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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215;Rechtssatz
Ein Guthaben iSd § 215 BAO ist grundsätzlich ein Vermögenswert des ABGABEPFLICHTIGEN und es steht IHM zu, über diesen Vermögenswert - zB durch Umbuchungsantrag - zu verfügen und eine solche Verfügung im Abgabenverfahren - etwa nach § 311 BAO - zu verfolgen.Ein Guthaben iSd Paragraph 215, BAO ist grundsätzlich ein Vermögenswert des ABGABEPFLICHTIGEN und es steht IHM zu, über diesen Vermögenswert - zB durch Umbuchungsantrag - zu verfügen und eine solche Verfügung im Abgabenverfahren - etwa nach Paragraph 311, BAO - zu verfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981150114.X01Im RIS seit
12.11.1981