TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/15 2002/13/0213

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Veröffentlicht am 15.06.2005
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §5 Z13;
LAO Wr 1962 §220;
LAO Wr 1962 §221 Abs1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §2;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §2 Abs1;
UStG 1994 §2;
UStG 1994 §4 Abs1;
VereinsG 1951;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. KStG 1988 § 5 heute
  2. KStG 1988 § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 5 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. KStG 1988 § 5 gültig von 01.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  5. KStG 1988 § 5 gültig von 03.01.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  6. KStG 1988 § 5 gültig von 31.12.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. KStG 1988 § 5 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  8. KStG 1988 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  9. KStG 1988 § 5 gültig von 23.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  10. KStG 1988 § 5 gültig von 21.06.2008 bis 22.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  11. KStG 1988 § 5 gültig von 24.05.2007 bis 20.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. KStG 1988 § 5 gültig von 11.07.2002 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  13. KStG 1988 § 5 gültig von 01.01.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2001
  14. KStG 1988 § 5 gültig von 27.06.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  15. KStG 1988 § 5 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. KStG 1988 § 5 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. KStG 1988 § 5 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. KStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  19. KStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  20. KStG 1988 § 5 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  21. KStG 1988 § 5 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  22. KStG 1988 § 5 gültig von 31.07.1993 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1993
  23. KStG 1988 § 5 gültig von 21.04.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  24. KStG 1988 § 5 gültig von 01.01.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 697/1991
  25. KStG 1988 § 5 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  26. KStG 1988 § 5 gültig von 30.07.1988 bis 30.06.1990
  1. UStG 1972 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  3. UStG 1972 § 2 gültig von 22.12.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. UStG 1972 § 2 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. UStG 1972 § 2 gültig von 20.12.1980 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  6. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1973 bis 19.12.1980
  1. UStG 1972 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  3. UStG 1972 § 2 gültig von 22.12.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. UStG 1972 § 2 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. UStG 1972 § 2 gültig von 20.12.1980 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  6. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1973 bis 19.12.1980
  1. UStG 1972 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  3. UStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  4. UStG 1972 § 4 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  5. UStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  6. UStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 4 heute
  2. UStG 1994 § 4 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. UStG 1994 § 4 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. UStG 1994 § 4 gültig von 20.07.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  7. UStG 1994 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 4 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. UStG 1994 § 4 gültig von 06.01.1995 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  10. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Österreichischen Sparkassenverbandes (vormals Hauptverband der Österreichischen Sparkassen) in Wien, vertreten durch Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Renngasse 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 26. September 2002, Zl. ABK-H 246/2000 und O 3/01, betreffend Kommunalsteuer für 1994 bis 1997 samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein Verein, dessen mit den Verwaltungsakten vorgelegte Satzung in der Fassung vom 29. April 1994 folgende Bestimmungen enthält:

"§ 1 Name und Sitz

  1. (1)Absatz eins,Der Hauptverband der österreichischen Sparkassen, im folgenden kurz 'Sparkassenverband' genannt, ist die Interessenvertretung der Sparkassen (§ 1 Abs. 1 SpG) und der Sparkassen Aktiengesellschaften (§ 1 Abs. 3 SpG) Österreichs.Der Hauptverband der österreichischen Sparkassen, im folgenden kurz 'Sparkassenverband' genannt, ist die Interessenvertretung der Sparkassen (Paragraph eins, Absatz eins, SpG) und der Sparkassen Aktiengesellschaften (Paragraph eins, Absatz 3, SpG) Österreichs.
  2. (2)Absatz 2,Der Sitz des Sparkassenverbandes ist Wien.

§ 2 Wirkungsbereich Paragraph 2, Wirkungsbereich

Der Wirkungsbereich des Sparkassenverbandes erstreckt sich

auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.

§ 3 Zweck und Aufgaben Paragraph 3, Zweck und Aufgaben

  1. (1)Absatz eins,Der Sparkassenverband hat den Zweck, als Gesamtvertretung des österreichischen Sparkassenwesens dessen Interessen sowohl im Verhältnis der Mitglieder zueinander als auch nach außenhin jederzeit wahrzunehmen und die hiezu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat seine Aufgaben in demokratischem Geiste auf ausschließlich fachlicher Grundlage zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Beratung und Beschlussfassung über alle gemeinsamen Angelegenheiten der Mitglieder,

b) Beobachtung, Förderung und statistische Erfassung der Entwicklung des Sparkassenwesens,

