1 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 setzte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 gegenüber dem Revisionswerber eine Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG von 26.567,40 € fest und führte als Bemessungsgrundlage nach Jahren näher aufgeschlüsselte Mehrbeträge an Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2015 und an Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2015 sowie an Umsatzsteuer für „01/2017 - 09/2017“ an. Von der Summe der Mehrbeträge errechnete es eine Abgabenerhöhung von 20 %. 2 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §3 Abs2 litaFinStrG §29 Abs6 idF 2014/I/065
Rechtssatz: Die Abgabenerhöhung gilt nach § 29 Abs. 6 letzter Satz FinStrG als Nebenanspruch iSd § 3 Abs. 2 lit. a BAO. Die Abgabenerhöhung betrifft eine konkrete Abgabe. Steuern einer bestimmten Steuerart für verschiedene Jahre stellen eigene Abgaben (u.a mit unterschiedlichem Entstehungszeitpunkt) dar. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §3 Abs2 litaFinStrG §29 Abs6 idF 2014/I/065
Rechtssatz: Dass die Höhe der Abgabenerhöhung, nämlich der Prozentsatz der Mehrbeträge, von der Summe der sich aus einer Selbstanzeige ergebenden Mehrbeträge abhängt und nicht von der Höhe des Mehrbetrages an einer Abgabe, lässt die Beurteilung der einzelnen Abgabenerhöhung als Nebenanspruch zu einer konkret... mehr lesen...
Mit Bescheiden vom 10. Juli 2006 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 fest, wobei sich gegenüber den bisher vorgeschriebenen Beträgen jeweils Abgabennachforderungen ergaben. Mit Bescheiden ebenfalls vom 10. Juli 2006 setzte das Finanzamt die Anspruchszinsen hinsichtlich der Einkommensteuer für 2002 bis 2004 fest und berechnete die Zinsen auf der Grundlage des im jeweiligen Einkommensteuerbescheid angeführten Nachforderungsbetrages. Der Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §205 Abs1;BAO §3 Abs2 litb;
Rechtssatz: Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2001/13/0167). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2008:2008130036.X01 ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde vom Finanzamt A nach einer bei ihm durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung mit einem im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheid vom 24. Oktober 2003 zur Einkommensteuer für das Jahr 2000 veranlagt. Aufgrund des mit diesem Bescheid festgesetzten Betrages an Einkommensteuer ergab sich gegenüber dem bisher vorgeschriebenen Betrag an Einkommensteuer eine Nachforderung in näher angeführter Höhe. Mit Bescheid vom selben Tag set... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §205 Abs1;BAO §3 Abs2 litb;BAO §55;
Rechtssatz: § 55 BAO regelt die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige). Das nach § 55 BAO zur Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt ist a... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §205 Abs1;BAO §3 Abs2 litb;BAO §55;VwRallg;
Rechtssatz: Anspruchszinsenbescheide sind zwar an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- (Körperschaft-) Steuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden, doch betrifft diese Bindung lediglich die Höhe der Bemessungsgrundlage des Anspruchszinsenbetrages. Die Frage d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine von der mitbeteiligten GmbH erhobene Berufung gegen eine durch das Finanzamt erfolgte Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung des Dienstgeberbeitrages und der Lohnsteuer für den Zeitraum 12/2003, zurückgewiesen. Begründend wies die belangte Behörde gestützt auf § 273 Abs. 1 lit. a BAO darauf hin, dass nur Bescheide mit Berufung anfechtbar seien. Berufungen gegen Schriftstücke... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine von der mitbeteiligten Partei erhobene Berufung gegen eine durch das Finanzamt erfolgte Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO im Zusammenhang mit der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und Bezahlung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlung für August 2003 im November 2003 im Wesentlichen mit der Begründung: zurückgewiesen, das mit Berufung angefochtene Schriftstück, welches automationsunterstützt von der Bundesrechen... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217;BAO §3 Abs2 litd;BAO §96;B-VG Art140 Abs1;VwRallg; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/14/0016 E 14. Dezember 2006 2005/14/0017 E 14. Dezember 2006 Besprechung in:SWK Nr. 20/21/2007, S 617 bis 621;
Rechtssatz: § 96 erster Satz BAO setzt voraus, dass ein... mehr lesen...
