RS Vwgh 1986/11/13 86/16/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §213;
BAO §215;
BAO §239;
GrEStG 1955 §20;

Rechtssatz

Von den Anträgen auf Rückzahlung eines Guthabens gem § 239 BAO sind die in materiell-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erstattungsanträge (etwa nach § 20 GrEStG) zu unterscheiden. Über solche Anträge ist bescheidmäßig zu entscheiden. Dieser Bescheid bildet die Grundlage für die Verrechnung und führt zunächst zu einer entsprechenden Gutschrift. Ob aber der gutgeschriebene Betrag zu einem rückzahlbaren Guthaben führt, ist erst nach den Vorschriften der §§ 215, 239 BAO zu beurteilen. Solche abgabenrechtlichen Erstattungsansprüche können nur vom Abgabepflichtigen selbst - und zwar nur von dem, der die Abgabe seinerzeit entrichtet hat oder dem, in dessen Namen sie entrichtet worden ist - geltend gemacht werden und sind insbesondere auch nicht äußerlich (Hinweis E 16.12.1963, 0724/63; E VS 12.12.1963, 505/62 VwSlg 2990 F/1963; E 10.12.1968, 527/68 VwSlg 3826 F/1963).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160102.X06

Im RIS seit

13.11.1986

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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