c) Unterrichtung, Beratung und Unterstützung der Sparkassen in allen Fach- und Berufsfragen sowie in ihren geschäftlichen Belangen,

d) Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen zur Gesetzgebung und Verwaltung im Staate und in den Bundesländern, Pflege des Verkehrs mit den politischen Vertretungskörpern, Behörden und Ämtern, Körperschaften und Interessenvertretungen jeder Art, insbesondere mit den Gemeinden, und Entsendung von Vertretern in die für das ganze Bundesgebiet und für den internationalen Bereich zuständigen wirtschaftlichen Körperschaften, Kommissionen und dergleichen Einrichtungen,

e) Unterstützung der Aufsichtsbehörden in der Ausübung ihrer gesetzlichen Aufsichtsrechte über die Sparkassen und Durchführung besonderer Maßnahmen, mit denen der Sparkassenverband von den Aufsichtsbehörden betraut wird,

f) Pflege und Förderung der Fachwissenschaft sowie der Aus- und Fortbildung der Sparkassenangestellten durch Fachkurse und Fachprüfungen sowie Information und Schulung von Sparkassenfunktionären und hinsichtlich gemeinsam interessierender Belange auch von Gemeindefunktionären,

g) Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen durch ständige Einrichtungen oder durch besondere Maßnahmen, wie z. B. durch Verwaltung sparkasseneigener oder belehnter Liegenschaften, Hebung des Sparsinns durch gemeinsame Werbeaktionen usw.,

h) Abhaltung von Sparkassentagen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen und Pflege der Verbindung mit Sparkassen und Sparkassenverbänden des Auslandes,

i) Gewährung von unentgeltlichem Rechtsschutz für die Mitgliedssparkassen und Vertretung der Interessen der ordentlichen Mitglieder vor Behörden und Ämtern,

j) Herausgabe von Fachzeitungen und sonstigen fachlichen Druckschriften,

k) Darlegung und Vertretung des Standpunktes der Sparkassen in Tageszeitungen, Zeitschriften und dergleichen,

l) Regelung der Arbeitsbedingungen der Dienstnehmer der ordentlichen Mitglieder.

§ 4 Mitgliedschaft Paragraph 4, Mitgliedschaft

  1. (1)Absatz eins,Ordentliche Mitglieder des Sparkassenverbandes können sein:

...

  1. (6)Absatz 6,Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Sparkassenverbandes in Anspruch zu nehmen und im Rahmen der Vollversammlung nach Maßgabe der hier vorgesehenen Bestimmungen mitzuwirken.

...."

Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Fachverband der Sparkassen wurde am 17. Juli 1947 folgende mit "Delegierungsübereinkommen" überschriebene Vereinbarung geschlossen:

"Der am heutigen Tag gemäß den Bestimmungen des Handelskammergesetzes vom 24.7.1946, BGBl. Nr. 182, konstituierte"Der am heutigen Tag gemäß den Bestimmungen des Handelskammergesetzes vom 24.7.1946, Bundesgesetzblatt , Nr. 182, konstituierte

Fachverband der Sparkassen

überträgt dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen die Erledigung aller Agenden (Aufgaben und Berechtigungen), die ihm nach dem Handelskammergesetz und der zu erlassenden Fachgruppenordnung im Bereich der Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen zukommen.

Diese Übertragung gilt gleichzeitig als Vollmacht im Hinblick auf die Ausübung der dem Fachverband zustehenden Rechte; diese Vollmacht ist bis zum 31.12.1948 unwiderruflich und kann nachher zum Ende eines jeden Kalenderjahres nach vorgängiger halbjähriger Kündigung widerrufen werden.

Die dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen aus der Führung der Geschäfte des Fachverbandes der Sparkassen auflaufenden zusätzlichen Kosten werden im Wege der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ihm seitens des Fachverbandes der Sparkassen in einem für jedes Geschäftsjahr im vorhinein zu vereinbarenden Pauschalbetrag vergütet."

