Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO;GEG §6;GEG §7;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/17/0058 E 13. Oktober 1988 RS 1 Stammrechtssatz Für das in den §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückweise geregelte Verfahren sind weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines r... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §213;BAO §214 Abs1;BAO §215;BAO §217 Abs1;
Rechtssatz: Nimmt die Behörde die Buchungen dadurch nicht iSd § 214 Abs 1 letzter Satz BAO vor, dass bei gleichzeitigem (rechtzeitigem) Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldungen für zwei aufeinander folgende Kalendermonate die Gutschrift (auf Grund "negativer Zahllast") für den späteren Voranmeldungszeitraum r... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO;GEG §6;GEG §7;VwRallg; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989/107;
Rechtssatz: Für das in den §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückweise geregelte Verfahren sind weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §213 Abs1;BAO §215;BAO §239; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2523/79 E 11. Jänner 1980 RS 1 Stammrechtssatz Die Höhe des über Antrag nach § 211 BAO vom Konto eines Steuerpflichtigen auf das Konto eines anderen Steuerpflichtigen umzubuchenden Betrages richtet sich nicht nach dem Tag der Stellung des Antrages auf Umbuchung, sondern a... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §213;BAO §215;BAO §239;GrEStG 1955 §20;
Rechtssatz: Von den Anträgen auf Rückzahlung eines Guthabens gem § 239 BAO sind die in materiell-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erstattungsanträge (etwa nach § 20 GrEStG) zu unterscheiden. Über solche Anträge ist bescheidmäßig zu entscheiden. Dieser Bescheid bildet die Grundlage für di... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 26. März 1985 beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in einen den Abgabepflichtigen WH betreffenden Akt des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg i. A. Grunderwerbsteuer. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Gilgen vom 28. Februar 1985 sei ihm die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten WH gegen die Republik Österreich (Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg) zustehen... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG;BAO;KO §6;KO §7;
Rechtssatz:
Verwaltungsverfahren, folglich auch Abgabenverfahren sind keine Rechtsstreitigkeiten iSd §§ 6 und 7 KO. Die Konkurseröffnung ist kein Hindernis für solche Verfahren (Hinweis E 3.7.1979, 1120/79). Verwaltungsverfahren, folglich auch Abgabenverfahren sind keine Rechtsstre... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG;BAO;KO §6;KO §7;
Rechtssatz:
Abgaben sind, auch soweit sie Konkursforderungen darstellen, während des Konkurses mit an den Masseverwalter gerichteten Bescheiden festzusetzen. - Ob und inwieweit derartige Konkursforderungen aus der Masse Befriedigung erlangen, entscheidet letzlich nach Maßgabe der Be... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215; BAO § 215 heute BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215; BAO § 215 heute BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010 ... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §215; BAO §239; BAO §4; EStG 1972 §45; EStG 1972 §46;GewStG §22;GewStG §23;KO §20 Abs1; UStG 1972 §19 Abs2; UStG 1972 §21 Abs1; UStG 1972 §21 Abs3; UStG 1972 §21 Abs4; BAO § 215 heute BAO § 215 gültig ab 01.01.2... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg; BAO §213 Abs1; BAO §215; BAO §239; BAO § 211 heute BAO § 211 gültig von 01.01.2027 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025 BAO § 211 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I... mehr lesen...
Die beiden Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundparzellen nn1 und nn2, inneliegend der EZ nn3 des Grundbuches über die KG W., die vom Lagefinanzamt zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1963 mit Einheitswertbescheid vom 26. November 1964 als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens, und zwar als unbebautes Grundstück, bewertet worden ist. In dem eben erwähnten Bescheid sprach das Finanzamt auch aus, daß der Einheitswert des Grundstückes mit S 331.000,-- f... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §213 Abs1; BAO §215; BAO §217 Abs1; BAO § 213 heute BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998 ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist einer der Gesellschafter der Firma O in H. Für diese Firma fielen in den Jahren 1959 bis 1961 größere Guthaben für Ausfuhrvergütungen beim Finanzamt Salzburg an. Das Finanzamt hat nun im genannten Zeitraum von Guthaben auf dem Konto der Gesellschaft, Steuernummer nn1, folgende Beträge auf das persönliche Konto des Beschwerdeführers beim Finanzamt Salzburg, Abteilung Land, Steuernummer nn2, "überrechnet": im Jahre 1959 S 30.926,-- " " 1960 " 48.693,93 und... mehr lesen...
Index: Abgabeverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §215 BAO §216 BAO § 215 heute BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO; Beachte y12037;
Rechtssatz:
Die Auslegungsregeln der §§ 6 und 7 ABGB können auch im Abgabenrecht Anwendung finden. Die Auslegungsregeln der Paragraphen 6 und 7 ABGB können auch im Abgabenrecht Anwendung finden. * E 7.2.1950, 1851/48 #2 VwSlg 189 F/1950
European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...