Index
GrunderwerbsteuerNorm
BAO §208 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerden des Dr. GS, Rechtsanwalt in Wien VI, Rahlgasse 3, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. März 1982, 1.) Zl. GA 11 - 53/14/82, betreffend Stundung (hg. Zl. 82/16/0081), und 2.) Zl. GA 11 - 1057/12/81, betreffend Säumniszuschlag (hg. Zl. 82/16/0083), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerden des Dr. GS, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Rahlgasse 3, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. März 1982, 1.) Zl. GA 11 - 53/14/82, betreffend Stundung (hg. Zl. 82/16/0081), und 2.) Zl. GA 11 - 1057/12/81, betreffend Säumniszuschlag (hg. Zl. 82/16/0083), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom 5. bzw. 19. Oktober 1973 erwarb der Beschwerdeführer von der „E“ Eigentumswohnungs- Bau- und Betriebsgesellschaft m.b.H. Nfg. KG. 149/10.000 Anteile an der Liegenschaft EZ 1189 KG. N. Mit Bescheid vom 12. März 1974 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Erwerbsvorgang gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer fest.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte gleichzeitig, dieser Berufung „aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“. Auf Grund dieses Antrages wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. April 1974 Stundung bis zum 31. Dezember 1974 gewährt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 1974 gab das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Folge und hob die Grunderwerbsteueranforderung auf. In der Folge hob die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 7. März 1975, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20. März 1975, die genannte Berufungsvorentscheidung gemäß § 299 Abs. 2 BAO auf und wies sodann mit Bescheid vom 28. Dezember 1979, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16. April 1980, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 12. März 1974 als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zur Geschäftszahl 16/1287/80 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dem damit verbundenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Juli 1980 nicht statt.Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 1974 gab das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Folge und hob die Grunderwerbsteueranforderung auf. In der Folge hob die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 7. März 1975, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20. März 1975, die genannte Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO auf und wies sodann mit Bescheid vom 28. Dezember 1979, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16. April 1980, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 12. März 1974 als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zur Geschäftszahl 16/1287/80 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dem damit verbundenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Juli 1980 nicht statt.
In der Folge forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 7. November 1980 vom Beschwerdeführer einen Säumniszuschlag in Höhe von S 598,-- an. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28. November 1980 Berufung und stellte gleichzeitig den Antrag, den mit Bescheid vom 12. März 1974 festgesetzten Grunderwerbsteuerbetrag bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu stunden, da zwischenzeitig Einhebungsverjährung eingetreten sei. Diesen Antrag wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit Bescheid vom 3. Februar 1981 ab. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Erkenntnis vom 11. Juni 1981, Zl. 16/1287/80, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Dezember 1979 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 1981 zugestellt.
I.) Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 23. März 1982, Zl. GA 11-53/14/82, wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 3. Februar 1981 betreffend Stundung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Hinweis auf die Vorschrift des § 212 Abs. 1 BAO aus, der Beschwerdeführer begehre in seinem Stundungsansuchen Aufschub des Zeitpunktes der Entrichtung des angeforderten Grunderwerbsteuerbetrages bis zur Entscheidung über die gegen diese Abgabenanforderung erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde. Durch das abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei das Stundungsansuchen jedoch gegenstandslos geworden. Andere Gründe, die einen Aufschub der sofortigen Entrichtung der Grunderwerbsteuer rechtfertigen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, daß seiner Meinung nach der gegenständliche Abgabenanspruch verjährt sei, so sei ihm zu entgegnen, daß über die Frage der Verjährung nicht im Verfahren über das vom Beschwerdeführer gestellte Stundungsbegehren zu entscheiden sei.römisch eins.) Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 23. März 1982, Zl. GA 11-53/14/82, wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 3. Februar 1981 betreffend Stundung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Hinweis auf die Vorschrift des Paragraph 212, Absatz eins, BAO aus, der Beschwerdeführer begehre in seinem Stundungsansuchen Aufschub des Zeitpunktes der Entrichtung des angeforderten Grunderwerbsteuerbetrages bis zur Entscheidung über die gegen diese Abgabenanforderung erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde. Durch das abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei das Stundungsansuchen jedoch gegenstandslos geworden. Andere Gründe, die einen Aufschub der sofortigen Entrichtung der Grunderwerbsteuer rechtfertigen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, daß seiner Meinung nach der gegenständliche Abgabenanspruch verjährt sei, so sei ihm zu entgegnen, daß über die Frage der Verjährung nicht im Verfahren über das vom Beschwerdeführer gestellte Stundungsbegehren zu entscheiden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Geschäftszahl 82/16/0081 protokollierte Beschwerde. Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, erachtet er sich in dem Recht auf Stundung des Abgabenanspruches verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.) Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 23. März 1982, Zl. GA 11-1057/12/81, wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 7. November 1980, betreffend Säumniszuschlag als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides führte die Finanzlandesdirektion nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Hinweis auf die Vorschriften des § 19 GrEStG sowie der §§ 217 Abs. 1 und 218 BAO in der Fassung der BAO-Novelle 1980, BGBl. Nr. 151, aus, im vorliegenden Fall sei die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 12. März 1974 festgesetzt und einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer fällig geworden. Durch das damals rechtzeitig eingebrachte Stundungsansuchen sei die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages vorerst hinausgeschoben worden, da dem Beschwerdeführer Stundung bis zur Entscheidung über seine Berufung, längstens bis 31. Dezember 1974, gewährt worden sei. Da jedoch in der Folge am 7. März 1975 die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 1974 durch einen Bescheid gemäß § 299 BAO aufgehoben worden sei, sei das Verfahren in jene Lage zurückgetreten, die vor der Erlassung der Berufungsvorentscheidung bestanden habe. Es sei sohin der erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 12. März 1974 samt seiner Fälligkeit wieder aufgelebt. Da die bewilligt gewesene Stundung mit 31. Dezember 1974 abgelaufen gewesen sei, habe daher mit Zustellung des Bescheides vom 7. März 1975 für den Beschwerdeführer wieder die Verpflichtung zur Entrichtung des festgesetzten Grunderwerbsteuerbetrages bestanden. Daß der Beschwerdeführer kein weiteres Stundungsansuchen eingebracht habe und auch der Grunderwerbsteuerbetrag nicht bezahlt worden sei, sei schon damals die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages entstanden. Wenn der Beschwerdeführer einwende, daß zur Zeit der Geltendmachung des Säumniszuschlages noch keine materielle Rechtskraft des Grunderwerbsteuerbescheides vorgelegen sei, so übersehe er, daß nach dem Obengesagten für den Säumniszuschlag nur die Frage der Fälligkeit des Abgabenanspruches zu prüfen sei. Gemäß § 254 BAO werde nämlich durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht aufgehalten. Auch die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ändere hieran nichts, habe der Gerichtshof doch dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.römisch zwei.) Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 23. März 1982, Zl. GA 11-1057/12/81, wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 7. November 1980, betreffend Säumniszuschlag als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides führte die Finanzlandesdirektion nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Hinweis auf die Vorschriften des Paragraph 19, GrEStG sowie der Paragraphen 217, Absatz eins, und 218 BAO in der Fassung der BAO-Novelle 1980, Bundesgesetzblatt , Nr. 151, aus, im vorliegenden Fall sei die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 12. März 1974 festgesetzt und einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer fällig geworden. Durch das damals rechtzeitig eingebrachte Stundungsansuchen sei die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages vorerst hinausgeschoben worden, da dem Beschwerdeführer Stundung bis zur Entscheidung über seine Berufung, längstens bis 31. Dezember 1974, gewährt worden sei. Da jedoch in der Folge am 7. März 1975 die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 1974 durch einen Bescheid gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben worden sei, sei das Verfahren in jene Lage zurückgetreten, die vor der Erlassung der Berufungsvorentscheidung bestanden habe. Es sei sohin der erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 12. März 1974 samt seiner Fälligkeit wieder aufgelebt. Da die bewilligt gewesene Stundung mit 31. Dezember 1974 abgelaufen gewesen sei, habe daher mit Zustellung des Bescheides vom 7. März 1975 für den Beschwerdeführer wieder die Verpflichtung zur Entrichtung des festgesetzten Grunderwerbsteuerbetrages bestanden. Daß der Beschwerdeführer kein weiteres Stundungsansuchen eingebracht habe und auch der Grunderwerbsteuerbetrag nicht bezahlt worden sei, sei schon damals die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages entstanden. Wenn der Beschwerdeführer einwende, daß zur Zeit der Geltendmachung des Säumniszuschlages noch keine materielle Rechtskraft des Grunderwerbsteuerbescheides vorgelegen sei, so übersehe er, daß nach dem Obengesagten für den Säumniszuschlag nur die Frage der Fälligkeit des Abgabenanspruches zu prüfen sei. Gemäß Paragraph 254, BAO werde nämlich durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht aufgehalten. Auch die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ändere hieran nichts, habe der Gerichtshof doch dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
Zur Frage der Einhebungsverjährung führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Hinweis auf die Vorschrift des § 238 Abs. 1 und 2 BAO aus, im vorliegenden Fall sei die Grunderwerbsteueranforderung im Jahre 1974 fällig geworden und es wäre demnach mit 31. Dezember 1979 Einhebungsverjährung eingetreten. Mit dem Bescheid vom 17. (richtig: 7.) März 1975 sei jedoch eine Unterbrechungshandlung gemäß § 238 Abs. 2 BAO gesetzt worden, sodaß mit Ablauf des Jahres 1975 die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen habe. Es sei sohin im Zeitpunkt der Anforderung des Säumniszuschlages mit Bescheid vom 7. November 1980 noch keine Einhebungsverjährung eingetreten gewesen. Es stelle vielmehr dessen Anforderung wiederum eine weitere Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar.Zur Frage der Einhebungsverjährung führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Hinweis auf die Vorschrift des Paragraph 238, Absatz eins, und 2 BAO aus, im vorliegenden Fall sei die Grunderwerbsteueranforderung im Jahre 1974 fällig geworden und es wäre demnach mit 31. Dezember 1979 Einhebungsverjährung eingetreten. Mit dem Bescheid vom 17. (richtig: 7.) März 1975 sei jedoch eine Unterbrechungshandlung gemäß Paragraph 238, Absatz 2, BAO gesetzt worden, sodaß mit Ablauf des Jahres 1975 die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen habe. Es sei sohin im Zeitpunkt der Anforderung des Säumniszuschlages mit Bescheid vom 7. November 1980 noch keine Einhebungsverjährung eingetreten gewesen. Es stelle vielmehr dessen Anforderung wiederum eine weitere Unterbrechungshandlung im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, BAO dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die weitere, zur hg. Geschäftszahl 82/16/0083 protokollierte Beschwerde. Nach dem Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht, Säumniszuschlag nicht entrichten zu müssen, verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerde wegen ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:
