TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/26 2002/14/0072

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §240 Abs3;
BAO §34 Abs2;
BAO §45 Abs2;
EStG 1988 §94 Z5;
KStG 1988 §1 Abs2 Z2;
KStG 1988 §1 Abs3 Z3;
KStG 1988 §5 Z6;
  1. BAO § 240 heute
  2. BAO § 240 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 240 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 240 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. BAO § 240 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BAO § 240 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 240 gültig von 08.05.2008 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  8. BAO § 240 gültig von 01.03.2004 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. BAO § 240 gültig von 30.12.2000 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 240 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 240 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 34 heute
  2. BAO § 34 gültig ab 10.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  3. BAO § 34 gültig von 14.12.1983 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  1. BAO § 45 heute
  2. BAO § 45 gültig ab 02.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  3. BAO § 45 gültig von 19.04.1980 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 94 heute
  2. EStG 1988 § 94 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  5. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 94 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  8. EStG 1988 § 94 gültig von 07.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  9. EStG 1988 § 94 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  10. EStG 1988 § 94 gültig von 15.08.2018 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  11. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  12. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  13. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  14. EStG 1988 § 94 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  15. EStG 1988 § 94 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  17. EStG 1988 § 94 gültig von 30.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  18. EStG 1988 § 94 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 94 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  20. EStG 1988 § 94 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  21. EStG 1988 § 94 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. EStG 1988 § 94 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  23. EStG 1988 § 94 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  24. EStG 1988 § 94 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  25. EStG 1988 § 94 gültig von 03.08.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  26. EStG 1988 § 94 gültig von 31.12.2005 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  27. EStG 1988 § 94 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  28. EStG 1988 § 94 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  29. EStG 1988 § 94 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  30. EStG 1988 § 94 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2002
  31. EStG 1988 § 94 gültig von 06.01.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  32. EStG 1988 § 94 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  33. EStG 1988 § 94 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  34. EStG 1988 § 94 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  35. EStG 1988 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  36. EStG 1988 § 94 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  37. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  38. EStG 1988 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  39. EStG 1988 § 94 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  40. EStG 1988 § 94 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  41. EStG 1988 § 94 gültig von 13.01.1993 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  42. EStG 1988 § 94 gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  43. EStG 1988 § 94 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 1 heute
  2. KStG 1988 § 1 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. KStG 1988 § 1 gültig von 02.08.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  4. KStG 1988 § 1 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  5. KStG 1988 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  6. KStG 1988 § 1 gültig von 27.08.1994 bis 05.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  7. KStG 1988 § 1 gültig von 30.12.1989 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. KStG 1988 § 1 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 1 heute
  2. KStG 1988 § 1 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. KStG 1988 § 1 gültig von 02.08.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  4. KStG 1988 § 1 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  5. KStG 1988 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  6. KStG 1988 § 1 gültig von 27.08.1994 bis 05.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  7. KStG 1988 § 1 gültig von 30.12.1989 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. KStG 1988 § 1 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 5 heute
  2. KStG 1988 § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 5 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. KStG 1988 § 5 gültig von 01.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  5. KStG 1988 § 5 gültig von 03.01.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  6. KStG 1988 § 5 gültig von 31.12.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. KStG 1988 § 5 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  8. KStG 1988 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  9. KStG 1988 § 5 gültig von 23.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  10. KStG 1988 § 5 gültig von 21.06.2008 bis 22.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  11. KStG 1988 § 5 gültig von 24.05.2007 bis 20.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. KStG 1988 § 5 gültig von 11.07.2002 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  13. KStG 1988 § 5 gültig von 01.01.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2001
  14. KStG 1988 § 5 gültig von 27.06.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  15. KStG 1988 § 5 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. KStG 1988 § 5 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. KStG 1988 § 5 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. KStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  19. KStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  20. KStG 1988 § 5 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  21. KStG 1988 § 5 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  22. KStG 1988 § 5 gültig von 31.07.1993 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1993
  23. KStG 1988 § 5 gültig von 21.04.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  24. KStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 697/1991
  25. KStG 1988 § 5 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  26. KStG 1988 § 5 gültig von 30.07.1988 bis 30.06.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/14/0093 B 17. Jänner 2007 2003/14/0094 E 18. Oktober 2007 2003/14/0092 E 18. Oktober 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der Gemeinde G, vertreten durch die Leitner und Leitner GmbH & Co KEG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4020 Linz, Ottensheimerstraße 30, 32 und 36, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 23. April 2002, Zl. RV 944/1-6/2001, betreffend Antrag auf Rückzahlung von abgezogener Kapitalertragsteuer nach § 240 Abs. 3 BAO für die Jahre 1995 bis 2000, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der Gemeinde G, vertreten durch die Leitner und Leitner GmbH & Co KEG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4020 Linz, Ottensheimerstraße 30, 32 und 36, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 23. April 2002, Zl. Regierungsvorlage 944, /1-6/2001, betreffend Antrag auf Rückzahlung von abgezogener Kapitalertragsteuer nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO für die Jahre 1995 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gemeinde betreibt im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art ein Senioren- und Pflegeheim. Unbestritten ist, dass dieser Betrieb gewerblicher Art gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 34ff BAO dient. Die beschwerdeführende Gemeinde betreibt im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art ein Senioren- und Pflegeheim. Unbestritten ist, dass dieser Betrieb gewerblicher Art gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Paragraphen 34 f, f, BAO dient.

