RS Vwgh 2020/6/3 Ra 2019/16/0125

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §3 Abs2 lita
FinStrG §29 Abs6 idF 2014/I/065

Rechtssatz

Dass die Höhe der Abgabenerhöhung, nämlich der Prozentsatz der Mehrbeträge, von der Summe der sich aus einer Selbstanzeige ergebenden Mehrbeträge abhängt und nicht von der Höhe des Mehrbetrages an einer Abgabe, lässt die Beurteilung der einzelnen Abgabenerhöhung als Nebenanspruch zu einer konkreten Abgabe unberührt (vgl. etwa auch die Zusammenrechnung strafbestimmender Wertbeträge zur Frage der Gerichtszuständigkeit bei zusammentreffenden Finanzvergehen - § 53 Abs. 1 FinStrG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160125.L08

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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