ad I.:ad römisch eins.:
Gemäß dem § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Angaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.Gemäß dem Paragraph 212, Absatz eins, erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (Paragraph 229,) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Angaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1980, Zlen. 2717, 3031, 2719 und 3032/79). Hiebei ist es Sache des Abgabepflichtigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, selbst das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1971, Slg. Nr. 4215/F, ferner das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1980 sowie die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 1980, Zl. 780/79, und vom 27. Jänner 1983, Zl. 81/15/0101). Die zwangsweise Einbringung einer noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Abgabenschuld kann unter dem Gesichtspunkt eines unerledigten Rechtsmittels nur dann zur Verwirklichung des Tatbestandes der Härte führen, wenn der an gefochtene Bescheid offenkundig klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Berufungsverfahren zu gewärtigen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 1976, Zlen. 739, 740/76, sowie vom 21. Juni 1977, Zl. 759/76).Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1980, Zlen. 2717, 3031, 2719 und 3032/79). Hiebei ist es Sache des Abgabepflichtigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, selbst das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1971, Slg. Nr. 4215/F, ferner das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1980 sowie die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 1980, Zl. 780/79, und vom 27. Jänner 1983, Zl. 81/15/0101). Die zwangsweise Einbringung einer noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Abgabenschuld kann unter dem Gesichtspunkt eines unerledigten Rechtsmittels nur dann zur Verwirklichung des Tatbestandes der Härte führen, wenn der an gefochtene Bescheid offenkundig klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Berufungsverfahren zu gewärtigen ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 2. Juni 1976, Zlen. 739, 740/76, sowie vom 21. Juni 1977, Zl. 759/76).
Der Beschwerdeführer begründete seinen Stundungsantrag lediglich damit, daß hinsichtlich des gegenständlichen Grunderwerbsteuerbetrages Einhebungsverjährung eingetreten sei. Ob dies zutrifft, ist jedoch für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ohne Relevanz, da, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, das Stundungsansuchen durch die Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1981 gegenstandslos geworden ist.
Schon deshalb wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung dieses Antrages in seinen Rechten nicht verletzt. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Schon deshalb wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung dieses Antrages in seinen Rechten nicht verletzt. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher gemäß dem Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
ad II:
Vorerst ist zu bemerken, daß im Beschwerdefall hinsichtlich des Säumniszuschlages die Bestimmungen des § 217 BAO in der vor Inkrafttreten der BAO-Novelle 1980, BGBl. Nr. 151, - das ist der 19. April 1980 - anzuwenden sind, da die Voraussetzungen für die Entstehung dieses Anspruches wie noch darzulegen sein wird, vor diesem Zeitpunkt eintraten.Vorerst ist zu bemerken, daß im Beschwerdefall hinsichtlich des Säumniszuschlages die Bestimmungen des Paragraph 217, BAO in der vor Inkrafttreten der BAO-Novelle 1980, Bundesgesetzblatt , Nr. 151, - das ist der 19. April 1980 - anzuwenden sind, da die Voraussetzungen für die Entstehung dieses Anspruches wie noch darzulegen sein wird, vor diesem Zeitpunkt eintraten.
Wurde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so trat nach § 217 Abs. 1 BAO in der erwähnten Fassung mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 hinausgeschoben wurde. Der Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in der erwähnten Fassung bestimmte:Wurde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so trat nach Paragraph 217, Absatz eins, BAO in der erwähnten Fassung mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Absatz 2 bis 6 hinausgeschoben wurde. Der Absatz 2, dieser Gesetzesstelle in der erwähnten Fassung bestimmte:
„Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 Abs. 1) spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag, bei Eingangsabgaben innerhalb einer vorgesehenen Zahlungsfrist, eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst bei Terminverlust (§ 230 Abs. 5) ein. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten.“„Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (Paragraph 212, Absatz eins,) spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag, bei Eingangsabgaben innerhalb einer vorgesehenen Zahlungsfrist, eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst bei Terminverlust (Paragraph 230, Absatz 5,) ein. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten.“
Der Begriff des Terminverlustes ergibt sich hiebei aus der Legaldefinition des § 230 Abs. 5 zweiter Satz BAO. Danach sind, erlischt eine gewährte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltens eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten, vom Terminverlust betroffenen Abg