Strittig ist die Frage, ob die belangte Behörde die beantragte Rückerstattung von Kapitalertragsteuer, welche im Zusammenhang mit Kapitalerträgen aus Kapitalguthaben mangels Befreiungserklärung gemäß § 94 Z. 5 EStG 1988 von den kontoführenden Banken abgezogen und an das zuständige Finanzamt abgeführt worden war, im Instanzenzug zu Recht verweigert hat. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid diesbezüglich die Ansicht, dass die im Beschwerdefall gemäß § 5 Abs. 6 KStG 1988 (wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke) anzuwendende Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht nicht ausschließe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem in Rede stehenden Betrieb gewerblicher Art der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 bzw Z. 3 KStG 1988 unterliegt. Die diesbezügliche beschränkte Steuerpflicht erfasse aber auch die im Beschwerdefall erzielten steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge. Da der Kapitalertragsteuerabzug durch die Banken daher zu Recht erfolgt sei, läge die Voraussetzung für die Rückzahlung einbehaltener Kapitalertragsteuer gemäß § 240 BAO nicht vor. Strittig ist die Frage, ob die belangte Behörde die beantragte Rückerstattung von Kapitalertragsteuer, welche im Zusammenhang mit Kapitalerträgen aus Kapitalguthaben mangels Befreiungserklärung gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, EStG 1988 von den kontoführenden Banken abgezogen und an das zuständige Finanzamt abgeführt worden war, im Instanzenzug zu Recht verweigert hat. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid diesbezüglich die Ansicht, dass die im Beschwerdefall gemäß Paragraph 5, Absatz 6, KStG 1988 (wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke) anzuwendende Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht nicht ausschließe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem in Rede stehenden Betrieb gewerblicher Art der beschränkten Steuerpflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, bzw Ziffer 3, KStG 1988 unterliegt. Die diesbezügliche beschränkte Steuerpflicht erfasse aber auch die im Beschwerdefall erzielten steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge. Da der Kapitalertragsteuerabzug durch die Banken daher zu Recht erfolgt sei, läge die Voraussetzung für die Rückzahlung einbehaltener Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 240, BAO nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung des Anspruches auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 2000 für Kapitalerträge, die zum "notwendigen Betriebsvermögen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes (§ 45 Abs. 2 BAO) des gemeinnützigen Senioren- und Pflegeheim-BgA rechnen", verletzt. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung des Anspruches auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 2000 für Kapitalerträge, die zum "notwendigen Betriebsvermögen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes (Paragraph 45, Absatz 2, BAO) des gemeinnützigen Senioren- und Pflegeheim-BgA rechnen", verletzt.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid nach seinem Spruch zwar dahin lautet, dass über die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den nach seinem Datum näher bezeichneten Bescheid des Finanzamtes betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung von abgezogener Kapitalertragsteuer für "1999 bis 2000" gemäß § 240 Abs. 3 BAO entschieden wird. Der entsprechende Bescheid des Finanzamtes lautet nach der in den Verwaltungsakten enthaltenen Durchschrift allerdings dahin, dass das "Ansuchen der ...(beschwerdeführenden Gemeinde)... vom 18. Juli 2000 ... betreffend Rückerstattung der Kapitalertragsteuer (gem. § 240 BAO) 1995 - 2000" in näher angeführter Höhe abgewiesen wird. In der Begründung befasst sich die belangte Behörde mit dem gesamten, vom erstinstanzlichen Bescheid betroffenen Zeitraum. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid nach seinem Spruch zwar dahin lautet, dass über die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den nach seinem Datum näher bezeichneten Bescheid des Finanzamtes betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung von abgezogener Kapitalertragsteuer für "1999 bis 2000" gemäß Paragraph 240, Absatz 3, BAO entschieden wird. Der entsprechende Bescheid des Finanzamtes lautet nach der in den Verwaltungsakten enthaltenen Durchschrift allerdings dahin, dass das "Ansuchen der ...(beschwerdeführenden Gemeinde)... vom 18. Juli 2000 ... betreffend Rückerstattung der Kapitalertragsteuer (gem. Paragraph 240, BAO) 1995 - 2000" in näher angeführter Höhe abgewiesen wird. In der Begründung befasst sich die belangte Behörde mit dem gesamten, vom erstinstanzlichen Bescheid betroffenen Zeitraum.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Einschränkung des angefochtenen Bescheides gegenüber dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid mit den Jahren "1999 bis 2000" offenbar einen gemäß § 293 BAO berichtigungsfähigen Schreibfehler darstellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einschränkung des angefochtenen Bescheides gegenüber dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid mit den Jahren "1999 bis 2000" offenbar einen gemäß Paragraph 293, BAO berichtigungsfähigen Schreibfehler darstellt.

