RS Vwgh 2001/4/23 99/14/0104

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Veröffentlicht am 23.04.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs3;
BAO §250 Abs1;
BAO §275;
VwRallg;

Rechtssatz

In einem Fristerstreckungsantrag - dessen Inhalt nicht unberücksichtigt bleiben darf, weil er innerhalb der Mängelbehebungsfrist eingereicht worden ist - verwiesen die Berufungswerber darauf, dass sie keiner selbständigen Tätigkeit nachgehen bzw nachgegangen seien. Bei verständiger Würdigung dieses Vorbringens kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie nicht mit den steuerlichen Folgen von Einkünften aus Gewerbebetrieb und mit Umsatzsteuer aus einer gewerblichen Tätigkeit belastet werden wollen. Da dieses Ziel nur mit einer ersatzlosen Behebung der in Berufung gezogenen Steuerbescheide erreicht werden kann, ist aus der genannten Erklärung (gerade noch) ein Berufungsbegehren ableitbar (Hinweis E 10. März 1994, 93/15/0137).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999140104.X02

Im RIS seit

26.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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