RS Vwgh 2004/1/22 2003/14/0095

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Veröffentlicht am 22.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
BAO §245 Abs3;
BAO §248;
BAO §254;
VwRallg;

Rechtssatz

Berufungen gegen den "Grundlagenbescheid", gleichgültig, ob vom Primärschuldner oder vom Haftungsschuldner eingebracht, berühren die Wirkungen dieses Bescheides nicht. Dies gilt umso mehr für Anträge auf Fristerstreckung zur Einbringung einer Berufung. Die Bestimmung des § 212a BAO zeigt, dass die Abgabenschuld so lange aufrecht bleibt, als der von der Abgabenbehörde unterstellte Sachverhalt, der das Entstehen des Abgabenanspruches zur Folge hat, sich nicht als zu Unrecht angenommen herausstellt (Hinweis E 13. Oktober 1999, 95/13/0149).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003140095.X04

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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