Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §245 Abs1;BAO §245 Abs3;BAO §245 Abs4;BAO §276 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/13/0220
Rechtssatz: Dass das Finanzamt mit Bescheid vom 7. Februar 2002 (zugestellt am 12. Februar 2002) das nach § 276 Abs. 1 BAO (idF vor der Änderung durch das AbgRmRefG, BGBl I Nr. 97/2002) iVm... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein;10/07 Verwaltungsgerichtshof;21/01 Handelsrecht;32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;40/01 Verwaltungsverfahren;
Norm: AVG §21; AVG §33 Abs4; AVG §63 Abs5; AVG §9; BAO §19 Abs2; BAO §24 Abs1 litd; BAO §243; BAO §245 Abs3; BAO §250 Abs1; BAO §289; BAO §292; BAO §303; BAO §307 Abs1; BAO §79; BAO §92; BAO §98; EStG 1988 §12; EStG 1988 §24; EStG 1988 §4 Abs1; EStG 1988 §5; EStG 1... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §33 Abs4;AVG §63 Abs5;BAO §245 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Auch ein Bescheid, mit dem - rechtswidrig - einem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellten Fristverlängerungsansuchen entsprochen wird, bewirkt die Verlängerung der Berufungsfrist (Hinweis E 8. März 1994, 91/14/0026). ... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und dem ihr beiliegenden angefochtenen Bescheid entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH, die laut Firmenbuch am 8. Februar 2001 von Amts wegen gelöscht wurde. Zuvor hatte das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 28. Oktober 1998 einen Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 80 BAO zur Haftung für ausha... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a;BAO §245 Abs3;BAO §248;BAO §254;VwRallg;
Rechtssatz: Berufungen gegen den "Grundlagenbescheid", gleichgültig, ob vom Primärschuldner oder vom Haftungsschuldner eingebracht, berühren die Wirkungen dieses Bescheides nicht. Dies gilt umso mehr für Anträge auf Fristerstreckung zur Einbringung einer Berufung. Die Bestim... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 30. Jänner 1997 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 bis 1996 mit Schilling Null und Rückzahlung des für die genannten Jahre entrichteten Steuerbetrages. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei erließ am 11. August 1997 einen Bescheid, womit Getränkesteuer in Höhe von S 965.793,-- für die genannten Jahre festgesetzt und eine Nachforderung (samt Säumniszuschlag) in Höhe von S 46.815,... mehr lesen...
Index: L34004 Abgabenordnung Oberösterreich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: BAO §245 Abs3;BAO §83;BAO §85 Abs2;LAO OÖ 1996 §190 Abs3;LAO OÖ 1996 §60;LAO OÖ 1996 §62 Abs2;ZustG §9;
Rechtssatz: Mit Rücksicht darauf, dass die Anträge auf Verlängerung der Berufungsfrist von der einschreitenden Wirtschaftstreuhand OHG jeweils ohne einen Zusatz auf das Vorliegen einer Vollma... mehr lesen...
In der Begründung: des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, die im
Spruch: angeführten Bescheide seien lt. den entsprechenden Rückscheinen am 6. März 1991 von der Sch. & St. Wirtschaftstreuhandgesellschaft als Zustellbevollmächtigter der Beschwerdeführerin übernommen worden. Mit Schreiben der Sch. & St. Wirtschaftstreuhandgesellschaft vom 3. April 1991 (Postaufgabe 4. April 1991) sei um Verlängerung der Berufungsfrist hinsichtlich dieser Bescheide bis 6. Mai 1991 anges... mehr lesen...
In der Begründung: des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, die im
Spruch: angeführten Bescheide seien lt. den entsprechenden Rückscheinen am 6. März 1991 von der Sch. & St. Wirtschaftstreuhandgesellschaft als Zustellbevollmächtigter der Beschwerdeführerin übernommen worden. Mit Schreiben der Sch. & St. Wirtschaftstreuhandgesellschaft vom 3. April 1991 (Postaufgabe 4. April 1991) sei um Verlängerung der Berufungsfrist hinsichtlich dieser Bescheide bis 6. Mai 1991 anges... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §245 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0201 E 22. November 2001 RS 1 Stammrechtssatz Auch ein Bescheid, mit dem - rechtswidrig - einem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellten Fristverlängerungsansuchen entsprochen wird, bewirkt die Verlängerung der Berufungsfrist (Hinweis E 20. Juni 1995, 91/13/0235, VwSlg 7013 F/1995). ... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch ein Bescheid, mit dem - rechtswidrig - einem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellten Fristverlängerungsansuchen entsprochen wird, bewirkt die Verlängerung der Berufungsfrist (Hinweis E 20. Juni 1995, 91/13/0235, VwSlg 7013 F/1995). Im RIS seit 08.04.2002 mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31. Mai 1999 wurde die Beschwerdeführerin (J. Tosnar) als Verpächterin nach § 4 des Wiener Getränkesteuergesetzes 1992 iVm § 2 und § 5 WAO für die im Zeitraum Jänner 1994 bis Juni 1995 im Betrieb der J. Tosnar GmbH entstandene Getränkesteuerschuld samt Säumnis- und Verspätungszuschlag sowie Zwangsstrafen von insgesamt S 56.706,-- zur Haftung herangezogen. Mit dem bei der Behörde am 29. Juni 1999 eingelangten Schriftsatz vom 23. Ju... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §245 Abs3;BAO §245 Abs4;LAO Wr 1962 §191 Abs3;LAO Wr 1962 §191 Abs4;
Rechtssatz: Ein Anbringen und damit ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist liegt erst dann vor, wenn eine solche Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft den Einschreiter. ... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §245 Abs3;LAO Wr 1962 §191 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Die Verlängerung der Berufungsfrist setzt einen diesbezüglichen Antrag des Berufungswerbers voraus (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 11 zu § 245 BAO). Eine Fristverlängerung von Amts wegen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sc... mehr lesen...
Ausgehend von einer im Betriebsprüfungsverfahren gewonnenen Annahme, dass die Beschwerdeführer Personentransporte durchführten, erließ das Finanzamt am 28. April 1998 Bescheide gemäß § 188 BAO über die Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1996 und 1997 und Umsatzsteuer für das Jahr 1997. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Dieser zufolge werde "der Bescheid vom 28.4.1998" dem gesamten Inhalt nach angefochten; es würden die ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §245 Abs3;BAO §250 Abs1;BAO §275;VwRallg;
Rechtssatz: In einem Fristerstreckungsantrag - dessen Inhalt nicht unberücksichtigt bleiben darf, weil er innerhalb der Mängelbehebungsfrist eingereicht worden ist - verwiesen die Berufungswerber darauf, dass sie keiner selbständigen Tätigkeit nachgehen bzw nachgegangen seien. Be... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 15. November 1995 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftenden für Abgabenschulden einer GmbH heran. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 20. November 1995 zugestellt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1995, beim Finanzamt am selben Tag persönlich überreicht, beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 31. Dezember 1995. Über diesen Antrag sprach das Finanzamt nicht ab. Mit Schreiben vom 2. Jänner 1996, zur Post ge... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §108 Abs3;BAO §245 Abs3;BAO §245 Abs4;
Rechtssatz: Die Hemmung iSd § 245 Abs 3 BAO kann nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt worden ist, abläuft und daß der zweite Satz des § 245 Abs 4 legcit zur Anwendung kommt, wenn die Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung de... mehr lesen...
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 14. Oktober 1992 wurde das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften für das Jahr 1987 gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen. Die damit verbundene Sachentscheidung lautete dahin, daß der Antrag der Beschwerdeführerin auf einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für dieses Jahr abgewiesen wird. Mit weiterem Bescheid des Finanzamtes vom selben Tag wurde auch der die einheitli... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §245 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/14/0047 E 30. Mai 1989 RS 2 Stammrechtssatz Ein bereits außerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist hat keine hemmende Wirkung iSd § 245 Abs 3 zweiter Satz BAO. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996... mehr lesen...
Im Bericht über die bei der Beschwerdeführerin, einer KG, für den Zeitraum 1983 bis 1985 durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung wird ausgeführt, sie betreibe ein Rechenzentrum und erbringe Rechenleistungen für ihre Gesellschafter (Steuerberater). Es würden auf der EDV-Anlage der Beschwerdeführerin mittels selbst erstellter Buchhaltungs-, Lohnverrechnungs-, Kostenrechnungs- und Fakturierungsprogramme die in den Steuerberatungskanzleien bzw. bei den Klienten aufbereiteten Daten verarb... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §33 Abs4;AVG §63 Abs5;BAO §245 Abs3;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/08 91/14/0026 3 Stammrechtssatz Ein Fristverlängerungsbescheid gemäß § 245 Abs 3 BAO wird mit der Erlassung und Zustellung wirksam, weshalb die in der Fristverlängerung bestehende rechtsgestaltende Besch... mehr lesen...
Mit Bescheiden je vom 20. März 1992, dem Beschwerdeführer zugestellt am 25. März 1992, nahm das Finanzamt das Umsatz- und Einkommensteuerverfahren für das Jahr 1989 unter gleichzeitiger Erlassung neuer Sachbescheide wieder auf und setzte neben einem Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer für dieses Jahr auch Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1990 (erstmals) fest. Zur Begründung: wurde in den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausdrucken hi... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §245 Abs2;BAO §245 Abs3;BAO §245 Abs4;
Rechtssatz: Dem Argument des Abgabepflichtigen, der Lauf der Berufungsfrist sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht bloß als gehemmt sondern als unterbrochen anzusehen, ist der Wortlaut der Bestimmungen des § 245 BAO entgegenzuhalten, deren äußerster Wortsinn eine solche Auslegung nicht zuläßt, weil Abs 4 di... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §245 Abs2;BAO §245 Abs3;
Rechtssatz: Die Berufungsfrist eines Abgabepflichtigen, der eine ihm vom Finanzamt nach Stellung eines Antrages gemäß § 245 Abs 2 BAO mitgeteilte
Begründung: nach wie vor für mangelhaft erachtet, ist ab der Mitteilung der
Begründung: durch das Finanzamt nicht mehr gehemmt. European Case Law Identifi... mehr lesen...
Das Finanzamt hatte die Berufungsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid 1983 bescheidmäßig gemäß § 245 Abs. 3 BAO bis zum 31. Mai 1988 (Dienstag) verlängert. Mit der am 1. Juni 1988 zur Post gegebenen Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin die weitere Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 31. Dezember 1988. Das Finanzamt sprach mit Bescheid vom 1. Juli 1988 antragsgemäß aus, daß die Berufungsfrist bis zum 31. Dezember 1988 verlängert werde. Aufgrund eines vor Ablauf dieser Frist... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §33 Abs4;AVG §63 Abs5;BAO §245 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Ein Fristverlängerungsbescheid gemäß § 245 Abs 3 BAO wird mit der Erlassung und Zustellung wirksam, weshalb die in der Fristverlängerung bestehende rechtsgestaltende Bescheidwirkung eintritt, und zwar auch dann, wenn das Finanzamt die Fris... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §245 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Der Bescheid eines Finanzamtes, welcher eine bereits abgelaufene Berufungsfrist zu Unrecht verlängert und damit im Ergebnis neu eröffnet, ist nicht mit derart gravierender inhaltlicher Unrichtigkeit belastet, daß er in den Bereich "absoluter Nichtigkeit" (Hinweis Adamovich - Funk, Allgemein... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §245 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Das Finanzamt ist nicht berechtigt, eine bereits abgelaufene Berufungsfrist aufgrund eines Antrages nach § 245 Abs 3 BAO (neuerlich) zu verlängern. Der Bescheid, mit dem diese Verlängerung ausgesprochen wird, ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Euro... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §245 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/14/0047 E 30. Mai 1989 RS 2 Stammrechtssatz Ein bereits außerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist hat keine hemmende Wirkung iSd § 245 Abs 3 zweiter Satz BAO. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994... mehr lesen...