RS Vwgh 2020/6/3 Ra 2019/16/0125

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §3 Abs2 lita
FinStrG §29 Abs6 idF 2014/I/065

Rechtssatz

Die Abgabenerhöhung gilt nach § 29 Abs. 6 letzter Satz FinStrG als Nebenanspruch iSd § 3 Abs. 2 lit. a BAO. Die Abgabenerhöhung betrifft eine konkrete Abgabe. Steuern einer bestimmten Steuerart für verschiedene Jahre stellen eigene Abgaben (u.a mit unterschiedlichem Entstehungszeitpunkt) dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160125.L04

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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