Den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet die Vorschreibung von Verspätungszuschlägen nach § 135 BAO betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1995. Die strittige Festsetzung des Verspätungszuschlages für das Jahr 1992 erfolgte mit einem gemäß § 295 Abs. 3 BAO geänderten Bescheid vom 11. August 2000 wegen Nichtabgabe der Steuererklärung mit 4,1 % von 285.950 S in Höhe von 11.724 S (bisher war vorgeschrieben 9.650 S). Die Festsetzung des Verspätungszusch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;BAO §295 Abs3;BAO §3 Abs2 litb;
Rechtssatz: Der Verspätungszuschlag gehört nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und ist zur festgesetzten Abgabe (z.B. der veranlagten Einkommensteuer) formell akzessorisch, seine Festsetzung ist jedoch isoliert anfechtbar (Hinweis E 11.5.2000, 98/16/0163, sowie Ritz, BAO2, Tz 16 ff zu § 135). Der Vers... mehr lesen...
Mag. Erich S war in den Streitjahren Gesellschafter und Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH. Für den Zeitraum 1991 bis 1994 wurde bei der Beschwerdeführerin eine abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei traf der Prüfer die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Zahlungen an die Harper Consultants AG mit Sitz in der Schweiz (im Folgenden: Domizilgesellschaft) - diese steht im unmittelbaren Eigentum einer AG mit Sitz in Panama - geleistet habe, d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §3 Abs2 litd;EStG 1988 §20;EStG 1988 §4 Abs4;KStG 1988 §12 Abs1 Z6; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/15/0090
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0083 E 16. Dezember 2003
Rechtssatz: Dass Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit Personensteuern... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 14. September 1992 setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz über Antrag der beschwerdeführenden Partei die Entrichtung von S 2,732.560,04 eines in der Höhe von S 3,270.637,70 vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrages gemäß § 161a der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963 (im folgenden: Stmk LAO) in der Fassung LGBl. Nr. 41/1988, aus. Die Aussetzung der Einhebung gelte bis zum Ergehen einer Berufungsvorentscheidung oder einer anderen, das ... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs9;BAO §3 Abs1;BAO §3 Abs2 litd;BAO §4 Abs1;BAO §4 Abs4;LAO Stmk 1963 §161a Abs8 idF 1988/041;LAO Stmk 1963 §161a Abs8 idF 1994/029;LAO Stmk 1963 §2 Abs1;LAO Stmk 1963 §2 Abs2 litd idF 1988/041;LAO Stmk 1963 §3 Abs1;LAO Stmk 1963 §3 Abs3;
Rechtssatz: Nach § 2 Abs 2 lit d Stmk LAO idF 1988/41 gehören zu den Neben... mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer "auf Grund des § 5 Abs. 2 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. für Wien Nr. 2, in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung als Haftpflichtiger zur Zahlung der für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Jänner 1988 im Betrieb in W, entstandenen Getränkesteuerschuld der ehemaligen Pä... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §1;BAO §3 Abs2;LAO Wr 1962 §1;LAO Wr 1962 §2 Abs2;
Rechtssatz: Nebenansprüche iSd § 2 Abs 2 Wr LAO sind Geldleistungen, die zwar nicht unter den § 1 Wr LAO fallen, die aber KRAFT EINER BESONDEREN GESETZLICHEN
Norm: IN EINEM ABGABENVERFAHREN (in der Regel neben den Abgaben, aber auch ohne Rücksicht auf eine Abgabenpflicht) ZU E... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs1;BAO §220;BAO §254;BAO §3 Abs1;BAO §3 Abs2 litd;BAO §4 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 338; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0029 E 26. September 1985 RS 6 Stammrechtssatz Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlichen Abgabenschuldigkeit, sondern nur den einer formellen Abgabenzahlungssch... mehr lesen...
Mit Kaufvertrag vom 5. bzw. 19. Oktober 1973 erwarb der Beschwerdeführer von der „E“ Eigentumswohnungs- Bau- und Betriebsgesellschaft m.b.H. Nfg. KG. 149/10.000 Anteile an der Liegenschaft EZ 1189 KG. N. Mit Bescheid vom 12. März 1974 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Erwerbsvorgang gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte gleichzeitig, dieser Berufung „aufschiebende Wirkung ... mehr lesen...
Index: Grunderwerbsteuer32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §238BAO §3 Abs2 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):82/16/0083
Rechtssatz: Zufolge der im § 3 Abs 2 BAO normierten Akzessorietät der dort genannten Nebenansprüche gelten die Verjährungsbestimmungen des § 238 BAO auch für letztere, dh daß die Verjährung etwa des Säumniszuschlage... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 1964 von Dr. Elfriede V. die Liegenschaft EZ. nnnn, vorgetragen im Grundbuch der Katastralgemeincle M., zum vereinbarten Kaufpreis von S 2,500.000,--. Dieser Rechtsvorgang wurde dem zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Begleitschreiben vom 4. Jänner 1965, eingegangen, beim Finanzamt am 7. Jänner 1965, angezeigt. Gemäß Punkt V des Kaufvertrages behielt sich die Beschwerdeführerin das Recht ... mehr lesen...