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Kommunalsteuer hinsichtlich der Streitjahre 1994 bis 1997 fest. Sie unterwarf die Arbeitslöhne sämtlicher Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Gänze der Kommunalsteuer. Da der Beschwerdeführer ein Verein, somit eine juristische Person des Privatrechts, sei, könne er bereits auf Grund seiner Rechtsform nicht als Körperschaft öffentlichen Rechts betrachtet werden. Da er keine öffentliche Gewalt ausübe, könne der Beschwerdeführer selbst dann, wenn er auf Grund des Delegierungsübereinkommens aus 1947 als "beliehener Unternehmer" im Sinne des Verwaltungsrechtes anzusehen sei, nicht die Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangen. Vereinen komme Unternehmereigenschaft nur für ihren betrieblichen Bereich zu; der außerbetriebliche (nichtunternehmerische) Bereich eines Vereines umfasse alle jene Tätigkeiten, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder bewirke. Nach der Satzung bezwecke der Verein, als Gesamtvertretung des österreichischen Sparkassenwesens dessen Interessen sowohl im Verhältnis der Mitglieder zueinander als auch nach außen hin jederzeit wahrzunehmen und die hiezu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Anders als bei allgemeinen Berufs- und Interessenvertretungen ziele die Tätigkeit des Beschwerdeführers jedoch vorwiegend auf eine Förderung wirtschaftlicher Belange ab. Dies gehe aus der Aufgabenstellung des § 3 Abs. 2 der Satzung hervor, welche zudem konkrete Einzelleistungen an die Verbandsmitglieder nenne. So sei dort von Unterrichtung, Beratung und Unterstützung der Sparkassen in allen Fach- und Berufsfragen sowie in geschäftlichen Belangen (lit. c), Aus- und Fortbildung der Sparkassenangestellten durch Fachkurse und Fachprüfungen sowie Informationen und Schulung von Sparkassenfunktionären (lit. f) oder Gewährung von unentgeltlichem Rechtsschutz für die Mitgliedsparkassen und Vertretung der Interessen der ordentlichen Mitglieder vor Behörden und Ämtern (lit. i) die Rede. Auch bezüglich der (Gemeinschafts-)Aufgaben sei letztlich davon auszugehen, dass eine enge Verknüpfung mit den individuellen Wirtschaftsinteressen der Mitglieder gegeben sei. Darüber hinaus werde die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen durch die Satzung ausdrücklich zur Aufgabe des Beschwerdeführers erklärt (lit. g). Aus den genannten konkreten Einzelleistungen an die Vereinsmitglieder werde der Gegenleistungscharakter der Mitgliedsbeiträge deutlich. Auf eine konkrete Leistungserbringung an einzelne Mitglieder in einem bestimmten Zeitraum komme es nicht an. Vom Beschwerdeführer seien neben Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Schulung, Miete und Küche keine weiteren Einnahmen erzielt worden. Bei den Bereichen Schulung, Miete und Küche handle es sich unbestritten um Tätigkeiten, welche dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein nichtunternehmerischer Bereich im Sinne des § 3 Abs. 1 KommStG zukomme, weshalb die von ihm gewährten Arbeitslöhne zur Gänze in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen seien.Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Kommunalsteuer hinsichtlich der Streitjahre 1994 bis 1997 fest. Sie unterwarf die Arbeitslöhne sämtlicher Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Gänze der Kommunalsteuer. Da der Beschwerdeführer ein Verein, somit eine juristische Person des Privatrechts, sei, könne er bereits auf Grund seiner Rechtsform nicht als Körperschaft öffentlichen Rechts betrachtet werden. Da er keine öffentliche Gewalt ausübe, könne der Beschwerdeführer selbst dann, wenn er auf Grund des Delegierungsübereinkommens aus 1947 als "beliehener Unternehmer" im Sinne des Verwaltungsrechtes anzusehen sei, nicht die Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangen. Vereinen komme Unternehmereigenschaft nur für ihren betrieblichen Bereich zu; der außerbetriebliche (nichtunternehmerische) Bereich eines Vereines umfasse alle jene Tätigkeiten, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder bewirke. Nach der Satzung bezwecke der Verein, als Gesamtvertretung des österreichischen Sparkassenwesens dessen Interessen sowohl im Verhältnis der Mitglieder zueinander als auch nach außen hin jederzeit wahrzunehmen und die hiezu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Anders als bei allgemeinen Berufs- und Interessenvertretungen ziele die Tätigkeit des Beschwerdeführers jedoch vorwiegend auf eine Förderung wirtschaftlicher Belange ab. Dies gehe aus der Aufgabenstellung des Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung hervor, welche zudem konkrete Einzelleistungen an die Verbandsmitglieder nenne. So sei dort von Unterrichtung, Beratung und Unterstützung der Sparkassen in allen Fach- und Berufsfragen sowie in geschäftlichen Belangen (Litera c,), Aus- und Fortbildung der Sparkassenangestellten durch Fachkurse und Fachprüfungen sowie Informationen und Schulung von Sparkassenfunktionären (Litera f,) oder Gewährung von unentgeltlichem Rechtsschutz für die Mitgliedsparkassen und Vertretung der Interessen der ordentlichen Mitglieder vor Behörden und Ämtern (Litera i,) die Rede. Auch bezüglich der (Gemeinschafts-)Aufgaben sei letztlich davon auszugehen, dass eine enge Verknüpfung mit den individuellen Wirtschaftsinteressen der Mitglieder gegeben sei. Darüber hinaus werde die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen durch die Satzung ausdrücklich zur Aufgabe des Beschwerdeführers erklärt (Litera g,). Aus den genannten konkreten Einzelleistungen an die Vereinsmitglieder werde der Gegenleistungscharakter der Mitgliedsbeiträge deutlich. Auf eine konkrete Leistungserbringung an einzelne Mitglieder in einem bestimmten Zeitraum komme es nicht an. Vom Beschwerdeführer seien neben Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Schulung, Miete und Küche keine weiteren Einnahmen erzielt worden. Bei den Bereichen Schulung, Miete und Küche handle es sich unbestritten um Tätigkeiten, welche dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein nichtunternehmerischer Bereich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, KommStG zukomme, weshalb die von ihm gewährten Arbeitslöhne zur Gänze in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 203 der Wiener Abgabenordnung (WAO) obliegt der Abgabenberufungskommission als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über Berufungen. Die Abgabenberufungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, sechs Beisitzern und sechs Stellvertretern der Beisitzer (§ 204 WAO). Die Abgabenberufungskommission hat über die Berufung zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind (§ 220 WAO). Der Vorsitzende leitet nach § 221 Abs. 1 leg. cit. die Beratung und Abstimmung. Über die Beratung und Abstimmung ist nach § 221 Abs. 3 WAO eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.Nach Paragraph 203, der Wiener Abgabenordnung (WAO) obliegt der Abgabenberufungskommission als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über Berufungen. Die Abgabenberufungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, sechs Beisitzern und sechs Stellvertretern der Beisitzer (Paragraph 204, WAO). Die Abgabenberufungskommission hat über die Berufung zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind (Paragraph 220, WAO). Der Vorsitzende leitet nach Paragraph 221, Absatz eins, leg. cit. die Beratung und Abstimmung. Über die Beratung und Abstimmung ist nach Paragraph 221, Absatz 3, WAO eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

