TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/22 99/15/0218

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit;

Norm

BAO §185;
KStG 1988 §5 Z10;
KStG 1988 §6a Abs3;
WGG 1979 §7 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. H. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde der G Gesellschaft m. b. H. in G, vertreten durch Held Berndnik Astner Held, Rechtsanwaltskanzlei Graz OEG in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 28. September 1999, Zl RV 153/1- 10/99, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung im Sinne des § 5 Z 10 KStG 1988. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1993 beantragte sie, gemäß § 5 Z 10 KStG 1988 (durch BGBl. Nr. 253/1993 ab der Veranlagung 1993 im § 6a geregelt) festzustellen, ob die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft in G., S-Straße 28/30, in den steuerfreien Geschäftskreis nach § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979 (im Folgenden: WGG) falle oder nicht. Für den Fall, dass die Veräußerung der Liegenschaft nicht in den steuerfreien Geschäftkreis fiele, beantragte die Beschwerdeführerin, die Ausnahmegenehmigung für die Veräußerung dieser Liegenschaft zu erteilen und die unbeschränkte Steuerpflicht auf dieses Rechtsgeschäft einzuschränken. Diesfalls würde ein gesonderter Rechnungskreis eingerichtet werden.

Mit Bescheid vom 10. November 1993 stellte die Finanzlandesdirektion für Steiermark fest, dass die geplante Veräußerung der Liegenschaft nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG falle, weil der Verkauf von Mietobjekten - ausgenommen zur Begründung von Wohnungseigentum - außerhalb des im § 7 Abs. 1 bis 3 WGG festgelegten Aufgabenbereiches einer gemeinnützigen Bauvereinigung liege. Mit Bescheid vom 8. Februar 1994 wurde antragsgemäß die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht auf den Verkauf der genannten Liegenschaft unter der Auflage eingeschränkt, dass von Beginn bis zur Beendigung dieses Geschäftes ein eigener Rechnungskreis besteht. Beide Bescheide der Finanzlandesdirektion sind in Rechtskraft erwachsen.

1997 fand bei der Beschwerdeführerin eine die Jahre 1993 bis 1996 umfassende Buch- und Betriebsprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die Beschwerdeführerin den Ertrag aus dem Verkauf der genannten Liegenschaft nicht der Besteuerung unterzogen habe. Im Anschluss an die Prüfung setzte das Finanzamt die Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 entsprechend den Berichtsausführungen fest.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte vor, dass sie bei der Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 1993 nach Rücksprache beim Verband Gemeinnütziger Bauvereinigungen eine vom Feststellungsbescheid der Finanzlandesdirektion abweichende Rechtsmeinung eingenommen habe, die sich jedoch mit den "Durchführungsrichtlinien zur Behandlung von Bauvereinigungen im Sinne des WGG" (Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung vom 14. Mai 1991) decken würde. Danach hätten Veräußerungsvorgänge dann keine steuerschädlichen Auswirkungen, wenn sie auf betriebsnotwendige Fälle beschränkt blieben und Spekulationsabsicht auszuschließen sei. Letztere liege nicht vor, da - entsprechend einem Sachverständigengutachten - wirtschaftliche Gründe einer Sanierung der genannten Liegenschaft entgegenstünden. Die Veräußerung der Liegenschaft überschreite den Rahmen gemeinnütziger Aufgaben nicht, weil der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, aus einzelnen Mietobjekten laufend Verlustgeschäfte zu tätigen. Den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Z 6 WGG sei eindeutig zu entnehmen, dass die Überlassung von Bauvorhaben mit dem üblichen Rahmen ordnungsgemäßer Wohnungswirtschaft zusammenhänge, sodass unter die Bestimmung des § 7 Abs. 3 WGG auch die Übertragung (Veräußerung) von Grundstücken zu zählen sei.

Die belangte Behörde hat die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 10. November 1993 den Grundlagenbescheid für die nachfolgende Körperschaft- und Gewerbesteuervorschreibung für das Jahr 1993 bilde. Der Spruch des Grundlagenbescheides enthalte die Feststellung, dass die Veräußerung der Liegenschaft nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG falle. Dieser inzwischen rechtskräftig gewordene Spruch bilde keinen Teil der angefochtenen Bescheide und sei daher auch keiner Abänderung im Rechtsmittelverfahren gegen die abgeleiteten Bescheide zugänglich. Aus diesem Grunde erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der ausschließlich den Spruch des Grundlagenbescheides betreffenden Einwendung der Beschwerdeführerin auf materiellrechtlicher Basis.

