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L34009 Abgabenordnung Wien;Norm
KommStG 1993 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde des Österreichischen Sparkassenverbandes (vormals Hauptverband der Österreichischen Sparkassen) in Wien, vertreten durch Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Renngasse 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 26. September 2002, Zl. ABK-H 246/2000 und O 3/01, betreffend Kommunalsteuer für 1994 bis 1997 samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ein Verein, dessen mit den Verwaltungsakten vorgelegte Satzung in der Fassung vom 29. April 1994 folgende Bestimmungen enthält:
"§ 1 Name und Sitz
§ 2 Wirkungsbereich Paragraph 2, Wirkungsbereich
Der Wirkungsbereich des Sparkassenverbandes erstreckt sich
auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.
§ 3 Zweck und Aufgaben Paragraph 3, Zweck und Aufgaben
a) Beratung und Beschlussfassung über alle gemeinsamen Angelegenheiten der Mitglieder,
b) Beobachtung, Förderung und statistische Erfassung der Entwicklung des Sparkassenwesens,
c) Unterrichtung, Beratung und Unterstützung der Sparkassen in allen Fach- und Berufsfragen sowie in ihren geschäftlichen Belangen,
d) Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen zur Gesetzgebung und Verwaltung im Staate und in den Bundesländern, Pflege des Verkehrs mit den politischen Vertretungskörpern, Behörden und Ämtern, Körperschaften und Interessenvertretungen jeder Art, insbesondere mit den Gemeinden, und Entsendung von Vertretern in die für das ganze Bundesgebiet und für den internationalen Bereich zuständigen wirtschaftlichen Körperschaften, Kommissionen und dergleichen Einrichtungen,
e) Unterstützung der Aufsichtsbehörden in der Ausübung ihrer gesetzlichen Aufsichtsrechte über die Sparkassen und Durchführung besonderer Maßnahmen, mit denen der Sparkassenverband von den Aufsichtsbehörden betraut wird,
f) Pflege und Förderung der Fachwissenschaft sowie der Aus- und Fortbildung der Sparkassenangestellten durch Fachkurse und Fachprüfungen sowie Information und Schulung von Sparkassenfunktionären und hinsichtlich gemeinsam interessierender Belange auch von Gemeindefunktionären,
g) Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen durch ständige Einrichtungen oder durch besondere Maßnahmen, wie z. B. durch Verwaltung sparkasseneigener oder belehnter Liegenschaften, Hebung des Sparsinns durch gemeinsame Werbeaktionen usw.,
h) Abhaltung von Sparkassentagen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen und Pflege der Verbindung mit Sparkassen und Sparkassenverbänden des Auslandes,
i) Gewährung von unentgeltlichem Rechtsschutz für die Mitgliedssparkassen und Vertretung der Interessen der ordentlichen Mitglieder vor Behörden und Ämtern,
j) Herausgabe von Fachzeitungen und sonstigen fachlichen Druckschriften,
k) Darlegung und Vertretung des Standpunktes der Sparkassen in Tageszeitungen, Zeitschriften und dergleichen,
l) Regelung der Arbeitsbedingungen der Dienstnehmer der ordentlichen Mitglieder.
§ 4 Mitgliedschaft Paragraph 4, Mitgliedschaft
...
...."
Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Fachverband der Sparkassen wurde am 17. Juli 1947 folgende mit "Delegierungsübereinkommen" überschriebene Vereinbarung geschlossen:
"Der am heutigen Tag gemäß den Bestimmungen des Handelskammergesetzes vom 24.7.1946, BGBl. Nr. 182, konstituierte"Der am heutigen Tag gemäß den Bestimmungen des Handelskammergesetzes vom 24.7.1946, Bundesgesetzblatt , Nr. 182, konstituierte
Fachverband der Sparkassen
überträgt dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen die Erledigung aller Agenden (Aufgaben und Berechtigungen), die ihm nach dem Handelskammergesetz und der zu erlassenden Fachgruppenordnung im Bereich der Bundessektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen zukommen.
Diese Übertragung gilt gleichzeitig als Vollmacht im Hinblick auf die Ausübung der dem Fachverband zustehenden Rechte; diese Vollmacht ist bis zum 31.12.1948 unwiderruflich und kann nachher zum Ende eines jeden Kalenderjahres nach vorgängiger halbjähriger Kündigung widerrufen werden.
Die dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen aus der Führung der Geschäfte des Fachverbandes der Sparkassen auflaufenden zusätzlichen Kosten werden im Wege der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ihm seitens des Fachverbandes der Sparkassen in einem für jedes Geschäftsjahr im vorhinein zu vereinbarenden Pauschalbetrag vergütet."
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Kommunalsteuer hinsichtlich der Streitjahre 1994 bis 1997 fest. Sie unterwarf die Arbeitslöhne sämtlicher Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Gänze der Kommunalsteuer. Da der Beschwerdeführer ein Verein, somit eine juristische Person des Privatrechts, sei, könne er bereits auf Grund seiner Rechtsform nicht als Körperschaft öffentlichen Rechts betrachtet werden. Da er keine öffentliche Gewalt ausübe, könne der Beschwerdeführer selbst dann, wenn er auf Grund des Delegierungsübereinkommens aus 1947 als "beliehener Unternehmer" im Sinne des Verwaltungsrechtes anzusehen sei, nicht die Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangen. Vereinen komme Unternehmereigenschaft nur für ihren betrieblichen Bereich zu; der außerbetriebliche (nichtunternehmerische) Bereich eines Vereines umfasse alle jene Tätigkeiten, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder bewirke. Nach der Satzung bezwecke der Verein, als Gesamtvertretung des österreichischen Sparkassenwesens dessen Interessen sowohl im Verhältnis der Mitglieder zueinander als auch nach außen hin jederzeit wahrzunehmen und die hiezu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Anders als bei allgemeinen Berufs- und Interessenvertretungen ziele die Tätigkeit des Beschwerdeführers jedoch vorwiegend auf eine Förderung wirtschaftlicher Belange ab. Dies gehe aus der Aufgabenstellung des § 3 Abs. 2 der Satzung hervor, welche zudem konkrete Einzelleistungen an die Verbandsmitglieder nenne. So sei dort von Unterrichtung, Beratung und Unterstützung der Sparkassen in allen Fach- und Berufsfragen sowie in geschäftlichen Belangen (lit. c), Aus- und Fortbildung der Sparkassenangestellten durch Fachkurse und Fachprüfungen sowie Informationen und Schulung von Sparkassenfunktionären (lit. f) oder Gewährung von unentgeltlichem Rechtsschutz für die Mitgliedsparkassen und Vertretung der Interessen der ordentlichen Mitglieder vor Behörden und Ämtern (lit. i) die Rede. Auch bezüglich der (Gemeinschafts-)Aufgaben sei letztlich davon auszugehen, dass eine enge Verknüpfung mit den individuellen Wirtschaftsinteressen der Mitglieder gegeben sei. Darüber hinaus werde die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen durch die Satzung ausdrücklich zur Aufgabe des Beschwerdeführers erklärt (lit. g). Aus den genannten konkreten Einzelleistungen an die Vereinsmitglieder werde der Gegenleistungscharakter der Mitgliedsbeiträge deutlich. Auf eine konkrete Leistungserbringung an einzelne Mitglieder in einem bestimmten Zeitraum komme es nicht an. Vom Beschwerdeführer seien neben Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Schulung, Miete und Küche keine weiteren Einnahmen erzielt worden. Bei den Bereichen Schulung, Miete und Küche handle es sich unbestritten um Tätigkeiten, welche dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein nichtunternehmerischer Bereich im Sinne des § 3 Abs. 1 KommStG zukomme, weshalb die von ihm gewährten Arbeitslöhne zur Gänze in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen seien.Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Kommunalsteuer hinsichtlich der Streitjahre 1994 bis 1997 fest. Sie unterwarf die Arbeitslöhne sämtlicher Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Gänze der Kommunalsteuer. Da der Beschwerdeführer ein Verein, somit eine juristische Person des Privatrechts, sei, könne er bereits auf Grund seiner Rechtsform nicht als Körperschaft öffentlichen Rechts betrachtet werden. Da er keine öffentliche Gewalt ausübe, könne der Beschwerdeführer selbst dann, wenn er auf Grund des Delegierungsübereinkommens aus 1947 als "beliehener Unternehmer" im Sinne des Verwaltungsrechtes anzusehen sei, nicht die Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangen. Vereinen komme Unternehmereigenschaft nur für ihren betrieblichen Bereich zu; der außerbetriebliche (nichtunternehmerische) Bereich eines Vereines umfasse alle jene Tätigkeiten, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder bewirke. Nach der Satzung bezwecke der Verein, als Gesamtvertretung des österreichischen Sparkassenwesens dessen Interessen sowohl im Verhältnis der Mitglieder zueinander als auch nach außen hin jederzeit wahrzunehmen und die hiezu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Anders als bei allgemeinen Berufs- und Interessenvertretungen ziele die Tätigkeit des Beschwerdeführers jedoch vorwiegend auf eine Förderung wirtschaftlicher Belange ab. Dies gehe aus der Aufgabenstellung des Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung hervor, welche zudem konkrete Einzelleistungen an die Verbandsmitglieder nenne. So sei dort von Unterrichtung, Beratung und Unterstützung der Sparkassen in allen Fach- und Berufsfragen sowie in geschäftlichen Belangen (Litera c,), Aus- und Fortbildung der Sparkassenangestellten durch Fachkurse und Fachprüfungen sowie Informationen und Schulung von Sparkassenfunktionären (Litera f,) oder Gewährung von unentgeltlichem Rechtsschutz für die Mitgliedsparkassen und Vertretung der Interessen der ordentlichen Mitglieder vor Behörden und Ämtern (Litera i,) die Rede. Auch bezüglich der (Gemeinschafts-)Aufgaben sei letztlich davon auszugehen, dass eine enge Verknüpfung mit den individuellen Wirtschaftsinteressen der Mitglieder gegeben sei. Darüber hinaus werde die Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen durch die Satzung ausdrücklich zur Aufgabe des Beschwerdeführers erklärt (Litera g,). Aus den genannten konkreten Einzelleistungen an die Vereinsmitglieder werde der Gegenleistungscharakter der Mitgliedsbeiträge deutlich. Auf eine konkrete Leistungserbringung an einzelne Mitglieder in einem bestimmten Zeitraum komme es nicht an. Vom Beschwerdeführer seien neben Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Schulung, Miete und Küche keine weiteren Einnahmen erzielt worden. Bei den Bereichen Schulung, Miete und Küche handle es sich unbestritten um Tätigkeiten, welche dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein nichtunternehmerischer Bereich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, KommStG zukomme, weshalb die von ihm gewährten Arbeitslöhne zur Gänze in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 203 der Wiener Abgabenordnung (WAO) obliegt der Abgabenberufungskommission als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über Berufungen. Die Abgabenberufungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, sechs Beisitzern und sechs Stellvertretern der Beisitzer (§ 204 WAO). Die Abgabenberufungskommission hat über die Berufung zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind (§ 220 WAO). Der Vorsitzende leitet nach § 221 Abs. 1 leg. cit. die Beratung und Abstimmung. Über die Beratung und Abstimmung ist nach § 221 Abs. 3 WAO eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.Nach Paragraph 203, der Wiener Abgabenordnung (WAO) obliegt der Abgabenberufungskommission als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über Berufungen. Die Abgabenberufungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, sechs Beisitzern und sechs Stellvertretern der Beisitzer (Paragraph 204, WAO). Die Abgabenberufungskommission hat über die Berufung zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind (Paragraph 220, WAO). Der Vorsitzende leitet nach Paragraph 221, Absatz eins, leg. cit. die Beratung und Abstimmung. Über die Beratung und Abstimmung ist nach Paragraph 221, Absatz 3, WAO eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
Der Beschwerdeführer trägt vor, seinem Vertreter sei im Rahmen einer Akteneinsicht am 23. Oktober 2002 keine Auskunft darüber erteilt worden, wie lange die belangte Behörde über den Fall beraten habe und ob sie sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers überhaupt auseinandergesetzt habe. Daher müsse der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass überhaupt keine Beratung vor der Beschlussfassung stattgefunden habe und die belangte Behörde über seine Berufung entschieden habe, ohne dass die Mitglieder der Abgabenberufungskommission Gelegenheit gehabt hätten, sich mit dem Vorbringen und Einwänden des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und darüber zu beraten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde gleichzeitig mit der Einleitung des Vorverfahrens mit Verfügung vom 29. November 2002 aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, und sie auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG hingewiesen, wonach er im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu erkennen.Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde gleichzeitig mit der Einleitung des Vorverfahrens mit Verfügung vom 29. November 2002 aufgetragen, binnen einer Frist von acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, und sie auf die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG hingewiesen, wonach er im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage berechtigt ist, auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu erkennen.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist keine Niederschrift über die Beratung und Abstimmung der belangten Behörde enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass entsprechend den Behauptungen des Beschwerdeführers eine Beratung über seine Berufungen nicht stattgefunden hat. Daran können auch die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift nichts ändern, dass aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hervorgehe, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und diese widerlegt habe. Denn damit behauptet die belangte Behörde nicht einmal, dass eine Beratung stattgefunden habe.
Durch die Unterlassung einer Beratung des Berufungsfalles hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2000, 98/16/0163, VwSlg 7.505/F). Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.Durch die Unterlassung einer Beratung des Berufungsfalles hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2000, 98/16/0163, VwSlg 7.505/F). Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.
Im Übrigen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof für das fortzusetzende Verfahren zu folgenden Ausführungen veranlasst:
Der Kommunalsteuer unterliegen nach § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.Der Kommunalsteuer unterliegen nach Paragraph eins, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Das Unternehmen umfasst nach § 3 Abs. 1 KommStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, und nach § 3 Abs. 3 leg. cit. sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körpers