RS Vwgh 2002/12/19 2002/16/0146

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BAO §245 Abs3;
BAO §83;
BAO §85 Abs2;
LAO OÖ 1996 §190 Abs3;
LAO OÖ 1996 §60;
LAO OÖ 1996 §62 Abs2;
ZustG §9;

Rechtssatz

Mit Rücksicht darauf, dass die Anträge auf Verlängerung der Berufungsfrist von der einschreitenden Wirtschaftstreuhand OHG jeweils ohne einen Zusatz auf das Vorliegen einer Vollmacht gestellt wurden, hätte die Abgabenbehörde diesbezüglich mit einer Mängelbehebung gemäß § 62 Abs. 2 OÖ LAO zur Klärung der Frage vorgehen müssen, ob überhaupt eine wirksame Bevollmächtigung der einschreitenden Wirtschaftstreuhand OHG vorliegt. Jedenfalls durfte sie aber vor Klärung dieser Frage die abweislichen Bescheide über die Anträge auf Verlängerung der Berufungsfrist nicht direkt an den Abgabepflichtigen zustellen. Im Falle des Vorliegens einer Bevollmächtigung der eingeschrittenen Wirtschaftstreuhand OHG für die Erhebung der Fristverlängerungsanträge hätten die an den Abgabepflichtigen direkt vorgenommenen Zustellungen keine wirksame Beendigung der durch die zwei Anträge ausgelösten Hemmungswirkungen herbeigeführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160146.X01

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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