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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §213 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Ing. F H D in W, vertreten durch Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. Mai 2019, Zl. RV/7103667/2018, betreffend Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 2/20/21/22), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Ing. F H D in W, vertreten durch Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. Mai 2019, Zl. RV/7103667/2018, betreffend Abgabenerhöhung nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 2/20/21/22), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 setzte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 gegenüber dem Revisionswerber eine Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG von 26.567,40 € fest und führte als Bemessungsgrundlage nach Jahren näher aufgeschlüsselte Mehrbeträge an Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2015 und an Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2015 sowie an Umsatzsteuer für „01/2017 - 09/2017“ an. Von der Summe der Mehrbeträge errechnete es eine Abgabenerhöhung von 20 %.Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 setzte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 gegenüber dem Revisionswerber eine Abgabenerhöhung gemäß Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG von 26.567,40 € fest und führte als Bemessungsgrundlage nach Jahren näher aufgeschlüsselte Mehrbeträge an Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2015 und an Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2015 sowie an Umsatzsteuer für „01/2017 - 09/2017“ an. Von der Summe der Mehrbeträge errechnete es eine Abgabenerhöhung von 20 %.
2 Zur Begründung führte das Finanzamt an, die gegenständliche Selbstanzeige sei am 30. November 2017 anlässlich einer finanzbehördlichen „Nachschau / Beschau / Abfertigung / Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen“ nach deren am 17. Oktober 2017 erfolgten Anmeldung erstattet worden. Aus der Selbstanzeige ergebe sich der Verdacht eines „vorsätzlichen/grob fahrlässigen Finanzvergehens“.
3 Die mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2018 dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. April 2018 als unbegründet ab.
4 Der Revisionswerber reichte mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 dagegen einen Vorlageantrag ein.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht den bekämpften Bescheid des Finanzamtes, setzte eine Abgabenerhöhung von 31.905,27 € fest und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht den bekämpften Bescheid des Finanzamtes, setzte eine Abgabenerhöhung von 31.905,27 € fest und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6 Das Bundesfinanzgericht führte als Bemessungsgrundlage nach Jahren näher aufgeschlüsselte Mehrbeträge an Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2015 und an Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2015 sowie an Umsatzsteuer für „1-9/2017“ an. Von der Summe der Mehrbeträge errechnete es eine Abgabenerhöhung von 20 %.
7 Am 30. November 2017 sei eine Selbstanzeige folgenden Inhaltes erstattet worden:
„...... [Revisionswerber] hat im Zeitraum 2000 bis 2017 steuerpflichtige Mieteinnahmen (samt Betriebskosten) weder im Rahmen der Einkommensteuerund Umsatzsteuererklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt, noch die damit verbundenen Abgaben (Einkommensteuer und Umsatzsteuer) ordnungsgemäß abgeführt (siehe dazu nachstehend unter Punkt 1.1.1.). Des Weiteren wurden in den Jahren 2010 bis 2015 geringfügige Zinseinnahmen nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärungen offen gelegt (siehe dazu nachstehend unter Punkt 1.1.2.). Es werden daher im Rahmen dieser Offenlegung einerseits die Verfehlungen dargelegt und andererseits der Sachverhalt umfassend offen gelegt.
1. Offenlegung der Umstände .....“
8 Der Revisionswerber habe näher dargestellte Verkürzungen bewirkt, indem Abgabenschuldigkeiten bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt worden seien (Einkommensteuer der Jahre 2007bis 2015 und Umsatzsteuer für 2015), indem die Behörde zum Ende der Erklärungsfrist in Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruchs gewesen sei (Umsatzsteuer der Jahre 2007 bis 2014) und indem entgegen der Bestimmung des § 21 UStG Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht in richtiger Höhe gemeldet und entrichtet worden seien.Der Revisionswerber habe näher dargestellte Verkürzungen bewirkt, indem Abgabenschuldigkeiten bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt worden seien (Einkommensteuer der Jahre 2007bis 2015 und Umsatzsteuer für 2015), indem die Behörde zum Ende der Erklärungsfrist in Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruchs gewesen sei (Umsatzsteuer der Jahre 2007 bis 2014) und indem entgegen der Bestimmung des Paragraph 21, UStG Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht in richtiger Höhe gemeldet und entrichtet worden seien.
