TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/26 2002/14/0072

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §240 Abs3;
BAO §34 Abs2;
BAO §45 Abs2;
EStG 1988 §94 Z5;
KStG 1988 §1 Abs2 Z2;
KStG 1988 §1 Abs3 Z3;
KStG 1988 §5 Z6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/14/0093 B 17. Jänner 2007 2003/14/0094 E 18. Oktober 2007 2003/14/0092 E 18. Oktober 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der Gemeinde G, vertreten durch die Leitner und Leitner GmbH & Co KEG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4020 Linz, Ottensheimerstraße 30, 32 und 36, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 23. April 2002, Zl. RV 944/1-6/2001, betreffend Antrag auf Rückzahlung von abgezogener Kapitalertragsteuer nach § 240 Abs. 3 BAO für die Jahre 1995 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gemeinde betreibt im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art ein Senioren- und Pflegeheim. Unbestritten ist, dass dieser Betrieb gewerblicher Art gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 34ff BAO dient.

Strittig ist die Frage, ob die belangte Behörde die beantragte Rückerstattung von Kapitalertragsteuer, welche im Zusammenhang mit Kapitalerträgen aus Kapitalguthaben mangels Befreiungserklärung gemäß § 94 Z. 5 EStG 1988 von den kontoführenden Banken abgezogen und an das zuständige Finanzamt abgeführt worden war, im Instanzenzug zu Recht verweigert hat. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid diesbezüglich die Ansicht, dass die im Beschwerdefall gemäß § 5 Abs. 6 KStG 1988 (wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke) anzuwendende Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht nicht ausschließe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem in Rede stehenden Betrieb gewerblicher Art der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 bzw Z. 3 KStG 1988 unterliegt. Die diesbezügliche beschränkte Steuerpflicht erfasse aber auch die im Beschwerdefall erzielten steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge. Da der Kapitalertragsteuerabzug durch die Banken daher zu Recht erfolgt sei, läge die Voraussetzung für die Rückzahlung einbehaltener Kapitalertragsteuer gemäß § 240 BAO nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung des Anspruches auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 2000 für Kapitalerträge, die zum "notwendigen Betriebsvermögen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes (§ 45 Abs. 2 BAO) des gemeinnützigen Senioren- und Pflegeheim-BgA rechnen", verletzt.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid nach seinem Spruch zwar dahin lautet, dass über die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen den nach seinem Datum näher bezeichneten Bescheid des Finanzamtes betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung von abgezogener Kapitalertragsteuer für "1999 bis 2000" gemäß § 240 Abs. 3 BAO entschieden wird. Der entsprechende Bescheid des Finanzamtes lautet nach der in den Verwaltungsakten enthaltenen Durchschrift allerdings dahin, dass das "Ansuchen der ...(beschwerdeführenden Gemeinde)... vom 18. Juli 2000 ... betreffend Rückerstattung der Kapitalertragsteuer (gem. § 240 BAO) 1995 - 2000" in näher angeführter Höhe abgewiesen wird. In der Begründung befasst sich die belangte Behörde mit dem gesamten, vom erstinstanzlichen Bescheid betroffenen Zeitraum.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Einschränkung des angefochtenen Bescheides gegenüber dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid mit den Jahren "1999 bis 2000" offenbar einen gemäß § 293 BAO berichtigungsfähigen Schreibfehler darstellt.

Die beschwerdeführende Gemeinde rügt vor dem Hintergrund der unbestrittenen Gemeinnützigkeitsstatusses des "Seniorenwohn- und Pflegeheim-BgA", § 45 Abs. 2 BAO normiere ausdrücklich, dass die Abgabepflicht hinsichtlich des unentbehrlichen Hilfsbetriebes entfalle. Diese generelle Befreiung von der Abgabepflicht habe zur Folge, dass gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art auch von einer etwaigen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit seien, da § 45 Abs. 2 BAO von der Abgabepflicht als solche befreie. In seinem Erkenntnis vom 28. April 1999, 94/13/0018, habe der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Frage, ob eine Verwertungsgesellschaft, welcher auf Grund einer sondergesetzlichen Regelung eine Abgabenbefreiung zukomme, auch von der beschränkten Steuerpflicht im Zusammenhang mit kestpflichtigen Zinserträgen befreit sei, zum Ausdruck gebracht, dass eine Körperschaft, die von bundesgesetzlich geregelten Abgaben ohne Einschränkung befreit sei, auch nicht der Kapitalertragsteuer unterliege, da diese ohne Zweifel eine besondere Erhebungsart der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) darstelle.

Mit dieser Argumentation zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf: In seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2001/13/0130, behandelte der Verwaltungsgerichtshof eine gleichartige, die Rückzahlung von Kapitalertragsteuer zum Inhalt habende Beschwerde eines Vereines, welcher die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllte und welcher sich für seinen Standpunkt ebenfalls auf das auch von der nunmehrigen Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis vom 28. April 1999 gestützt hatte. Er zeigte darin die Unterschiede auf, welche zwischen dem dem zitierten Erkenntnis vom 28. April 1999 sowie dem, einem weiteren Erkenntnis (nämlich dem vom 28. September 1994, 94/13/0072) zu Grunde liegenden Beschwerdefall und dem zu entscheidenden Fall (des gemeinnützigen Vereines) bestanden. In jenen, die ASFINAG und eine Verwertungsgesellschaft iSd Verwertungsgesellschaftengesetzes betreffenden Fällen seien in einschlägigen Sondergesetzen enthaltene umfassende persönliche Steuerbefreiungen normiert gewesen, die über die in § 5 KStG 1998 vorgesehenen Befreiungen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht hinaus gegangen seien und deshalb - anders als § 5 iVm § 1 Abs. 3 KStG 1988 - auch eine Befreiung von den eine Erhebungsform der Körperschaftsteuer darstellenden "Abzugsteuern" umfasst hätten. Die im damaligen Beschwerdefall (des als gemeinnützig anerkannten Vereines) bestehende Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht ergebe sich hingegen nicht aus vergleichbaren sondergesetzlichen Normen, sondern aus § 5 iVm § 1 Abs. 3 KStG 1988. Nach § 45 Abs. 2 BAO entfalle zwar die Abgabepflicht hinsichtlich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstelle. Dies bedeute aber im Regelungszusammenhang der §§ 5 Z. 6 und § 1 Abs. 3 Z. 3 KStG 1988 nicht, dass der begünstigte Rechtsträger mit im Rahmen solcher unentbehrlichen Hilfsbetriebe erzielten steuerabzugspflichtigen Einkünften nicht der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterläge. Der strittige Kapitalertragsteuerabzug sei damit - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2001/13/0130 - zu Recht erfolgt.

Da § 34 Abs. 2 BAO normiert, dass die in den §§ 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen unter anderem auch für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten, gilt Gleiches auch im Beschwerdefall, welcher zwar keinen Verein, auf den die Anordnungen der §§ 34 bis 47 BAO anzuwenden sind, aber einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2 Z. 2 KStG 1988 betrifft. Auch § 5 Z. 6 und § 1 Abs. 3 Z. 3 KStG 1988 beziehen sich auf (der Förderung unter anderem gemeinnütziger Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienenden) Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit., somit unter anderem auch auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf die vor dem AbgÄG 2005, BGBl. I Nr. 161/2005 geltende Rechtslage als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002140072.X00

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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