Die beschwerdeführende Gemeinde rügt vor dem Hintergrund der unbestrittenen Gemeinnützigkeitsstatusses des "Seniorenwohn- und Pflegeheim-BgA", § 45 Abs. 2 BAO normiere ausdrücklich, dass die Abgabepflicht hinsichtlich des unentbehrlichen Hilfsbetriebes entfalle. Diese generelle Befreiung von der Abgabepflicht habe zur Folge, dass gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art auch von einer etwaigen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit seien, da § 45 Abs. 2 BAO von der Abgabepflicht als solche befreie. In seinem Erkenntnis vom 28. April 1999, 94/13/0018, habe der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Frage, ob eine Verwertungsgesellschaft, welcher auf Grund einer sondergesetzlichen Regelung eine Abgabenbefreiung zukomme, auch von der beschränkten Steuerpflicht im Zusammenhang mit kestpflichtigen Zinserträgen befreit sei, zum Ausdruck gebracht, dass eine Körperschaft, die von bundesgesetzlich geregelten Abgaben ohne Einschränkung befreit sei, auch nicht der Kapitalertragsteuer unterliege, da diese ohne Zweifel eine besondere Erhebungsart der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) darstelle. Die beschwerdeführende Gemeinde rügt vor dem Hintergrund der unbestrittenen Gemeinnützigkeitsstatusses des "Seniorenwohn- und Pflegeheim-BgA", Paragraph 45, Absatz 2, BAO normiere ausdrücklich, dass die Abgabepflicht hinsichtlich des unentbehrlichen Hilfsbetriebes entfalle. Diese generelle Befreiung von der Abgabepflicht habe zur Folge, dass gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art auch von einer etwaigen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit seien, da Paragraph 45, Absatz 2, BAO von der Abgabepflicht als solche befreie. In seinem Erkenntnis vom 28. April 1999, 94/13/0018, habe der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Frage, ob eine Verwertungsgesellschaft, welcher auf Grund einer sondergesetzlichen Regelung eine Abgabenbefreiung zukomme, auch von der beschränkten Steuerpflicht im Zusammenhang mit kestpflichtigen Zinserträgen befreit sei, zum Ausdruck gebracht, dass eine Körperschaft, die von bundesgesetzlich geregelten Abgaben ohne Einschränkung befreit sei, auch nicht der Kapitalertragsteuer unterliege, da diese ohne Zweifel eine besondere Erhebungsart der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) darstelle.