9 Beim Umstand, dass über Jahre hinweg bedeutende Mieteinnahmen erzielt, aber der Abgabenbehörde gänzlich verschwiegen worden seien, sei von Vorsatz auszugehen. Deshalb habe das Finanzamt zutreffend Abgabefestsetzungen an hinterzogener Einkommen- und Umsatzsteuer ab dem Veranlagungsjahr 2007 vorgenommen.
10 Jedoch liege lediglich eine Festsetzung der Abgabenerhöhung für die Jahre 2011 bis 2017 vor. Die Abgabenerhöhung sei nach der Summe der Verkürzungsbeträge zu berechnen und teile, was die Festsetzungsverjährung betreffe, nach § 207 Abs. 2 BAO das Schicksal der verkürzten Abgabe. Daher sei das Bundesfinanzgericht angehalten, die Bemessungsgrundlage dem Gesetz entsprechend richtig zu stellen und im Rahmen einer „Spruch- und Begründungsberichtigung“ mit einer weiteren Festsetzung hinsichtlich des auf die noch nicht festsetzungsverjährten Abgaben entfallenden Abgabenerhöhungsteilbetrages vorzugehen.Jedoch liege lediglich eine Festsetzung der Abgabenerhöhung für die Jahre 2011 bis 2017 vor. Die Abgabenerhöhung sei nach der Summe der Verkürzungsbeträge zu berechnen und teile, was die Festsetzungsverjährung betreffe, nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO das Schicksal der verkürzten Abgabe. Daher sei das Bundesfinanzgericht angehalten, die Bemessungsgrundlage dem Gesetz entsprechend richtig zu stellen und im Rahmen einer „Spruch- und Begründungsberichtigung“ mit einer weiteren Festsetzung hinsichtlich des auf die noch nicht festsetzungsverjährten Abgaben entfallenden Abgabenerhöhungsteilbetrages vorzugehen.
11 Zur bisherigen Bemessungsgrundlage von 132.837 € kämen noch näher angeführte Beträge an Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 hinzu; die Umsatz- und Einkommensteuer 2007 und 2008 wäre zwischenzeitig festsetzungsverjährt. Die Bemessungsgrundlage sei daher richtig 159.526,34 €, die Abgabenerhöhung betrage demnach 31.905,27 €.
12 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
13 Der Revisionswerber erachtet sich ersichtlich u.a. im Recht verletzt, dass die Abgabenerhöhung nicht erstmals vom Bundesfinanzgericht, sondern von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werde.
14 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); die belangte Behörde teilt mit Schriftsatz vom 8. August 2019 mit, auf eine Revisionsbeantwortung zu verzichten.Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (Paragraph 36, VwGG); die belangte Behörde teilt mit Schriftsatz vom 8. August 2019 mit, auf eine Revisionsbeantwortung zu verzichten.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
18 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, die rückwirkende Ausdehnung der Abgabenerhöhung auf die Zeiträume der Jahre 2009 und 2010, zu denen es die erst mit der Finanzstrafrechtsnovelle 2010 eingeführte Abgabenerhöhung noch gar nicht gegeben habe, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Außerdem habe das Bundesfinanzgericht den ordentlichen Rechtsweg abgeschnitten, wodurch es dem Revisionswerber unmöglich sei, sich gegen dieses Vorgehen im normalen Instanzenzug zu wehren.
19 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
20 Wer sich eines Finanzvergehens schuldig macht, wird gemäß § 29 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt. Dazu sehen § 29 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG näher geregelte Voraussetzungen für den Eintritt der Straffreiheit vor und normiert § 29 Abs. 3 leg. cit., in welchen Fällen Straffreiheit nicht eintritt.Wer sich eines Finanzvergehens schuldig macht, wird gemäß Paragraph 29, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt. Dazu sehen Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG näher geregelte Voraussetzungen für den Eintritt der Straffreiheit vor und normiert Paragraph 29, Absatz 3, leg. cit., in welchen Fällen Straffreiheit nicht eintritt.
21 § 29 Abs. 6 FinStrG lautet:Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG lautet:
„(6) Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabener