RS Vwgh 1995/6/20 91/13/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs4;
AVG §63 Abs5;
BAO §245 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/08 91/14/0026 3

Stammrechtssatz

Ein Fristverlängerungsbescheid gemäß § 245 Abs 3 BAO wird mit der Erlassung und Zustellung wirksam, weshalb die in der Fristverlängerung bestehende rechtsgestaltende Bescheidwirkung eintritt, und zwar auch dann, wenn das Finanzamt die Fristverlängerung zu Unrecht ausgesprochen hat (Hinweis E 21.9.1988, 87/13/0222). Eine Berufung gilt daher als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der von der Behörde - unzulässigerweise - verlängerten Berufungsfrist eingebracht ist (Hinweis E 3.7.1963, 998/62, VwSlg 6065 A/1963).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130235.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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