 ASFINAG-Gesetz idgF von bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen befreit sei.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid eine gegen die Abweisung dieses Antrages eingebrachte Berufung, in welcher im wesentlichen ausgeführt worden war, daß die Beschwerdeführerin nach dem genannten Gesetz nicht von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, sondern von der Körperschaftsteuerpflicht "schlechthin" befreit sei, mit der Begründung ab, daß die Beschwerdeführerin auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des ASFINAG-Gesetzes jedenfalls von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sei, woraus jedoch die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 3 Z 3 KStG 1988 resultiere.

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer dagegen erhobenen Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art II, § 12 Abs 1 ASFINAG-Gesetz idgF ist die Beschwerdeführerin von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben von Einkommen und Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sowie von der Umsatzsteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränkt.

Gemäß § 1 Abs 3 KStG 1988 sind beschränkt steuerpflichtig Körperschaften im Sinne des Abs 2, soweit sie von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs 2.

In seinem § 5 normiert das KStG 1988, wer von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit ist.

Der belangten Behörde ist einzuräumen, daß die Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft (mit Sitz im Inland) grundsätzlich nach § 1 Abs 2 Z 1 KStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig ist. Nicht gefolgt werden kann jedoch der in weiterer Folge vertretenen Ansicht der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin gem Art II, § 12 Abs 1 ASFINAG-Gesetz von der "unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht" befreit ist:

Während nämlich § 5 KStG 1988 Befreiungen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht regelt und § 1 Abs 3 KStG 1988 - soweit eine solche Befreiung besteht - eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht normiert, regelt Art II, § 12 Abs 1 ASFINAG-Gesetz eine nicht auf die unbeschränkte Steuerpflicht bezogene Abgabenbefreiung, sondern ua eine sich davon abhebende allgemeine Abgabenbefreiung von bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die Befreiungsvorschrift des zuletzt zitierten Gesetzes - anders als § 5 iVm § 1 Abs 3 KStG 1988 - auch eine Befreiung der Beschwerdeführerin von den eine Erhebungsform der Körperschaftsteuer darstellenden Abzugssteuern umfaßt.

Spricht ein Abgabengesetz von Befreiungen, bzw nimmt es auf Befreiungen Bezug und regelt es solche in einem eigenen Befreiungskatalog, so widerspricht es nicht den Grundsätzen der Gesetzesauslegung, wenn unter diesen Befreiungen nur jene im Befreiungskatalog verstanden werden.

Im Hinblick auf die spezielle Norm des ASFINAG-Gesetzes hätte der Gesetzgeber des (späteren) KStG 1988 eine klare Regelung - etwa durch eine entsprechende Ergänzung des im § 5 KStG enthaltenen Befreiungskataloges um die nach einem anderen Gesetz von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft - treffen müssen, wenn die ua von der Körperschaftsteuer ganz allgemein befreite Beschwerdeführerin von der beschränkten Steuerpflicht des § 1 Abs 3 KStG 1988 erfaßt werden hätte sollen.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130072.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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