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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §3 Abs2 litaRechtssatz
Die Abgabenerhöhung gilt nach § 29 Abs. 6 letzter Satz FinStrG als Nebenanspruch iSd § 3 Abs. 2 lit. a BAO. Die Abgabenerhöhung betrifft eine konkrete Abgabe. Steuern einer bestimmten Steuerart für verschiedene Jahre stellen eigene Abgaben (u.a mit unterschiedlichem Entstehungszeitpunkt) dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160125.L04Im RIS seit
08.09.2020Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020