Dagegen richtet sich vorliegende Beschwerde. Darin bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass die Veräußerung der Liegenschaft auch nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG falle, sondern ein Hilfsgeschäft im Rahmen der Vermögensverwaltung darstelle, welches gemäß § 5 Z 10 KStG 1988 für die Befreiung von der Körperschaftsteuer unschädlich sei. Die belangte Behörde habe dies verkannt und wäre daher davon ausgegangen, "dass im gegenständlichen Fall § 192 BAO zwingend anzuwenden wäre, wiewohl der zitierte Feststellungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark 107-10/93 vom 10. November 1993 keine Aussage darüber enthält, ob das gegenständliche Rechtsgeschäft der Vermögensverwaltung der gemeinnützigen Bauvereinigung zuzuschreiben und so von der Körperschaftsteuerpflicht befreit ist". Die belangte Behörde hätte überdies spätestens bei Vorliegen der Berufung gegen den Körperschaft- bzw. Gewerbesteuerbescheid Kenntnis des gesamten dargestellten Sachverhaltes haben und ein umfangreiches "Erkenntnisverfahren" (gemeint wohl:

Ermittlungsverfahren) einleiten müssen.

     Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid

erhobene Beschwerde erwogen:

     § 5 Z 10 KStG 1988 sieht für Bauvereinigungen, die nach dem

WGG als gemeinnützig anerkannt sind, eine Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vor, wenn sich ihre Tätigkeit auf die in § 7 Abs. 1 bis 3 WGG genannten Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt und zwar nach Maßgabe des § 6a KStG 1988. Gemäß § 6a Abs. 3 KStG 1988 hat die zuständige Finanzlandesdirektion im Zweifelsfall auf Antrag bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt. Es handelt sich hier um einen Bescheid, dessen Feststellungen für andere Bescheide, beispielsweise Abgabenbescheide, von Bedeutung sind (vgl. Ritz, BAO, Rz 1 zu § 185).

Im wieder aufgenommenen Verfahren hat das Finanzamt die Feststellungen des Bescheides vom 10. November 1993, dass der Liegenschaftsverkauf nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG falle, zugrundegelegt und den Liegenschaftsverkauf der Besteuerung unterzogen. Feststellungen dahingehend, dass Vermögensverwaltung nicht vorläge, wurden nicht getroffen.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung bekämpfte ausschließlich die im Bescheid vom 10. November 1993 getroffene Feststellung, dass der Liegenschaftsverkauf nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG falle. Laut Berufungsvorbringen sei der Liegenschaftsverkauf vielmehr von § 7 Abs. 3 Z 6 WGG erfasst. Dass der Feststellungsbescheid die Möglichkeit der Vermögensverwaltung offen lasse und dass diese auch tatsächlich vorliege, wurde in der Berufung nicht vorgebracht.

Strittig ist, ob die belangte Behörde es unterlassen hat, von Amts wegen Feststellungen betreffend das Vorliegen von Vermögensverwaltung zu treffen, weil sie zu Unrecht von einer Bindungswirkung des Feststellungsbescheids ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Feststellungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 10. November 1993 - entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin - lediglich die Aussage enthalten hat, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG falle und somit die Möglichkeit des Vorliegens von Vermögensverwaltung offen lässt.

Dazu ist aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin es im gesamten Verwaltungsverfahren unterlassen hat, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Das Beschwerdevorbringen, dass die Behörde in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen sei, "dass trotz der ausdrücklichen Hinweise im Rahmen der Berufung der Beschwerdeführerin keine weiteren Beweise aufzunehmen seien", ist unberechtigt, weil sich in der genannten Berufung kein wie immer gearteter Hinweis auf das Vorliegen von Vermögensverwaltung findet, sondern lediglich Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 Z 6 WGG. Der belangten Behörde kann das Unterlassen von entsprechenden Ermittlungen insofern nicht vorgeworfen werden, als der Begriff der Vermögensverwaltung im Wesentlichen auf das verzinsliche Anlegen von Kapitalvermögen und das entgeltliche Überlassen von unbeweglichem Vermögen - also Vermietung und Verpachtung - beschränkt ist. Die Beschwerdeführerin hätte spätestens im Rahmen des Berufungsverfahrens dartun müssen, aus welchen Gründen die Veräußerung der genannten Liegenschaft unter die Vermögensverwaltung fallen solle.

Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann es bei diesem Verfahrensergebnis dahingestellt bleiben, ob der Bescheid vom 10. November 1993 lediglich feststelle, dass der geplante Liegenschaftsverkauf nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt und damit grundsätzlich die Möglichkeit der Zurechnung zur Vermögensverwaltung der Bauvereinigung offen ließ.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150218.X00

Im RIS seit

01.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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