Index
23/01 KonkursordnungNorm
BAO §215;Rechtssatz
Erfolgt eine Veranlagung zur ESt, GewSt und USt nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Abgabepflichtigen, die vor der Konkurseröffnung liegende Zeiträume betrifft, und werden dabei die Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld angerechnet, so stellen die Vorauszahlungen selbst dann keinen unter das Aufrechnungsverbot des § 20 Abs 1 KO fallenden Gegenanspruch des Gemeinschuldners gegen die Republik dar, wenn die Gutschrift der Vorauszahlungen zu einem auf dem Abgabenkonto aufscheinenden Guthaben führt.Erfolgt eine Veranlagung zur ESt, GewSt und USt nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Abgabepflichtigen, die vor der Konkurseröffnung liegende Zeiträume betrifft, und werden dabei die Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld angerechnet, so stellen die Vorauszahlungen selbst dann keinen unter das Aufrechnungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, KO fallenden Gegenanspruch des Gemeinschuldners gegen die Republik dar, wenn die Gutschrift der Vorauszahlungen zu einem auf dem Abgabenkonto aufscheinenden Guthaben führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980000842.X01Im RIS seit
27.01.1981