Der Beschwerdeführer trägt vor, seinem Vertreter sei im Rahmen einer Akteneinsicht am 23. Oktober 2002 keine Auskunft darüber erteilt worden, wie lange die belangte Behörde über den Fall beraten habe und ob sie sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers überhaupt auseinandergesetzt habe. Daher müsse der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass überhaupt keine Beratung vor der Beschlussfassung stattgefunden habe und die belangte Behörde über seine Berufung entschieden habe, ohne dass die Mitglieder der Abgabenberufungskommission Gelegenheit gehabt hätten, sich mit dem Vorbringen und Einwänden des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und darüber zu beraten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde gleichzeitig mit der Einleitung des Vorverfahrens mit Verfügung vom 29. November 2002 aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, und sie auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG hingewiesen, wonach er im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu erkennen.Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde gleichzeitig mit der Einleitung des Vorverfahrens mit Verfügung vom 29. November 2002 aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, und sie auf die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG hingewiesen, wonach er im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu erkennen.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist keine Niederschrift über die Beratung und Abstimmung der belangten Behörde enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass entsprechend den Behauptungen des Beschwerdeführers eine Beratung über seine Berufungen nicht stattgefunden hat. Daran können auch die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift nichts ändern, dass aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgehe, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und diese widerlegt habe. Denn damit behauptet die belangte Behörde nicht einmal, dass eine Beratung stattgefunden habe.

Durch die Unterlassung einer Beratung des Berufungsfalles hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2000, 98/16/0163, VwSlg 7.505/F). Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.Durch die Unterlassung einer Beratung des Berufungsfalles hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2000, 98/16/0163, VwSlg 7.505/F). Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

Im Übrigen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof für das fortzusetzende Verfahren zu folgenden Ausführungen veranlasst:

Der Kommunalsteuer unterliegen nach § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.Der Kommunalsteuer unterliegen nach Paragraph eins, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Das Unternehmen umfasst nach § 3 Abs. 1 KommStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, und nach § 3 Abs. 3 leg. cit. sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körpers

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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