Mit dieser Argumentation zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf: In seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2001/13/0130, behandelte der Verwaltungsgerichtshof eine gleichartige, die Rückzahlung von Kapitalertragsteuer zum Inhalt habende Beschwerde eines Vereines, welcher die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllte und welcher sich für seinen Standpunkt ebenfalls auf das auch von der nunmehrigen Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis vom 28. April 1999 gestützt hatte. Er zeigte darin die Unterschiede auf, welche zwischen dem dem zitierten Erkenntnis vom 28. April 1999 sowie dem, einem weiteren Erkenntnis (nämlich dem vom 28. September 1994, 94/13/0072) zu Grunde liegenden Beschwerdefall und dem zu entscheidenden Fall (des gemeinnützigen Vereines) bestanden. In jenen, die ASFINAG und eine Verwertungsgesellschaft iSd Verwertungsgesellschaftengesetzes betreffenden Fällen seien in einschlägigen Sondergesetzen enthaltene umfassende persönliche Steuerbefreiungen normiert gewesen, die über die in § 5 KStG 1998 vorgesehenen Befreiungen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht hinaus gegangen seien und deshalb - anders als § 5 iVm § 1 Abs. 3 KStG 1988 - auch eine Befreiung von den eine Erhebungsform der Körperschaftsteuer darstellenden "Abzugsteuern" umfasst hätten. Die im damaligen Beschwerdefall (des als gemeinnützig anerkannten Vereines) bestehende Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht ergebe sich hingegen nicht aus vergleichbaren sondergesetzlichen Normen, sondern aus § 5 iVm § 1 Abs. 3 KStG 1988. Nach § 45 Abs. 2 BAO entfalle zwar die Abgabepflicht hinsichtlich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstelle. Dies bedeute aber im Regelungszusammenhang der §§ 5 Z. 6 und § 1 Abs. 3 Z. 3 KStG 1988 nicht, dass der begünstigte Rechtsträger mit im Rahmen solcher unentbehrlichen Hilfsbetriebe erzielten steuerabzugspflichtigen Einkünften nicht der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterläge. Der strittige Kapitalertragsteuerabzug sei damit - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2001/13/0130 - zu Recht erfolgt. Mit dieser Argumentation zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf: In seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2001/13/0130, behandelte der Verwaltungsgerichtshof eine gleichartige, die Rückzahlung von Kapitalertragsteuer zum Inhalt habende Beschwerde eines Vereines, welcher die Voraussetzungen der Paragraphen 34, ff BAO erfüllte und welcher sich für seinen Standpunkt ebenfalls auf das auch von der nunmehrigen Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis vom 28. April 1999 gestützt hatte. Er zeigte darin die Unterschiede auf, welche zwischen dem dem zitierten Erkenntnis vom 28. April 1999 sowie dem, einem weiteren Erkenntnis (nämlich dem vom 28. September 1994, 94/13/0072) zu Grunde liegenden Beschwerdefall und dem zu entscheidenden Fall (des gemeinnützigen Vereines) bestanden. In jenen, die ASFINAG und eine Verwertungsgesellschaft iSd Verwertungsgesellschaftengesetzes betreffenden Fällen seien in einschlägigen Sondergesetzen enthaltene umfassende persönliche Steuerbefreiungen normiert gewesen, die über die in Paragraph 5, KStG 1998 vorgesehenen Befreiungen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht hinaus gegangen seien und deshalb - anders als Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, KStG 1988 - auch eine Befreiung von den eine Erhebungsform der Körperschaftsteuer darstellenden "Abzugsteuern" umfasst hätten. Die im damaligen Beschwerdefall (des als gemeinnützig anerkannten Vereines) bestehende Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht ergebe sich hingegen nicht aus vergleichbaren sondergesetzlichen Normen, sondern aus Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, KStG 1988. Nach Paragraph 45, Absatz 2, BAO entfalle zwar die Abgabepflicht hinsichtlich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstelle. Dies bedeute aber im Regelungszusammenhang der Paragraphen 5, Ziffer 6 und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, KStG 1988 nicht, dass der begünstigte Rechtsträger mit im Rahmen solcher unentbehrlichen Hilfsbetriebe erzielten steuerabzugspflichtigen Einkünften nicht der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterläge. Der strittige Kapitalertragsteuerabzug sei damit - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2001/13/0130 - zu Recht erfolgt.

Da § 34 Abs. 2 BAO normiert, dass die in den §§ 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen unter anderem auch für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten, gilt Gleiches auch im Beschwerdefall, welcher zwar keinen Verein, auf den die Anordnungen der §§ 34 bis 47 BAO anzuwenden sind, aber einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2 Z. 2 KStG 1988 betrifft. Auch § 5 Z. 6 und § 1 Abs. 3 Z. 3 KStG 1988 beziehen sich auf (der Förderung unter anderem gemeinnütziger Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienenden) Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit., somit unter anderem auch auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Da Paragraph 34, Absatz 2, BAO normiert, dass die in den Paragraphen 35, bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen unter anderem auch für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten, gilt Gleiches auch im Beschwerdefall, welcher zwar keinen Verein, auf den die Anordnungen der Paragraphen 34, bis 47 BAO anzuwenden sind, aber einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, KStG 1988 betrifft. Auch Paragraph 5, Ziffer 6 und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, KStG 1988 beziehen sich auf (der Förderung unter anderem gemeinnütziger Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34 bis 47 BAO dienenden) Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit., somit unter anderem auch auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf die vor dem AbgÄG 2005, BGBl. I Nr. 161/2005 geltende Rechtslage als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf die vor dem AbgÄG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, geltende Rechtslage als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 26. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002140072.X00

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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