RS Vwgh 2005/1/19 2001/13/0167

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Veröffentlicht am 19.01.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
BAO §295 Abs3;
BAO §3 Abs2 litb;

Rechtssatz

Der Verspätungszuschlag gehört nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und ist zur festgesetzten Abgabe (z.B. der veranlagten Einkommensteuer) formell akzessorisch, seine Festsetzung ist jedoch isoliert anfechtbar (Hinweis E 11.5.2000, 98/16/0163, sowie Ritz, BAO2, Tz 16 ff zu § 135). Der Verspätungszuschlag ist nach § 135 BAO von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, sodass sich seine Bemessungsgrundlage mit der Höhe der festgesetzten Abgabe ändert. Eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Verspätungszuschlagsfestsetzung bietet § 295 Abs. 3 BAO (Hinweis Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Anm. 6 zu § 135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130167.X01

Im RIS seit

01.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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